Elektronische Übermittlung

Als grundlegende Methode für die elektronische Übermittlung sieht die Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren (VeÜ-ZSSV, SR 272.1) einen Versand über eine Plattform für die sichere Zustellung vor. Eine derartige Zustellplattform weist gegenüber der normalen elektronischen Post (E-Mail) zahlreiche Vorteile auf: Insbesondere ermöglicht sie es, die Vertraulichkeit und die Integrität von Eingaben und Mitteilungen zu wahren und sowohl den Versand als auch den Erhalt der über die Plattform versandten Nachrichten zeitgenau nachzuweisen.

Um die Qualität der Plattform zu gewährleisten, ist eine vorgängige Anerkennung der Plattform vorgeschrieben (vgl. Art. 3 VeÜ-ZSSV). Seit dem 1. Juli 2013 ist dafür das EJPD zuständig. Es hat dazu am 16. September 2014 die Verordnung des EJPD über die Anerkennung von Plattformen für die sichere Zustellung im Rahmen von rechtlichen Verfahren (Anerkennungsverordnung Zustellplattformen, SR 272.11) erlassen.

Anerkannte Zustellplattformen können auch für die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens des Bundes eingesetzt werden. Anerkennungsentscheide gelten somit stets auch für die Verordnung vom 18. Juni 2010 über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens (VeÜ-VwV, SR 172.021.2).

Liste der anerkannten Zustellplattformen

Das EJPD hat am 19. Mai 2016 folgende Plattformen für die sichere Zustellung im Rahmen von rechtlichen Verfahren definitiv anerkannt:

  • PrivaSphere Secure Messaging der Firma PrivaSphere AG
  • IncaMail der Schweizerischen Post

Bis am 30. Juni 2013 war das EFD (ISB) für die Anerkennung zuständig. Es hat am 1. Juli 2011 die von der Firma fence IT AG im Auftrag des BJ betriebene Eingabeplattform Open eGov Secure Inbox System für die Bundesverwaltung (OSIS-BV) vorläufig anerkannt. Diese vorläufige Anerkennung galt bis zum 31. Dezember 2016.

Anforderungen an Plattformen für die sichere Zustellung im Rahmen von rechtlichen Verfahren

Zustellplattformen werden definitiv anerkannt, wenn sie die Anforderungen nach dem sog. Kriterienkatalog Zustellplattformen erfüllen. Der Text dieses Anhangs zur Anerkennungsverordnung Zustellplattformen wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht.

Letzte Änderung 03.01.2017

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