Worum geht es?
Gewisse Straftaten lassen sich kaum aufdecken, wenn Angehörige der Polizei nicht selber in das kriminelle Umfeld eindringen. Zu denken ist namentlich an den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln oder Waffen oder an die Bildung krimineller Organisationen.
Bis anhin haben nur wenige Kantone diese Form der Ermittlung ausdrücklich geregelt. Bei der verdeckten Ermittlung bestehen verschiedene Spannungsfelder, welche das Bundesgesetz abstecken will: Es verbietet verdeckten Ermittlern, die Zielperson zu einer Straftat anzustiften, es erlaubt ihnen vielmehr bloss, einen bereits bestehenden Tatentschluss zu konkretisieren. Der Einsatz verdeckter Ermittler ist auf die Verfolgung bestimmter Straftaten beschränkt und muss von einer richterlichen Behörde genehmigt werden. Die wahre Identität der verdeckten Ermittler kann gegenüber den Prozessparteien und der Öffentlichkeit geheim gehalten werden; dem Gericht muss sie jedoch bekannt sein. Das Recht einer angeschuldigten Person, dem sie belastenden verdeckten Ermittler im Gerichtsverfahren Fragen zu stellen, bleibt unangetastet.
Was ist bisher geschehen?
- Der Bundesrat verabschiedet am 22. Juni 1998 die Botschaft zum Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung (Medienmitteilung).
- Parlamentarische Beratungen (98.037)
- Der Bundesrat setzt das Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung auf den 1. Januar 2005 in Kraft (Medienmitteilung).
Dokumentation
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Neue Bestimmungen
Dossier
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Letzte Änderung 04.01.2005
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