Datenbearbeitungsschranke von Art. 5 Abs. 5 und 6 Nachrichtendienstgesetz (NDG, SR 121)

Gutachten des Bundesamts für Justiz vom 4. Februar 2020

Stichwörter

Nachrichtendienst, Nachrichtendienstgesetz, Datenbearbeitungsschranke über die politische Betätigung und über die Ausübung der Meinungs-, Versammlungs- oder Vereinigungsfreiheit in der Schweiz

Letzte Änderung 04.02.2020

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