Der Bundesrat setzt das Geldspielgesetz auf den 1. Januar 2019 in Kraft

Bern, 08.11.2018 - Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 7. November 2018 das neue Geldspielgesetz und die dazugehörigen Verordnungen auf den 1. Januar 2019 in Kraft gesetzt. Das Gesetz lässt neue Online-Spiele zu und stärkt den Schutz vor Spielsucht. Die Bestimmungen zur Zugangssperre treten erst ein halbes Jahr später in Kraft, da bewilligte Online-Spielbankenspiele erst ab diesem Zeitpunkt tatsächlich angeboten werden können. Nachdem das Bundesgericht die Abstimmungsbeschwerde abgelehnt hat, steht dem Inkrafttreten auf den 1. Januar 2019 nichts mehr im Weg.

Das Geldspielgesetz wurde in der Volksabstimmung vom 10. Juni 2018 mit 72,9 % der Stimmen angenommen und fasst das bisherige Spielbankengesetz und das Lotteriegesetz zusammen. Es lässt neu Online-Spiele wie Poker oder Roulette zu und sperrt im Gegenzug den Zugang zu nicht bewilligten Online-Spielangeboten.

Der Bundesrat wird im ersten Halbjahr 2019 über Gesuche für Konzessionserweiterungen entscheiden, mit denen in der Schweiz bewilligte Online-Spielbankenspiele wie etwa Online-Roulette möglich werden. Deshalb tritt die Rechtsgrundlage für die Sperrung des Zugangs zu unbewilligten Online-Spielen erst auf den 1. Juli 2019 in Kraft.

Maximale Summen bei Pokerturnieren und bei Tombolas festgelegt

Die Einzelheiten zum Geldspielgesetz werden in der Geldspielverordnung geregelt. Um bereits vor der Abstimmung Transparenz zu schaffen, hatte der Bundesrat die Verordnung noch vor der Abstimmung vom 10. Juni 2018 in die Vernehmlassung geschickt. Die Verordnung legt namentlich die Rahmenbedingungen für kleine Pokerturniere ausserhalb der Spielbanken so fest, dass die Turniere für die Spieler und Spielerinnen ungefährlich und zugleich attraktiv sind: Das maximale Startgeld beträgt 200 Franken, die maximale Summe der Startgelder 20 000 Franken.

Die Verordnung bestimmt ferner die maximalen Summen aller Einsätze für Kleinlotterien und Tombolas fest (sogenannte Plansummen). Angesichts der Kritik in der Vernehmlassung hat der Bundesrat die Plansumme bei Tombolas von 25 000 auf 50 000 Franken und bei Kleinspielen zur Finanzierung einzelner Anlässe von überregionaler Bedeutung von 400 000 auf 500 000 Franken erhöht. Falls ein Spiel die Kriterien für eine Tombola erfüllt, die Summe aller Einsätze aber 50 000 Franken übersteigt, kann das Spiel als Kleinlotterie durchgeführt werden. Dafür braucht es eine kantonale Bewilligung.

Schutz vor Spielsucht wird verstärkt

Mit dem neuen Gesetz und den Verordnungen werden zudem der Schutz vor Spielsucht und die Prävention gestärkt. So werden nicht nur Casinos, sondern auch Lotteriegesellschaften verpflichtet, spielsüchtige Personen auszuschliessen. Insbesondere für den Online-Bereich gibt es konkrete Massnahmen, um die Spielerinnen und Spieler vor den Gefahren des Geldspiels zu schützen.

Das EJPD hat ferner die revidierte Spielbankenverordnung des EJPD sowie die neue Geldwäschereiverordnung des EJPD auf den 1. Januar 2019 in Kraft gesetzt. Die beiden Verordnungen regeln die technischen Aspekte bezüglich der Spielbanken resp. die Sorgfaltspflichten von Veranstalterinnen von Grossspielen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung.


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Letzte Änderung 26.06.2024

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