Im Spenderdatenregister werden Daten über die seit dem 1. Januar 2001 in der Schweiz im Rahmen eines medizinischen Fortpflanzungsverfahrens verwendeten Samenspenden geführt. Die Daten sind durch die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt unverzüglich nach der Geburt des Kindes dem Eidgenössischen Amt für das Zivilstandswesen (EAZW) zu übermitteln. Ist der Ärztin oder dem Arzt die Geburt nicht bekannt geworden, so sind die Daten unverzüglich nach dem errechneten Geburtstermin zu übermitteln. Steht fest, dass die Behandlung nicht zum Erfolg geführt hat, werden keine Daten an das Spenderdatenregister übermittelt (Art. 25 FmedG).
Daten zu früher durchgeführten Samenspendeverfahren mussten durch die Ärztinnen und Ärzte nicht übermittelt werden. Es existiert deshalb kein zentrales Register für vor dem 1.Januar 2001 verwendete Spenden (für die Auskunft in solchen Fällen siehe Frage 7.13).
Wenn Sie durch ein medizinisch unterstütztes Fortpflanzungsverfahren (Samenspende) geboren wurden, welches nach dem 1. Januar 2001 in der Schweiz durchgeführt worden ist, können Sie beim Eidgenössischen Amt für das Zivilstandswesen (EAZW) ein Gesuch um Auskunft stellen. Wurden die Angaben gemeldet und folglich im Register erfasst, erhalten Sie mittels schriftlichem Gesuch ab dem vollendeten 18. Altersjahr Auskunft über die Identität und die äussere Erscheinung des Spenders. Können Sie ein schutzwürdiges Interesse geltend machen (beispielsweise aus medizinischen Gründen), erhalten sie weitere Angaben, so zum Beispiel die von den Ärztinnen und Ärzten übermittelten Ergebnisse zur medizinischen Untersuchung.
Haben Sie das 18. Altersjahr noch nicht vollendet, müssen Sie für eine Auskunft aus dem Spenderdatenregister in jedem Fall ein schutzwürdiges Interesse nachweisen (auch hier kommen namentlich medizinische Gründe in Frage).
Wenn Sie nach dem 1. Januar 2001 gestützt auf ein in der Schweiz durchgeführtes Fortpflanzungsverfahren (Samenspende) geboren wurden, müssen Sie Ihr Gesuch um Auskunft unter Nennung Ihrer Personalien sowie denjenigen Ihrer Mutter schriftlich beim Eidgenössischen Amt für das Zivilstandswesen (EAZW) einreichen. Auf der Homepage des EAZW steht dafür ein entsprechendes Formular zur Verfügung (siehe unten, Rubrik 'Formulare'). Dem Gesuch sind eine Kopie Ihres Ausweisdokuments (Pass oder Identitätskarte) oder eines anderen gleichwertigen Dokuments beizulegen.
Haben Sie das 18. Altersjahr noch nicht vollendet oder verlangen Sie weitere Angaben als die zur Identität oder zur äusseren Erscheinung des Spenders, müssen Sie zusätzlich im Gesuch Ihr schutzwürdiges Interesse nachweisen und allfällige Belege dazu ebenfalls einreichen (beispielsweise ein ärztliches Attest oder einen ärztlichen Bericht; siehe auch Frage 7.8).
Ja, soweit dies im jeweiligen Einzelfall möglich ist. Geht ein Gesuch um Auskunft ein, sucht das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen (EAZW) in einem ersten Schritt den betroffenen Spender, sofern dieser gemäss den zur Verfügung stehenden Angaben zum Zeitpunkt der Spende seinen Wohnsitz in der Schweiz hatte.
Die Personensuche wird in Zusammenarbeit mit anderen Behörden, insbesondere den Einwohnerkontrollen, durchgeführt. Eine Kontaktaufnahme mit dem Spender findet nur statt, wenn dieser zweifelsfrei identifiziert werden konnte und keine Verwechslungsgefahr besteht.
Wird der Spender gefunden gefunden, informiert das EAZW ihn über den Umstand, dass seine Personalien dem Kind auf jeden Fall mitgeteilt werden. Das EAZW setzt dem Spender eine angemessene Frist zur Stellungnahme betreffend den persönlichen Kontakt mit dem Kind (Art. 22 Abs. 3 FMedV).
Kann der Spender nicht gefunden werden oder lehnt er den persönlichen Kontakt ab, übermittelt das EAZW dem Kind gleichwohl dessen Personalien.
Das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen (EAZW) informiert das Kind, wenn der gesuchte Spender nicht gefunden oder nicht genügend identifiziert werden konnte sowie wenn er nicht geantwortet oder den persönlichen Kontakt abgelehnt hat (Art. 23 Abs. 5 FMedV).
Die Personalien des Spenders werden dem Kind mitgeteilt auch wenn der Spender nicht gefunden werden konnte oder den persönlichen Kontakt ablehnt.
Als gesuchstellende Person werden Sie darüber informiert, dass der durch das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen (EAZW) kontaktierte Spender den persönlichen Kontakt ablehnt. Halten Sie an Ihrem Gesuch fest, werden Ihnen die Angaben, so wie sie zum Zeitpunkt der Spende gemeldet wurden, trotzdem bekannt gegeben (Art. 27 Abs. 3 FmedG).
Sie werden bei dieser Gelegenheit darauf hingewiesen, dass Sie die Persönlichkeitsrechte des Spenders und dessen Anspruch auf Schutz seiner Familie respektieren müssen (Art. 27 Abs. 3 FmedG). Insbesondere ist es Ihnen untersagt, mit dem Spender oder Mitgliedern seiner Familie in Kontakt zu treten.
Nein. Der Spender kann die Auskunft aus dem Spenderdatenregister an das Kind nicht verhindern, wenn die Voraussetzungen für die Auskunftserteilung erfüllt sind.
Vor dem vollendeten 18 Altersjahr erhalten Sie nur Auskunft aus dem Spenderdatenregister, wenn Sie ein schutzwürdiges Interesse geltend machen können (siehe auch Frage 7.3).
Wenn Sie das 18 Altersjahr vollendet haben und im Rahmen eines Fortpflanzungsverfahrens durch eine Samenspende nach 2001 in der Schweiz gezeugt wurden, erhalten Sie Auskunft über die Personalien des Spenders, den Beruf, die Ausbildung und seine äussere Erscheinung. Die Personalien umfassen Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnort, Heimatort oder Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt der Spende. Wünscht der Spender persönlichen Kontakt, werden seine aktuellen Personalien bekannt gegeben. Die Angaben zur äusseren Erscheinung umfassen Statur, Grösse, Haarfarbe, Augenfarbe, Hautfarbe sowie besondere Merkmale, soweit sie durch durch die Ärztin oder den Arzt gemeldet wurden.
Es liegt letztendlich in der Verantwortung der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes, die Angaben vollständig und exakt zu dokumentieren. Das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen (EAZW) übermittelt Ihnen die Angaben, so wie es diese erhalten hat.
Wenn Sie ein schutzwürdiges Interesse geltend machen können (z. B. aus medizinischen Gründen), erhalten Sie Auskunft über weitere dem EAZW mitgeteilte Angaben, namentlich die Ergebnisse der medizinischen Untersuchung. Die Angaben dazu können variieren, je nachdem welche medizinische Analyse die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt für notwendig befunden hat. Der Gesetzgeber schreibt lediglich vor, dass der Samenspender von den ärztlichen Fachpersonen mit Sorgfalt nach medizinischen Gesichtspunkten ausgewählt werden muss, namentlich um gesundheitliche Risiken für die Empfängerin der gespendeten Samenzelle so weit wie möglich auszuschliessen (Art. 19 Abs. 1 FmedG).
Die Mitteilung der Angaben erfolgt per Post.
Erfüllen Sie die Voraussetzungen zur Auskunftserteilung, so können Sie wählen, auf welchem Weg Sie informiert werden wollen:
- durch direkte Mitteilung an Sie nach Hause oder
- via eine von Ihnen bezeichnete Vertrauensperson oder Fachstelle aus dem Gesundheitsbereich.
Im letzteren Fall empfehlen wir Ihnen, vorgängig mit dieser Person/Fachstelle Kontakt aufzunehmen und in der Folge deren Adresse im Hinblick auf die Zustellung der Information dem Eidgenössischen Amt für das Zivilstandswesen (EAZW) bekannt zu geben.
Als Vertrauensperson aus dem Gesundheitsbereich können Sie Ihre Hausärztin/Vertrauensärztin oder Ihren Hausarzt/Vertrauensarzt, eine sozialpsychologische geschulte Fachperson oder eine Fachstelle bezeichnen (Art. 23 Abs. 1 Bst. b FmedV; siehe Frage 7.10).
Unten in der Rubrik 'Adressen' finden Sie alphabetisch aufgeführte Adressen mit Hinweisen zu Beratungsangeboten.
Für die Bearbeitung des Gesuchs um Auskunft aus dem Spenderdatenregister wird pro halbe Stunde eine Gebühr von CHF 75.00 berechnet. Vor der Bearbeitung des Gesuchs wird ein Kostenvorschuss von CHF 200.00 erhoben. Im Allgemeinen wird der Bearbeitungsaufwand eines Standardfalls zwischen einer bis drei Stunden liegen. Enthält das Spenderdatenregister keine Angaben zum gesuchten Spender, teilt das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen (EAZW) dies der gesuchstellenden Person umgehend mit und verrechnet eine Minimalgebühr von CHF 75.00.
Nein. Wenn ein Kind mit einer Samenspende gezeugt worden ist, ist eine Vaterschaftsklage gegen den Spender ausgeschlossen (Art. 23 FMedG).
Das Kind, das in einem Verfahren gemäss dem FMedG mit einer Samenspende gezeugt worden ist, kann daher weder die Vaterschaft des Ehemannes der Mutter anfechten, noch die Vaterschaft oder Unterhaltsansprüche gegenüber dem Samenspender geltend machen.
Spenderdaten müssen erst für Samenspendeverfahren, welche ab dem 1. Januar 2001 in der Schweiz erfolgten, an das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen (EAZW) übermittelt werden. Wurden Sie vor diesem Datum mit einer Samenspende gezeugt, können Sie sich gestützt auf Art. 41 Abs. 2 FMedG direkt an die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt, oder an das Spital oder die medizinische Einrichtung, in der das Verfahren durchgeführt worden ist, wenden.
Das FMedG sieht für diesen Fall vor, dass die Ärztinnen und Ärzte, die ein Fortpflanzungsverfahren mit Keimzellen durchgeführt haben, die dazugehörigen Auskünfte erteilen müssen.
Das Bundesamt für Statistik führt (BFS) die diesbezügliche Statistik gestützt auf die von den kantonalen Bewilligungsbehörden übermittelten Daten (Art. 11 Abs. 4 FmedG). Das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen (EAZW) führt zwar das Spenderdatenregister, dieses wurde jedoch nicht so konzipiert, dass daraus Statistiken erstellt werden können.
Stimmt der Spender einer Kontaktaufnahme zu, darf das Kind den Spender kontaktieren. Ob das Kind den Kontakt tatsächlich aufnimmt, bleibt dem Kind überlassen.
Der Spender kann - beispielsweise aus persönlichen Gründen - darum ersuchen, dass die Kontaktaufnahme über die von ihm bevorzugten Kontaktdaten erfolgt. Es besteht somit die Möglichkeit anstelle der Wohnadresse direkt die Telefonnummer oder die E-Mailadresse mitzuteilen.
Das Kind wie auch der Spender haben die Möglichkeit, sich vor und auch während der Kontaktaufnahme von einer Beratungsstelle beraten zu lassen. Unten in der Rubrik 'Adressen' finden Sie alphabetisch aufgeführte Adressen mit Hinweisen zu Beratungsangeboten.
Es besteht die Möglichkeit, dass der Spender zwar keine Kontaktaufnahme wünscht, dem Kind jedoch trotzdem eine Mitteilung zukommen lassen möchte, worin er bspw. seine Gründe, weshalb er keinen Kontakt wünscht, schriftlich darlegt.
Das Eidgenössische Amt für Zivilstandswesen (EAZW) gibt dem Spender eine Frist zur Stellungnahme betreffend den persönlichen Kontakt mit dem Kind (Art. 22 Abs. 3 FMedV). In diesem Rahmen hat er die Möglichkeit eine Mitteilung an das Kind zu verfassen.
Es besteht ferner die Möglichkeit, dass das Kind dem Spender zusammen mit seinem Auskunftsgesuch eine Mitteilung zukommen lässt, bspw. um seine Gründe für eine Kontaktaufnahme darzulegen. Dies ist jedoch keine Notwendigkeit oder gar eine Voraussetzung.
Rechtliche Grundlagen
-
Bundesgesetz über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung (Fortpflanzungsmedizingesetz)
(FMedG, SR 810.11)
-
Fortpflanzungsmedizinverordnung
(FMedV, SR 810.112.2)
Adressen
- Espace A
- Pflege- und Adoptivkinder Schweiz PACH
- Schweizerische Gesellschaft für Beratung SGfB
- Schweizerische Vereinigung für Kinder und Jugendpsychologie SKJP, Beratungsstellen
- Schweizerische Gesellschaft für Reproduktionsmedizin, FertiForum Kommission, Beratungsstellen
- Sexuelle Gesundheit Schweiz, Beratungsstellen
Letzte Änderung 16.06.2022