Neues Erwachsenenschutzrecht tritt am 1. Januar 2013 in Kraft; Kantone müssen ihre Behördenorganisation anpassen

Bern, 12.01.2011 - Der Bundesrat hat am Mittwoch das neue Erwachsenenschutzrecht auf den 1. Januar 2013 in Kraft gesetzt. Die überwiegende Mehrheit der Kantone hatte sich zuvor in einer Umfrage für eine Inkraftsetzung auf diesen Zeitpunkt ausgesprochen. Die Kantone müssen ihre Behördenorganisation teilweise erheblich ändern, um den Anforderungen des neuen Rechts zu genügen.

Die am 19. Dezember 2008 vom Parlament verabschiedete Änderung des Zivilgesetzbuches (Erwachsenenschutzrecht, Personenrecht und Kindesrecht) passt das seit 1912 nahezu unverändert gebliebene Vormundschaftsrecht den heutigen Verhältnissen und Anschauungen an. In Zukunft werden massgeschneiderte Massnahmen sicherstellen, dass nur soviel staatliche Betreuung erfolgt wie nötig ist.

Das neue Erwachsenenschutzrecht will das Selbstbestimmungsrecht fördern und stellt dazu zwei neue Instrumente zur Verfügung. Mit einem Vorsorgeauftrag kann eine handlungsfähige Person ihre Betreuung und rechtliche Vertretung im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit regeln. Zudem kann sie mit einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt, oder eine Person bestimmen, die im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit entscheidungsbefugt ist. Gesetzliche Vertretungsrechte berücksichtigen ferner das Bedürfnis der Angehörigen urteilsunfähiger Personen, ohne grosse Umstände bestimmte Entscheide treffen zu können. Weiter wird der Rechtsschutz der betroffenen Personen bei der fürsorgerischen Unterbringung ausgebaut.

Heute ist das Vormundschaftswesen uneinheitlich und unübersichtlich organisiert. Künftig werden alle Entscheide im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes bei einer Fachbehörde konzentriert. Die Kantone können eine Verwaltungsbehörde oder ein Gericht einsetzen.


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Letzte Änderung 30.01.2024

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