Rechtliche Grundlagen
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Bundesgesetz über die Digitalisierung im Notariat
(DNG, BBI 2023 1523)
Häufig gestellte Fragen
Die wichtigsten Fragen und Antworten auf einen Blick. Dieser Überblick wird periodisch aktualisiert und ergänzt.
1 Allgemeine Fragen (für Externe)
Die Digitalisierung im Notariatswesen hat folgende Ziele:
- Ermöglichung von elektronischen Originalen öffentlicher Urkunden
- Schaffung eines zentralen elektronischen Urkundenregisters zur sicheren Aufbewahrung dieser öffentlichen Urkunden
- die digitalen Prozesse im Notariat vereinheitlichen und effizient ausgestalten.
Die Digitalisierung im Bereich des Notariats erfolgt auf zwei Ebenen:
- Eine rechtliche Ebene, die eine Totalrevision der aktuellen Bundesverordnung über die elektronische öffentliche Beurkundung und Beglaubigung (EÖBV) vorsieht. Die Verordnung wird unter anderem festlegen, wie die Digitalisierung im Notariatswesen umgesetzt werden soll.
- Auf technischer Ebene, soll ein zentrales Register für elektronische Originale öffentlicher Urkunden geschaffen werden.
Die Digitalisierung im Bereich des Notariats wird mehrere wichtige Änderungen gegenüber der aktuellen Situation mit sich bringen:
- Notare werden künftig das Original der notariellen Urkunde (z. B. des Immobilienkaufvertrags) in elektronischer Form erstellen können. Derzeit ist eine gewisse Digitalisierung möglich (mittels Scan), aber das Original der öffentlichen Urkunde muss immer noch in Papierform erstellt werden.
- Die elektronischen Originalurkunden werden in einem zentralen Register aufbewahrt, das vom Bund erstellt, geführt und betrieben wird.
- Das zentrale Register der elektronischen öffentlichen Urkunden ermöglicht es jedem Inhaber einer öffentlichen Urkunde zu überprüfen, ob diese Urkunde im Register enthalten und ob sie technisch und formal gültig ist (Validation; z. B., ob sie mit einer gültigen elektronischen Signatur von einer Person unterzeichnet wurde, die tatsächlich Notar ist, oder ob sie nach Abschluss des Verfahrens zur Erstellung der elektronischen öffentlichen Urkunde geändert wurde). Diese Validation umfasst nicht die Prüfung der Richtigkeit des Urkundeninhalts.
Am 16. Juni 2023 hat das Schweizer Parlament das Bundesgesetz über die Digitalisierung im Notariat (DNG, BBl 2023 1523) verabschiedet. Die Projektarbeiten bestehen zum einen in der Erarbeitung der erforderlichen Ausführungsbestimmungen auf Verordnungsstufe und zum anderen im Aufbau bzw. in der Inbetriebnahme des elektronischen Urkundenregisters. Im DNG ist die gesetzliche Grundlage für die Schaffung eines elektronischen Urkundenregisters enthalten (Art. 9 DNG).
Die Umsetzung des DNG, bestehend aus der Erarbeitung der erforderlichen Ausführungsbestimmungen auf Verordnungsstufe sowie aus dem Aufbau und Inbetriebnahme des elektronischen Urkundenregisters obliegen dem Bundesamt für Justiz.
2024 | Technische, rechtliche und finanzielle Abklärungen; |
2025 – 2028 | Erarbeitung der technischen und rechtlichen Verordnungsgrundlagen für die Erstellung des zentralen Urkundenregisters; |
2026 – 2028 | Erstellung des zentralen Urkundenregisters (einschliesslich Testphasen); |
2029 | Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Digitalisierung im Notariat (DNG) und der Ausführungsbestimmungen sowie Inbetriebnahme des elektronischen Urkundenregisters; |
2029 – 2030 | Umsetzung technischer Optimierungen nach Bedarf; |
2031 | Regulärer Betrieb mit laufenden kleineren Updates. |
Derzeit haben die Arbeiten hauptsächlich wichtige technische, rechtliche und finanzielle Vorabklärungen zum Gegenstand.
Aus rechtlicher Sicht zielen die Arbeiten derzeit vor allem darauf ab, die kantonale Praxis und die Bedürfnisse der Fachleute im Bereich des Notariats und der Register zusammenzutragen.
Aus technischer Sicht zielen die Arbeiten derzeit vor allem darauf ab, alle technischen Möglichkeiten zu eruieren und zu überprüfen, die im Rahmen der Digitalisierung im Notariat genutzt werden könnten.
Das Bundesgesetz über die Digitalisierung im Notariat (DNG) sieht kein Obligatorium vor, öffentliche Urkunden in elektronischer Form erstellen zu lassen bzw. zu erstellen. Es lässt den Kantonen jedoch die Möglichkeit, eine solche Verpflichtung einzuführen.
Sollte ein Kanton eine solche Verpflichtung zur elektronischen öffentlichen Beurkundung einführen, ist es wichtig zu beachten, dass sie nicht für Urkunden auf dem Gebiet des Erbrechts (Testament, Erbvertrag) gilt.
Nein. Das Bundesgesetz über die Digitalisierung im Notariat (DNG) beschränkt den Zugang zum Urkundenregister auf eine begrenzte Anzahl von Personen. Dazu gehören der Notar bzw. die Notarin, der bzw. die die elektronische öffentliche Urkunde errichtet hat, sein bzw. ihre eventuelle Nachfolgerin bzw. Nachfolger, nach Massgabe des kantonalen Recht die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde über das Notariat sowie Gerichte und weitere Behörden gestützt auf rechtskräftige Entscheide.
Es haben keine weiteren Personen oder Stellen Zugriff auf die Urkunden, die im elektronischen Urkundenregister aufbewahrt werden.
Die Anwendung, die im Rahmen der Digitalisierung im Notariat derzeit entwickelt wird stützt sich nicht auf eine Verwendung der e-ID. Daher sind die beiden Projekte unabhängig voneinander und das Referendum zur e-ID hat keinen Einfluss auf die Fortsetzung des Digitalisierungsprojekts im Notariat.
Dennoch ist vorgesehen, dass die Anwendung so aufgebaut wird, dass sie bei Bedarf in Zukunft angepasst werden kann, um eine mögliche Verwendung der e-ID zu ermöglichen.
- Projektleiter: Patrick Hartwagner, Bundesamt für Justiz BJ, T +41 58 469 20 55, E-Mail patrick.hartwagner@bj.admin.ch
- Teilprojekt Rechtsetzung: Francesco Macrì, Bundesamt für Justiz BJ, T +41 58 462 41 76, E-Mail francesco.macri@bj.admin.ch und Noémie Suter, Bundesamt für Justiz BJ, Tel. +41 58 462 70 85, E-Mail noemie.suter@bj.admin.ch
- Teilprojekt Technik: Christian Bütler, Bundesamt für Justiz BJ, T +41 58 465 17 62, E-Mail christian.buetler@bj.admin.ch
- Medienanfragen: Ryser Ingrid, Bundesamt für Justiz BJ, T +41 58 462 48 48, E-Mail ingrid.ryser@bj.admin.ch
- Technische Umsetzung: Informatik Service Center des EJPD
2 Fragen für externe Fachleute
Derzeit werden verschiedene Optionen geprüft, darunter die Möglichkeit, das Urkundspersonenregister (UPReg) in seiner heutigen Form nicht mehr zu nutzen und im Rahmen der Umsetzung des DNG durch eine neue Lösung zu ersetzen. Im Fall einer Ablösung von UPReg, werden die Nutzenden frühzeitig über den genauen Zeitpunkt informiert werden. Die Anbringung der qualifizierten elektronischen Signatur sowie der Zulassungsbestätigung wird dabei in jedem Fall gewährleistet.
Von der Digitalisierung im Bereich des Notariats sind verschiedenen Personengruppen betroffen. Wie namentlich die Notare in ihrer täglichen Arbeit. Betroffen sind auch die Registerbehörden, die öffentliche Urkunden bearbeiten, insbesondere das Grundbuchamt, das Handelsregister und das Zivilstandsamt. Schliesslich betrifft die Änderung auch Bürger, die eine öffentliche Urkunde in elektronischer Form abschliessen möchten, da in Zukunft diese Möglichkeit besteht.
Derzeit wurden mehrere Arbeitsgruppen gebildet. Eine davon ist juristischer Natur und setzt sich aus Vertretern des Notariats (freies, gemischtes und staatliches Notariat) zusammen. Es wurde auch eine erweiterte juristische Gruppe gebildet, um die digitalen Prozesse im Bereich des Notariats zu vereinheitlichen und ihre Effizienz zu gewährleisten. Die verschiedenen Vertreter wurden über die Berufsverbände (Schweizer Notarenverband SNV, Konferenz der Schweizerischen Grundbuchführung KSG und Konferenz der kantonalen Handelsregisterbehörden) berufen. Diese zweite Arbeitsgruppe setzt sich aus Vertretern der verschiedenen von den Arbeiten betroffenen Register (Grundbuch, Handelsregister und Zivilstandsregister) zusammen.
Die technische Fachgruppe setzt sich zusammen aus Personen von Bund und Kantonen zusammen, die in den vom Projekt betroffenen Bereichen technisch versiert sind. So kann sichergestellt werden, dass effiziente digitale Prozesse in der Praxis Mehrwert und Erleichterungen im Alltag bringen und die Sicherheit für alle Beteiligten erhöht wird.
Die Fachgruppen beraten die Projektleitung (BJ), vermitteln die Praxissicht und geben Empfehlungen ab. Die juristischen, wie technischen Bedürfnisse der Nutzer stehen im Zentrum und werden von den Fachgruppen aufgenommen. So können die bestehende Rechtsetzung angepasst bzw. ergänzt und zugleich die technische Machbarkeit der juristischen und praktischen Vorgaben fortlaufend geprüft werden.
Aktuell ist nicht geplant, weitere Interessengruppen einzubeziehen. Die Konstituierung weiterer Arbeitsgruppen oder der Einbezug weiterer Akteure richtet sich indes nach dem Bedarf. Auf jeden Fall ist eine Testphase vorgesehen, in der Personen, die mit dem Register arbeiten werden, zu Tests eingeladen werden.
Idealerweise wird das Interesse dem Branchenvertreter (z. B. SNV, KSG, KKJPD usw.) mitgeteilt, der das Interesse an das BJ weiterleitet. Damit das Interesse bestmöglich berücksichtigt werden kann, muss das BJ wissen, welche Kenntnisse eingebracht werden können und in welchem Bereich sich die Partei engagieren möchte.
Da bestimmte Gruppen bereits gebildet und somit die unterschiedlichen Interessen bereits ausgewogen vertreten sind, kann eine Beteiligung möglicher Interessenten an laufenden oder zukünftigen Arbeiten nicht garantiert werden. Wichtig ist auch, dass in Hinblick auf die Effizienz der Arbeiten eine sinnvolle Grösse der Arbeitsgruppen gewahrt sein muss.
Das Projekt wird hybrid geführt, d. h. klassisches Projektmanagement (HERMES 2022) und agiles Entwicklungsmanagement (nach Scrum).
Die Erstellung und Verwaltung des zentralen Registers für elektronische öffentliche Urkunden liegen ausschliesslich in der Zuständigkeit des Bundes. Im Verfahren zur Erstellung öffentlicher Urkunden und im Nachverfahren (insbesondere im Rahmen der Kommunikation mit den Registern) könnten sich allenfalls Möglichkeiten für externe Softwarelösungen ergeben. Der Rahmen dieser Prozesse wird vom Bund geregelt. Aus diesem Grund ist es derzeit noch nicht möglich, zu definieren, welche Möglichkeiten für Softwareanbieter bestehen könnten.
Letzte Änderung 16.06.2025