Vorsorgeausgleich bei Scheidung: Verbesserungsvorschläge begrüsst; Bundesrat nimmt Ergebnisse der Vernehmlassung zur Kenntnis

Bern, 20.10.2010 - Die Vorschläge für die Verbesserung des Vorsorgeausgleichs bei Scheidung sind in der Vernehmlassung von einer klaren Mehrheit grundsätzlich begrüsst worden. Der Bundesrat hat am Mittwoch die Vernehmlassungsergebnisse zur Kenntnis genommen und das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beauftragt, eine Botschaft zur entsprechenden Revision des Zivilgesetzbuches (ZGB) auszuarbeiten.

Gemäss Vorentwurf sollen die während der Ehe geäufneten Vorsorgemittel zukünftig auch dann noch je zur Hälfte geteilt werden, wenn im Zeitpunkt der Scheidung der Vorsorgefall beim verpflichteten Ehegatten wegen Invalidität oder Pensionierung bereits eingetreten ist. Diese wesentliche Neuerung stiess in der Vernehmlassung auf breite Zustimmung; namentlich wurde die damit angestrebte Besserstellung der geschiedenen Witwe positiv gewürdigt. Gleichzeitig wurde aber auch geltend gemacht, dass damit die ungenügende Absicherung geschiedener Frauen nur zum Teil entschärft werde. Als unklar bzw. zu kompliziert kritisiert wurden die vorgeschlagenen Regeln zur Berechnung der Austrittsleistung nach Eintritt des Vorsorgefalls.

Ausnahmen unterschiedlich beurteilt

Die zur Diskussion gestellten Ausnahmen von der hälftigen Teilung wurden unterschiedlich beurteilt. Die Regelung, wonach das Gericht die Teilung ganz oder teilweise verweigert, wenn sie offensichtlich unbillig wäre, wurde verschiedentlich ausdrücklich befürwortet. Es wurde allerdings auch beanstandet, diese Regelung sei zu offen bzw. zu restriktiv formuliert. Auf Kritik stiess auch der Vorschlag, wonach ein Ehegatte in einer Vereinbarung über die Scheidungsfolgen auf den Vorsorgeausgleich ganz oder teilweise verzichten kann, wenn eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge sichergestellt bleibt. Damit werde den Ehegatten ein zu grosser Handlungsspielraum zugestanden; zudem sei zu befürchten, dass sich die eingeräumte Verzichtsmöglichkeit hauptsächlich zu Lasten der Frauen auswirke.

Mehrheitlich zugestimmt wurde dem Vorschlag, wonach der Ehegatte des Versicherten der Errichtung von Grundpfandrechten eines mit Vorsorgemitteln finanzierten Grundstücks sowie jeder Kapitalabfindung zustimmen muss. Eine Mehrheit unterstützte auch die neue Aufgabe der Auffangeinrichtung, die Austrittsleistung in eine Rente umzuwandeln. Als praktikabel wurde verschiedentlich der Vorschlag bezeichnet, den Stichtag zur Berechnung der Freizügigkeitsleistungen auf den Zeitpunkt der Einreichung des gemeinsamen Scheidungsbegehrens festzulegen. Damit werde der missbräuchlichen Verzögerung einer Scheidung, um noch länger von weiteren Einzahlungen des anderen Ehegatten in die berufliche Vorsorge zu profitieren, ein Riegel geschoben. Andere Vernehmlassungsteilnehmer lehnten wiederum eine Vorverlegung des Teilungszeitpunktes ab, weil sich dies zu Ungunsten der Frauen auswirke.

Nutzen der Meldepflicht wird abgeklärt

Gemäss Vorentwurf sind die Vorsorgeeinrichtungen verpflichtet, ihren Versichertenbestand jährlich der Zentralstelle 2. Säule zu melden. Dazu wurde einerseits positiv vermerkt, dass diese Meldepflicht den Ehegatten und dem Scheidungsgericht einen Überblick über die vorhandenen Vorsorge- und Freizügigkeitskonten ermögliche. Andrerseits wurde eingewendet, mit der Meldepflicht sei ein unverhältnismässiger bzw. kaum abschätzbarer Aufwand mit entsprechenden Kosten für die Vorsorgeeinrichtungen verbunden.

Der Bundesrat will bei der Ausarbeitung der Botschaft weitgehend an den Vorschlägen des Vorentwurfs festhalten. Nochmals näher abgeklärt werden sollen aber die mit der Meldepflicht verbundenen Kosten sowie die Regeln zur Berechnung der Austrittsleistung bzw. des Deckungskapitals nach Eintritt des Vorsorgefalls.


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Letzte Änderung 30.01.2024

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