Name nach der Eheschliessung
Nein, Ihr Name ändert sich nicht automatisch. Sie behalten Ihren bisher geführten Namen, wenn Sie nichts bezüglich eines gemeinsamen Namens unternehmen. Dies gilt auch für einen durch frühere Ehe oder Partnerschaft erworbenen amtlichen Namen oder Doppelnamen.
Wenn Sie heiraten und Ihren Namen behalten, müssen Sie entscheiden, welchen Namen Ihre Kinder tragen sollen (siehe Frage 3.2).
Wenn Sie beide Ihren Namen behalten, müssen Sie entscheiden, welchen der beiden Ledignamen Ihre Kinder tragen sollen. Um von dieser Verpflichtung befreit zu werden, müssen Sie einen begründeten Antrag stellen (z. B. wenn Sie nicht vorhaben, Kinder zu bekommen, oder aufgrund des fortgeschrittenen Alters der Verlobten).
Der Ledigname der Kinder muss rechtzeitig vor der Trauung in der Schweiz bestimmt und dem Zivilstandsamt oder der Schweizer Vertretung im Ausland mitgeteilt werden. Findet die Trauung im Ausland statt, muss diese Namenserklärung spätestens 6 Monate nach der Eheschliessung zusammen mit der Abgabe der Eheschliessungsdokumente bei der Schweizer Vertretung im Ausland erfolgen.
Wenn Sie den Familiennamen des Kindes bei Ihrer Heirat gewählt haben, können Sie noch innerhalb eines Jahres nach der Geburt Ihres ersten Kindes gemeinsam beantragen, dass es den Ledignamen des anderen Ehepartners oder der anderen Ehepartnerin erhält. Haben Sie sich bei Ihrer Heirat noch nicht entschieden, müssen Sie den Namen bei der Geburtsmeldung Ihres ersten Kindes bestimmen. Diese Angabe ist dann definitiv.
Kinder, die zum Zeitpunkt der Heirat ihrer Eltern mindestens 12 Jahre alt sind, müssen einer Namensänderung persönlich zustimmen. Diese Zustimmung kann bei jeder Zivilstandsbeamtin und jedem Zivilstandsbeamten in der Schweiz oder bei der zuständigen Schweizer Vertretung im Ausland abgegeben werden.
Vor der Heirat können Sie gegenüber dem Zivilstandsamt erklären, dass sie den Ledignamen Ihres oder Ihrer Verlobten als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen. Haben Sie Ihren Wohnsitz im Ausland, müssen Sie diese Erklärung gegenüber der Schweizer Vertretung im Ausland abgeben.
Die gemeinsamen Kinder erhalten automatisch den gleichen Namen. Kinder, die zum Zeitpunkt der Heirat ihrer Eltern mindestens 12 Jahre alt sind, müssen einer Namensänderung persönlich zustimmen. Diese Zustimmung kann bei jeder Zivilstandsbeamtin und jedem Zivilstandsbeamten in der Schweiz oder bei der zuständigen Schweizer Vertretung im Ausland abgegeben werden.
Sie können wählen, ob Sie den Ledignamen Ihrer oder Ihres Verlobten als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen.
Bei einer Eheschliessung in der Schweiz muss die Erklärung spätestens bis zum Zeitpunkt der Trauung erfolgen. Das Zivilstandsamt, welches das Ehevorbereitungsverfahren oder die Trauung vornimmt, ist für die Entgegennahme dieser Erklärung zuständig.
Findet die Trauung im Ausland statt, muss diese Namenserklärung spätestens 6 Monate nach der Eheschliessung zusammen mit der Abgabe der Eheschliessungsdokumente bei der zuständigen Schweizer Vertretung im Ausland oder bei der kantonalen Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen erfolgen. Letztere entscheidet über die Anerkennung der erfolgten Eheschliessung und der damit verbundenen Namensführung. Bei Paaren, bei denen mindestens eine Person die Schweizer Staatsangehörigkeit besitzt, liegt die Zuständigkeit bei der Aufsichtsbehörde des Heimatorts dieser Person; bei Paaren mit ausländischer Staatsangehörigkeit ist die Aufsichtsbehörde ihres Wohnsitzes zuständig.
Wenn Sie im Ausland heiraten und ein Schweizer Ehefähigkeitszeugnis benötigen, wird die Namenserklärung an das Zivilstandsamt des Heimatortes der Braut oder des Bräutigams mit Schweizer Staatsangehörigkeit abgegeben.
Bei einer Wiederheirat behalten Sie von Amtes wegen den Namen oder Doppelnamen, den Sie bis jetzt getragen haben, auch wenn dieser durch eine frühere Ehe erworben wurde. Sie können aber bis zum Zeitpunkt der Eheschliessung gegenüber dem Zivilstandsamt erklären, dass Sie Ihren Ledignamen wieder annehmen wollen. Diese Erklärung kann auch gegenüber einer Schweizer Vertretung erfolgen, falls die Eheschliessung im Ausland stattfinden soll.
Falls die Eheschliessung bereits stattgefunden hat, müssen Sie grundsätzlich ein Namensänderungsgesuch stellen, um Ihren Ledignamen wieder annehmen zu können. Wenn Sie Ihren Namen durch eine frühere Ehe vor dem 1. Januar 2013 erworben haben und diesen Namen bei einer Wiederheirat behalten, befinden Sie sich in einer besonderen Lage. In diesem Fall können Sie jederzeit gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass Sie Ihren Ledignamen wieder annehmen wollen.
Wenn Sie vorhaben, im Ausland zu heiraten und Ihren Ledignamen wieder annehmen möchten, muss die Erklärung spätestens 6 Monate nach der Eheschliessung zusammen mit der Abgabe der Eheschliessungsdokumente erfolgen.
Als Eheleute können Sie ihre Verbindung auch durch einen sogenannten Allianznamen ausdrücken. Dieser Name ist nicht amtlich und wird nicht im Zivilstandsregister eingetragen. Sie können ihn aber im Alltag benutzen und in Ihren Identitätsdokumenten eintragen lassen. Für die Eintragung eines solchen Namens müssen Sie sich an die zuständige ausstellende Behörde wenden.
Name bei Scheidung oder bei Tod der Ehegattin oder des Ehegatten
Wenn Sie Ihren Namen zum Zeitpunkt der Eheschliessung geändert haben, behalten Sie diesen Namen auch im Fall einer Scheidung oder Verwitwung. Sie haben allerdings auch die Möglichkeit, Ihren Ledignamen wieder anzunehmen (siehe Frage 3.8).
Wenn Sie nicht wieder geheiratet haben, können Sie jederzeit gegenüber jeder Zivilstandsbeamtin oder jedem Zivilstandsbeamten erklären, dass Sie Ihren Ledignamen wieder annehmen wollen. Wenn Sie im Ausland leben, können sie die Erklärung bei der zuständigen Schweizer Vertretung abgeben.
Name bei eingetragener Partnerschaft
Seit dem 1. Juli 2022 können in der Schweiz keine eingetragenen Partnerschaften mehr begründet werden. Dafür steht die Ehe neu auch Paaren gleichen Geschlechts offen.
Eingetragene Partnerschaften, die seit dem 1. Juli 2022 im Ausland abgeschlossen wurden, werden als solche anerkannt, wenn sie die nach Schweizer Recht geltenden Bedingungen einer eingetragenen Partnerschaft erfüllen. Diese Partnerschaften können nicht in eine Ehe umgewandelt werden; den Paaren bleibt aber die Möglichkeit, in der Schweiz zu heiraten. Unter schweizerischem Recht richtet sich die Namensvergabe nach den Bestimmungen des ZGB. In Bezug auf die Möglichkeiten verweisen wir Sie auf die Fragen 3.1 bis 3.6 betreffend die Anerkennung einer Partnerschaft in der Schweiz, sowie auf die Fragen 3.7 und 3.8 im Falle einer Auflösung der Partnerschaft.
Eingetragene Partnerschaften, die vor dem 1. Juli 2022 begründet wurden, können weitergeführt oder in eine Ehe umgewandelt werden. Bei einer Erhaltung bleiben bezüglich des Namens die Bestimmungen des Partnerschaftsgesetzes anwendbar. Sie sind ähnlich wie bei Eheleuten. Bei einer Auflösung Ihrer Partnerschaft wird sinngemäss auf die Bestimmungen für Eheleute verwiesen (Fragen 3.7 und 3.8).
Name der Kinder
Bei der Geburt des ersten Kindes können Sie wählen, welchen Ihrer Ledignamen Ihr Kind tragen soll, wenn der Vater es vorher auf dem Zivilstandsamt anerkannt hat (siehe Fragen 4.2 und 4.10) und dabei gleichzeitig die gemeinsame elterliche Sorge beantragt wurde (siehe Frage 4.15). Dieser Name wird bei der Geburtsmeldung angegeben. Im Ausland kann die Namenserklärung an die zuständige Schweizer Vertretung abgegeben werden. Falls das Kind vor seiner Geburt nicht anerkannt wurde, verfügt die Mutter grundsätzlich über das alleinige Sorgerecht und das Kind erhält ihren Ledignamen.
Nach der Geburt des ersten Kindes und erfolgter Kindesanerkennung durch den Vater beim Zivilstandsamt (siehe Fragen 4.3 und 4.4), können die Eltern gemeinsam die gemeinsame Sorge beantragen (siehe Frage 4.15) und gleichzeitig mit der Namenserklärung angeben, dass das Kind den Ledignamen des Vaters tragen wird. Falls Sie sich in diesem Moment noch nicht entschieden haben, können Sie diese Namenserklärung noch innerhalb eines Jahres gemeinsam bei jeder Zivilstandsbeamtin und jedem Zivilstandsbeamten nachholen. Im Ausland kann die Namenserklärung an die zuständige Schweizer Vertretung abgegeben werden.
Die Kinder heissen alle gleich. Entweder tragen sie den Namen ihrer Mutter, oder denjenigen des Vaters, wenn dieser sie anerkannt hat und sein Name bei der Namenserklärung angegeben wurde.
Wenn Ihr Kind das Schweizer Bürgerrecht nicht hat oder im Ausland wohnt, kann es den Bestimmungen des ausländischen Rechts unterliegen. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte direkt an das für die Kindesanerkennung zuständige Zivilstandsamt oder an die zuständige Schweizer Vertretung im Ausland.
Bei der Anerkennung können beide Elternteile zusammen gegenüber dem Zivilstandsamt erklären, dass sie die gemeinsame Sorge tragen werden (siehe Frage 4.15). Falls es Ihr erstes gemeinsames Kind ist, können Sie zu diesem Zeitpunkt gemeinsam gegenüber dem Zivilstandsamt erklären, dass das Kind den Ledignamen des Vaters tragen wird. Haben Sie noch keine Entscheidung getroffen, können Sie die Namenserklärung noch innerhalb eines Jahres gemeinsam bei jeder Zivilstandsbeamtin und jedem Zivilstandsbeamten nachholen. Der gewählte Name gilt dann für alle anderen gemeinsamen Kinder, wenn diese von ihrem Vater anerkannt wurden.
Wenn das Kind mindestens 12 Jahre alt ist, muss es der Namensänderung persönlich zustimmen; ansonsten bleibt sein Name unverändert. Diese Zustimmung kann in der Schweiz bei jeder Zivilstandsbeamtin und jedem Zivilstandsbeamten oder im Ausland bei der zuständigen Schweizer Vertretung abgegeben werden.
Wenn Ihr Kind das Schweizer Bürgerrecht nicht hat oder im Ausland wohnt, kann es den Bestimmungen des ausländischen Rechts unterliegen. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte direkt an das für die Kindesanerkennung zuständige Zivilstandsamt oder an die zuständige Schweizer Vertretung im Ausland.
Ja. Der Name, den Sie für Ihr erstes gemeinsames Kind wählen, gilt dann auch für alle weiteren gemeinsamen Kinder, sobald diese von ihrem Vater anerkannt wurden. Siehe auch Fragen 3.10 und 3.11.
Kinder von verheirateten Eltern mit unterschiedlichem Namen erhalten den Ledignamen des Elternteils, den die Eltern bei der Heirat für ihre Kinder gewählt haben.
Wenn Sie den Familiennamen des Kindes bei Ihrer Heirat gewählt haben, können Sie noch innerhalb eines Jahres nach der Geburt Ihres ersten Kindes gemeinsam beantragen, dass es den Ledignamen des anderen Elternteils erhält. Diese Namenserklärung kann auf jedem Zivilstandsamt oder bei der zuständigen Schweizer Vertretung im Ausland abgegeben werden. Wenn Sie bei Ihrer Heirat noch keinen Namen für Ihre Kinder gewählt haben, müssen Sie bei der Geburt Ihres ersten Kindes auf dem Zivilstandsamt schriftlich erklären, welchen Ihrer Ledignamen das Kind tragen wird.
Der so für das erste Kind bestimmte Name gilt dann für alle weiteren Kinder aus dieser Ehe.
Kinder, die zum Zeitpunkt der Heirat mindestens 12 Jahre alt sind, müssen einer Namensänderung persönlich zustimmen. Andernfalls bleibt ihr Name unverändert. Diese Zustimmung kann in der Schweiz bei jeder Zivilstandsbeamtin und jedem Zivilstandsbeamten oder im Ausland bei der zuständigen Schweizer Vertretung abgegeben werden.
Wenn Ihr Kind das Schweizer Bürgerrecht nicht hat oder im Ausland wohnt, kann es den Bestimmungen des ausländischen Rechts unterliegen. Für weitere Informationen über die Möglichkeiten der Namensgebung und die abzugebenden Erklärungen wenden Sie sich bitte an das für die Eheschliessung oder die Geburtseintragung zuständige Zivilstandsamt oder an die zuständige Schweizer Vertretung im Ausland.
Nein. Im Schweizer Recht ist keine Möglichkeit vorgesehen, den Kindern einen Doppelnamen zu geben, der aus den Namen beider Elternteile besteht. Für weitere Einzelheiten siehe Frage 3.13.
Wenn Ihr Kind das Schweizer Bürgerrecht nicht hat oder im Ausland wohnt, kann es den Bestimmungen des ausländischen Rechts unterliegen. Für weitere Informationen über die Möglichkeiten der Namensgebung und die abzugebenden Erklärungen wenden Sie sich bitte an das für die Eheschliessung oder die Geburtseintragung zuständige Zivilstandsamt oder an die zuständige Schweizer Vertretung im Ausland.
Ihr Kind oder Ihr noch ungeborenes Kind erhält dann ebenfalls diesen Namen.
Wenn das Kind zum Zeitpunkt der Heirat mindestens 12 Jahre alt ist, muss es einer Namensänderung persönlich zustimmen; ansonsten bleibt sein Name unverändert. Diese Zustimmung kann in der Schweiz bei jeder Zivilstandsbeamtin und jedem Zivilstandsbeamten oder im Ausland bei der zuständigen Schweizer Vertretung abgegeben werden.
Der so für das erste Kind bestimmte Name gilt dann für alle weiteren Kinder aus dieser Ehe.
Vornamen der Kinder
Sind die Eltern miteinander verheiratet, so bestimmen beide Elternteile gemeinsam den oder die Vornamen ihres Kindes. Das Gleiche gilt, wenn der Vater das Kind anerkannt hat und die Eltern vor der Geburt des Kindes erklärt haben, dass sie die elterliche Sorge gemeinsam ausüben möchten. Andernfalls steht die Wahl der Mutter zu, wenn sie über das alleinige Sorgerecht verfügt.
Sie sind sehr frei bei der Wahl des Vornamens oder der Vornamen für Ihr Kind. Die Namen dürfen jedoch die Interessen Ihres Kindes nicht beeinträchtigen, sonst wird die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte sie ablehnen.
Sobald die Geburt beim Zivilstandsamt gemeldet wird, sind die gewählten Vornamen gültig. Danach können sie nur noch über ein Namensänderungsgesuch geändert werden.
Bürgerrecht der Kinder
Wenn beide Elternteile Schweizer sind, erhält das Kind das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Elternteils, dessen Namen es trägt (siehe Fragen 3.10 bis 3.15). Bei einer Namensänderung für das minderjährige Kind wird das Bürgerrecht ebenfalls angepasst.
Wenn nur ein Elternteil Schweizer ist, erhält das Kind dessen Kantons- und Gemeindebürgerrecht, auch wenn es nicht seinen Namen trägt.
Letzte Änderung 28.03.2024