Rechtliche Grundlagen

Gemäss Artikel 123 der Bundesverfassung sind die Kantone für den Straf- und Massnahmenvollzug zuständig.

Das Schweizerische Strafgesetzbuch regelt u.a. die einzelnen Strafen (Art. 34 - 46) und Massnahmen (Art. 56 - 73) sowie deren Vollzug (Art. 74 - 92).

Der jugendstrafrechtlich angeordnete Freiheitsentzug wird in einer Einrichtung für Jugendliche vollzogen, in der jeder Jugendliche entsprechend seiner Persönlichkeit erzieherisch betreut und insbesondere auf die soziale Eingliederung nach der Entlassung vorbereitet wird (Art. 27).

Der Bund kann Vorschriften zum Straf- und Massnahmenvollzug erlassen und spielt eine aktive Rolle, namentlich indem er Baubeiträge an Vollzugsanstalten für Erwachsene, junge Erwachsene und Jugendliche, Betriebsbeiträge an Erziehungseinrichtungen für Minderjährige und Beiträge an Modellversuche leistet. Die Voraussetzungen für die Ausrichtung dieser Beiträge sind in folgenden Erlassen geregelt:

Letzte Änderung 19.12.2023

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