Bundesrat lehnt Initiative "Pädophile sollen nicht mehr mit Kindern arbeiten dürfen" ab

Bern, 24.03.2014 - Kinder und wehrlose Erwachsene müssen besser vor bereits verurteilten Sexual- und Gewaltstraftätern geschützt werden. Bundesrat und Parlament haben dazu Verschärfungen des Strafrechts beschlossen, die voraussichtlich Anfang 2015 in Kraft treten. Die Volksinitiative "Pädophile sollen nicht mehr mit Kindern arbeiten dürfen", die am 18. Mai 2014 zur Abstimmung kommt, ist damit nach Ansicht des Bundesrates nicht mehr nötig. Zudem verletzt sie im Unterschied zum Gesetz das Gebot der Verhältnismässigkeit, eine wichtige Schranke unseres Rechtsstaates. Der Bundesrat lehnt die Initiative deshalb ab.

Für den Bundesrat ist klar: Wiederholungstaten von sexuellem Missbrauch an Kindern und wehrlosen Erwachsenen müssen verhindert werden. Er hat daher eine Gesetzesänderung erarbeitet. Sie verbessert den Schutz umfassender, als es die Initiative "Pädophile sollen nicht mehr mit Kindern arbeiten" vorsieht. Zudem respektiert die Gesetzesänderung mit der vorgesehenen Einzelfallprüfung das Prinzip der Verhältnismässigkeit.

Die Gesetzesänderung wurde vom Parlament beschlossen und tritt voraussichtlich bereits am 1. Januar 2015 in Kraft. Die Volksinitiative ist damit nicht mehr nötig, wie Bundesrätin Simonetta Sommaruga, Vorsteherin des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes (EJPD), am Montag an einer Medienkonferenz im Namen des Bundesrates darlegte.

Schutz auch im privaten Bereich

Anders als die Initiative schützen die neuen Gesetzesartikel Kinder und andere schutzbedürftige Personen nicht nur vor Sexualstraftaten. Vielmehr ist das neue Tätigkeitsverbot auf alle Täter anwendbar, die an einem Minderjährigen oder einer anderen schutzbedürftigen Person ein Verbrechen oder Vergehen begangen haben. Dazu gehören namentlich auch alle Formen physischer und psychischer Gewalt.

Ausserdem kann dem Täter nicht nur verboten werden, mit weiteren potentiellen Opfern zu arbeiten oder in diesem Bereich eine ehrenamtliche Tätigkeit auszuüben. Der Richter kann dem möglichen Wiederholungstäter auch ein Kontakt- oder Rayonverbot auferlegen, das diesem den Kontakt zu Kindern und anderen schutzbedürftigen Personen im privaten Bereich oder im Internet verbietet.

Lebenslanges Verbot sinnvoll - wenn es nötig ist

Die Volksinitiative verlangt bei jeder Verurteilung wegen einer Sexualstraftat an einer minderjährigen oder abhängigen Person zwingend ein lebenslanges Tätigkeitsverbot. Dieser Automatismus widerspricht zentralen Grundwerten unseres Rechtstaates, namentlich dem Prinzip der Verhältnismässigkeit. Die Gerichte müssten einen gefährlichen pädokriminellen Vergewaltiger genau gleich behandeln wie einen Täter ohne Rückfallgefahr.

Die beschlossene Gesetzesänderung trägt im Gegensatz zur Initiative dem Einzelfall Rechnung. Zwar sieht auch sie ein lebenslanges Tätigkeitsverbot vor. Das Verbot muss aber nicht in jedem Fall lebenslang dauern, sondern nur dann, wenn die Gesellschaft nicht anders vor einem Täter geschützt werden kann. Bei Sexualdelikten mit einer gewissen Schwere muss das Gericht ein Tätigkeitsverbot anordnen, das zehn Jahre dauert. Bei leichten Sexualdelikten und anderen Verbrechen und Vergehen wird das Gericht hingegen in jedem Einzelfall entscheiden, ob ein Tätigkeitsverbot von bis zu zehn Jahren angeordnet werden muss. Zudem kann jedes Tätigkeitsverbot jeweils um fünf Jahre verlängert werden, solange dies notwendig ist.

Strafregisterauszug und präventive Massnahmen

Mit dem neuen Gesetzesartikel wird auch ein spezieller Strafregisterauszug eingeführt, der die Tätigkeits-, Kontakt- oder Rayonverbote zum Schutz von Minderjährigen und anderen schutzbedürftigen Personen aufführt. Das soll Arbeitgebern und Freizeitorganisationen die Kontrolle erleichtern, ob gegen einen Bewerber oder einen Mitarbeiter ein solches Verbot vorliegt. Der Bundesrat will, dass alle Akteure unserer Gesellschaft weiterhin ein grosses Gewicht auf präventive Massnahmen legen. Dazu gehören die Sensibilisierung der Kinder, die Ausbildung der Betreuungspersonen und geeignete Kontrollmechanismen in Schulen, Heimen und anderen Institutionen.


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Letzte Änderung 30.01.2024

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