Individualbeschwerden

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

Im Unterschied zu anderen internationalen Instrumenten zum Schutz der Menschenrechte sieht die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) ein Kontrollverfahren vor, das es dem Einzelnen - nach Ausschöpfung der nationalen Rechtsmittel - erlaubt, vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg eine Beschwerde wegen behaupteter Verletzung der Konvention zu erheben. Bis zum 31. Oktober 1998 wurden solche Beschwerden von der Europäischen Kommission für Menschenrechte geprüft und anschliessend u.U. auch noch vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Am 1. November 1998 ist das 11. Protokoll (SR 0.101.09) über die Umgestaltung des durch die Konvention eingeführten Kontrollmechanismus in Kraft getreten.

Seit Inkrafttreten des 11. Protokolls ist der neue, ständige Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg direkt und ausschliesslich für die Beurteilung von Individualbeschwerden wegen Verletzung der EMRK zuständig. Die Verfahrensordnung (SR 0.101.2) wurde vom Gerichtshof am 4. November 1998 verabschiedet. Angesichts des ungebremsten Anstiegs von Beschwerden und der damit einhergehenden Überlastung des Gerichtshofs, haben die Vertragsstaaten eine weitere Reform des Kontrollmechanismus verwirklicht.

Am 1. Juni 2010 ist das Protokoll Nr. 14 zur EMR in Kraft getreten. Es sieht insbesondere vor, dass offensichtlich unzulässige Beschwerden von Einzelrichtern (statt wie bisher von drei Richtern) und offensichtlich begründete Beschwerden von drei (statt wie bisher von sieben) Richtern erledigt werden können. Ausserdem ermächtigt ein neues Zulassungskriterium den Gerichtshof, eine Beschwerde für unzulässig zu erklären, wenn dem Beschwerdeführer kein erheblicher Nachteil entstanden ist. Das Protokoll Nr. 14 erlaubt es einem Ausschuss von drei Richtern, ein Urteil über die Begründetheit einer Beschwerde zu fällen, sofern die der Rechtssache zugrunde liegende Frage der Auslegung oder Anwendung dieser Konvention oder der Protokolle dazu Gegenstand einer gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs ist.

Die Vertretung der Schweiz vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wird durch das Bundesamt für Justiz wahrgenommen. Das Formular für Beschwerden an den EGMR sowie Erläuterungen zum Beschwerdeverfahren sind auf der Website des Gerichtshofs als Download verfügbar:

UNO-Organe

Die Schweiz hat die Zuständigkeit mehrerer UNO-Ausschüsse zur Entgegennahme und Prüfung sog. "Mitteilungen" (Individualbeschwerden) anerkannt, mit welcher eine Einzelperson geltend machen kann, Opfer einer Verletzung des Übereinkommens geworden zu sein: Ausschuss gegen Folter; Ausschuss gegen Rassismus, Ausschuss für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau, Kinderrechtsausschuss und Ausschuss gegen das Verschwindenlassen. In den durch das Reglement der jeweiligen Ausschüsse geregelten Verfahren wird die Schweiz durch das Bundesamt für Justiz vertreten.

Letzte Änderung 29.08.2023

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