Kindesanerkennung in der Schweiz
Sind Sie der biologische Vater Ihres Kindes und mit der Kindsmutter nicht verheiratet, so können Sie Ihr Kind anerkennen. Besteht jedoch bereits ein Kindesverhältnis zu einem anderen Mann, ist die Kindesanerkennung nicht möglich.
Ein Kind, das vor Ablauf von 300 Tagen nach dem Tod des Ehemannes der Mutter geboren wird, kann erst anerkannt werden, nachdem das von Gesetzes wegen geltende Kindesverhältnis zum verstorbenen Ehemann der Mutter gerichtlich aufgehoben worden ist.
Ein adoptiertes Kind kann nicht anerkannt werden.
Als biologischer Vater Ihres Kindes können Sie dieses zu einem beliebigen Zeitpunkt, insbesondere auch bereits vor der Geburt, anerkennen. Dies stets unter dem Vorbehalt, dass nicht bereits ein Kindesverhältnis zwischen dem Kind und einem anderen Mann besteht.
Heiratet die Mutter zwischen dem Zeitpunkt der Kindesanerkennung und der Geburt des Kindes einen anderen Mann, wird die Kindesanerkennung hinfällig, da der Ehemann der Mutter von Gesetzes wegen als Vater des Kindes gilt.
Sie können die Anerkennung Ihres Kindes auf dem Zivilstandsamt vornehmen.
Wenn Sie Schweizer Bürger sind und in der Schweiz Wohnsitz haben, können Sie die Anerkennung bei jedem Zivilstandsamt erklären.
Wenn Sie nicht Schweizer Bürger sind, oder im Ausland leben, ist die Anerkennung beim Zivilstandsamt am Geburtsort oder am gewöhnlichen Aufenthaltsort Ihres Kindes, am Wohnsitz oder am Heimatort seiner Mutter oder, sofern Sie Schweizer Bürger sind, an Ihrem eigenen Heimatort möglich. Sie erscheinen persönlich auf dem Zivilstandsamt, geben die benötigten Dokumente ab (siehe FAQ 4.4), erklären mündlich, dass Sie der Vater Ihres Kindes sind und unterzeichnen die Anerkennungserklärung. Der Zivilstandsbeamten beglaubigt Ihre Unterschrift. Es empfiehlt sich, mit dem Zivilstandsamt vorgängig einen Termin zu vereinbaren.
Damit das Zivilstandsamt die Kindesanerkennung vornehmen kann, benötigt es die aktuellen Personenstandsdaten von Ihnen sowie von der Mutter des Kindes. Für den Fall, dass das Kind im Zeitpunkt der Anerkennung bereits zur Welt gekommen ist, sind zudem die aktuellen Personenstandsdaten des Kindes notwendig.
Schweizer Bürger
Personenstandsdaten der betroffenen Personen, die bereits im Personenstandsregister erfasst sind, müssen nicht mit Dokumenten nachgewiesen werden. Das für die Kindesanerkennung zuständige Zivilstandsamt informiert Sie diesbezüglich.
Der anerkennungswillige Vater des Kindes muss jedoch stets eine Wohnsitzbescheinigung beibringen und einen gültigen Identitätsausweis vorweisen.
Wenn Sie minderjährig sind (unter 18 Jahren) oder unter einer umfassenden Beistandschaft stehen, ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Bei den beizubringenden Zivilstandsdokumenten sollte es sich grundsätzlich um Originale handeln, die nicht älter als sechs Monate sind.
Ausländische Staatsangehörige
Personenstandsdaten der betroffenen Personen, die bereits im Personenstandsregister erfasst sind, müssen nicht mit Dokumenten nachgewiesen werden. Besitzt eine der betroffenen Personen eine ausländische Staatsangehörigkeit und sind ihre Personenstandsdaten noch nicht im Personenstandsregister erfasst, so hat sie alle notwendigen Dokumente im Hinblick auf ihre Aufnahme in das Personenstandsregister beizubringen. Das für die Kindesanerkennung zuständige Zivilstandsamt informiert Sie diesbezüglich.
Der anerkennungswillige Vater des Kindes muss zudem stets eine Wohnsitzbescheinigung beibringen und einen gültigen Identitätsausweis vorweisen.
Wenn Sie minderjährig sind (unter 18 Jahren) oder unter einer umfassenden Beistandschaft stehen, ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Bei den beizubringenden Zivilstandsdokumenten sollte es sich grundsätzlich um Originale handeln, die nicht älter als sechs Monate sind. Ausländische Dokumente müssen in der Regel beglaubigt und, sofern sie nicht in einer schweizerischen Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch) abgefasst sind, übersetzt werden. Die Schweizer Vertretung im Staat, welcher diese Dokumente ausstellt, informiert Sie diesbezüglich.
Die in der Schweiz erfolgte Kindesanerkennung wird von den schweizerischen Zivilstandsbehörden in der Regel nicht an ausländische Behörden gemeldet. Der ausländische Vater, der sein Kind in der Schweiz anerkannt hat, muss dies den Behörden seines Heimatstaates deshalb grundsätzlich selber melden. Er hat sich diesbezüglich an die zuständige ausländische Vertretung in der Schweiz wenden. Ausnahmen bestehen jedoch in Bezug auf Deutschland, Österreich und Italien. Zwischen diesen Ländern und der Schweiz bestehen entsprechende bilaterale Abkommen.
Das Kindesverhältnis zwischen dem Kind und der Mutter entsteht nach Schweizer Recht mit der Geburt. Die Eintragung der Mutter in der Geburtsurkunde gilt als rechtlicher Nachweis der Begründung des Kindesverhältnisses zur Mutter. Verlangt Ihr Heimatrecht eine Kindesanerkennung durch die Mutter, können Sie diese auf der ausländischen Vertretung Ihres Heimatstaates in der Schweiz vornehmen. Bitte wenden Sie sich für zusätzliche Auskünfte an diese Behörde.
Kindesanerkennung im Ausland
Bitte wenden Sie sich direkt an die für die Entgegennahme der Anerkennungserklärung zuständigen ausländischen Behörden (Zivilstandsamt, Gemeindeverwaltung etc.) oder an die ausländische Vertretung des entsprechenden Staates in der Schweiz. Einzig diese ausländischen Behörden können Sie verbindlich informieren.
Haben Sie Ihr Kind im Ausland, am Ort seines gewöhnlichen Aufenthaltes, in seinem Heimatstaat, im Wohnsitz- oder Heimatstaat seiner Mutter oder in Ihrem Wohnsitz- oder Heimatstaat anerkannt, so wird die Kindesanerkennung in der Schweiz grundsätzlich anerkannt. Dies bedingt jedoch, dass durch die im Ausland erfolgte Kindesanerkennung ein Kindesverhältnis zwischen Ihnen und Ihrem Kind begründet wurde.
Die im Ausland erfolgte Kindesanerkennung wird den schweizerischen Behörden von den ausländischen Zivilstandsbehörden in der Regel nicht gemeldet. Ausnahmen bestehen in Bezug auf Deutschland, Österreich und Italien. Zwischen diesen Ländern und der Schweiz bestehen entsprechende bilaterale Abkommen.
Schweizerische Staatsangehörige sowie Ausländer mit Wohnsitz in der Schweiz, deren Personenstandsdaten im Personenstandsregister geführt sind, melden die Kindesanerkennung der zuständigen Schweizer Vertretung im Ausland und reichen bei dieser Behörde die Anerkennungsurkunde im Original ein.
Sind die Personenstandsdaten des Vaters, der Mutter oder des Kindes noch nicht im Personenstandsregister erfasst, sind weitere Dokumente einzureichen. Die Schweizer Vertretung im Ausland übersetzt und beglaubigt diese Dokumente und übermittelt sie anschliessend kostenlos in die Schweiz.
Ausnahmsweise kann die Meldung auch direkt bei der zuständigen kantonalen Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen erfolgen:
- Wenn Sie Schweizer Bürger sind, ist die Aufsichtsbehörde Ihres Heimatortes zuständig.
- Wenn Sie ein Ausländer mit familiären Bindungen zu einem Schweizer Bürger sind, ist die Aufsichtsbehörde des Heimatortes dieser Person zuständig.
- Als Ausländer ohne familiären Bezug zu einem Schweizer Bürger wenden Sie sich an die
- Aufsichtsbehörde ihres Wohnsitzkantons, oder des Kantons, in dem anschliessend eine weitere Amtshandlung vorzunehmen ist, sofern Ihre Daten bereits im Personenstandsregister abrufbar sind.
- In allen anderen Fällen wenden Sie sich an die Aufsichtsbehörde des Geburtskantons.
Nach der Meldung sendet die Aufsichtsbehörde die Dokumente gegebenenfalls an die schweizerische Vertretung im Ausland zur Übersetzung und Legalisierung (gegen Gebühr).
Ist die Anerkennung Ihres Kindes im Ausland nicht möglich und ist eine Reise in die Schweiz nicht möglich oder nicht zumutbar, so können Sie die Erklärung betreffend die Anerkennung der Vaterschaft ausnahmsweise bei der zuständigen Schweizer Vertretung im Ausland abgeben. Diese nimmt die persönliche Erklärung stellvertretend für das schweizerische Zivilstandsamt entgegen. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die für Ihren Wohnort zuständige Schweizer Vertretung.
Wirkungen der Kindesanerkennung
Als Folge der Kindesanerkennung sind Sie ab Geburt der rechtliche Vater Ihres Kindes, mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten, unabhängig davon, ob Sie Ihr Kind vor oder erst nach der Geburt anerkannt haben. Bei einer Mehrlingsgeburt bezieht sich Ihre Anerkennung auf alle Kinder.
Sind Sie mit der Mutter Ihres Kindes nicht verheiratet, hat diese grundsätzlich die alleinige elterliche Sorge. Zusammen mit der Mutter können Sie jedoch eine Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge entweder anlässlich der Kindesanerkennung auf dem Zivilstandsamt (siehe FAQ 4.15) oder später bei der Kindesschutzbehörde abgeben. Für weitergehende Informationen wenden Sie sich bitte an die entsprechende Behörde.
Besitzt Ihr Kind ausschliesslich das Schweizer Bürgerrecht und wohnt es in der Schweiz, hat die Kindesanerkennung grundsätzlich keine Auswirkungen auf seinen Namen. Haben Sie weitere gemeinsame Kinder mit der Kindsmutter, so erhält das anerkannte Kind mit der Anerkennung den Ledignamen des Elternteils, den die anderen gemeinsamen Kinder in Anwendung von Schweizer Recht bereits tragen.
Für Auskünfte hinsichtlich der Möglichkeiten der Abgabe einer Namenserklärung im Nachgang zu einer Kindesanerkennung, wenden Sie sich bitte direkt an das Zivilstandsamt (siehe FAQ 4.14).
Wenn Ihr Kind nicht Schweizer Bürger ist oder im Ausland wohnt, kann sein Name infolge der Anerkennung allenfalls gestützt auf ausländisches Recht ändern. Um sich über die Möglichkeiten der Namensgebung nach ausländischem Recht und die abzugebenden Erklärungen zu informieren, wenden Sie sich bitte an das für die Anerkennung zuständige Zivilstandsamt oder an die zuständige Schweizer Vertretung im Ausland.
Gemeinsame elterliche Sorge
(siehe Merkblatt über die Erklärung der gemeinsamen elterlichen Sorge auf dem Zivilstandsamt in der Schweiz Nr. 152.3)
Nicht miteinander verheiratete Eltern können die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge vor oder nach der Geburt ihres Kindes anlässlich der Kindesanerkennung durch den Vater gegenüber dem Zivilstandsbeamten / der Zivilstandsbeamtin abgeben (siehe FAQ 4.3).
Erfolgte die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge nicht zusammen mit der Kindesanerkennung, kann sie später bei der Kinderschutzbehörde des Wohnortes des Kindes vorgenommen werden.
Nicht miteinander verheiratete Eltern können die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge anlässlich der Kindesanerkennung durch den Vater gegenüber dem Zivilstandsbeamten / der Zivilstandsbeamtin abgeben (siehe FAQ 4.3). Handelt es sich um das erste gemeinsame Kind, können die Eltern innerhalb eines Jahres seit der Vereinbarung der gemeinsamen elterlichen Sorge erklären, dass das Kind den Ledignamen des anderen Elternteils trägt.
Erfolgt diese Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge nicht zusammen mit der Kindesanerkennung, kann sie später bei der Kinderschutzbehörde des Wohnortes des Kindes vorgenommen werden.
Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet und wurde das Kind vom Vater nicht anerkannt, gehen Vater und Mutter gemeinsam mit einem Ausweis und gegebenenfalls den für die Anerkennung des Kindes notwendigen Dokumenten zum Zivilstandsamt (siehe FAQ 4.4).
Der Vater anerkennt sein Kind auf dem dafür vorgesehenen Formular (siehe FAQ 4.3). Danach kann die gemeinsame Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge auf dem dafür vorgesehenen Formular abgeben werden. Dieses Dokument muss in vierfacher Ausfertigung ausgefüllt und vor dem Zivilstandsbeamten / der Zivilstandsbeamtin unterzeichnet werden.
Mit Ihrer Erklärung bestätigen Sie, dass Sie bereit sind, gemeinsam die Verantwortung für Ihr Kind zu übernehmen und dass Sie sich über die Obhut und den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile sowie über den Unterhaltsbeitrag für das Kind verständigt haben. Es ist nicht erforderlich, dem Zivilstandsbeamten / der Zivilstandsbeamtin eine schriftliche Vereinbarung zu diesen Punkten vorzulegen.
Sie müssen eine Vereinbarung über die Zuteilung der Erziehungsgutschriften treffen oder diese innerhalb von drei Monaten der Kinderschutzbehörde vorlegen.
Der Zivilstandsbeamte / die Zivilstandsbeamtin hat in diesem Bereich keine beratenden Aufgaben, sondern ist nur für die Entgegennahme Ihrer Erklärung zuständig. Sie können sich vorher von der Kinderschutzbehörde beraten lassen.
Sie erhalten je ein Exemplar Ihrer gemeinsamen Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge. Ein Exemplar geht an die Kinderschutzbehörde und ein Exemplar verbleibt beim Zivilstandsamt.
Nein, die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge muss für jedes gemeinsame Kind separat abgegeben werden.
Dokumente
- Merkblatt über die Kindesanerkennung in der Schweiz, Nr. 152.1 (Stand: Juli 2014) (PDF, 86 kB, 27.06.2014)
- Merkblatt über die Kindesanerkennung im Ausland, Nr. 152.2 (Stand: Juli 2014) (PDF, 39 kB, 10.07.2014)
- Merkblatt über die Erklärung der gemeinsamen elterlichen Sorge auf dem Zivilstandsamt in der Schweiz, Nr. 152.3 (Stand: März 2020) (PDF, 509 kB, 27.06.2014)
- Merkblatt über die testamentarische Kindesanerkennung in der Schweiz, Nr. 152.4 (Stand: Mai 2020) (PDF, 322 kB, 05.05.2020)
Letzte Änderung 27.03.2024