Auf der Grundlage von Artikel 45 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)) stellt die Europäische Kommission fest, ob ein Land ausserhalb der Europäischen Union (EU) einen angemessenen Datenschutz gewährleistet. Die Europäische Kommission erlässt dann einen Angemessenheitsbeschluss und führt anschliessend regelmässig weitere Überprüfungen durch, um sicherzustellen, dass der angemessene Datenschutz stets gewährleistet ist.
Die Auswirkung eines solchen Beschlusses ist, dass personenbezogene Daten aus der EU (sowie aus Norwegen, Liechtenstein und Island, die als Mitglieder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) ebenfalls der DSGVO unterliegen) in ein Drittland übermittelt werden können, ohne dass zusätzliche Garantien erforderlich sind.
Die Europäische Kommission hat bislang mehrere Staaten anerkannt, die einen angemessenen Schutz gewährleisten. Auch die Schweiz verfügt über einen Angemessenheitsbeschluss, welcher am 26. Juli 2000 erging. Selbstverständlich hat sich das Schweizer Datenschutzrecht in der Zwischenzeit weiterentwickelt, um weiterhin ein hohes Datenschutzniveau zu gewährleisten. Das Bundesgesetz über den Datenschutz und die dazugehörigen Verordnungen wurden vollständig revidiert, um den Datenschutz zu stärken. Dies geschah einerseits um mit der rasanten Entwicklung neuer Technologien Schritt zu halten und andererseits um Entwicklungen auf internationaler Ebene, insbesondere den einschlägigen Reformen der EU und des Europarats, Rechnung zu tragen.
Im Frühling 2019 hat die Europäische Kommission eine Neubeurteilung der Angemessenheit der Schweiz eingeleitet. Die Veröffentlichung eines Berichts über die Aufrechterhaltung von Angemessenheitsbeschlüssen von mehreren Drittstaaten, einschliesslich der Schweiz, wird in Kürze erwartet.

Letzte Änderung 22.06.2023