Eltern sollen mehr Eigenverantwortung erhalten; Bundesrat schickt überarbeitete Kinderbetreuungsverordnung in die Vernehmlassung

Bern, 17.09.2010 - Der Bundesrat will bei der Regelung der ausserfamiliären Betreuung von Kindern den Eltern eine grössere Eigenverantwortung einräumen und den Kreis der Betreuungspersonen, die von der Bewilligungspflicht befreit sind, erweitern. Er hat am Freitag die im Lichte der Vernehmlassungsergebnisse überarbeitete Kinderbetreuungsverordnung in eine zweite Vernehmlassung geschickt.

Die Stossrichtung der neuen Kinderbetreuungsverordnung war letztes Jahr in der Vernehmlassung mehrheitlich begrüsst worden. Insbesondere die zentrale Stellung des Kindes und die konsequente Ausrichtung an seinem Wohl sowie die Professionalisierung der Fremdbetreuung von Kindern wurden positiv aufgenommen. Allerdings stiessen namentlich die als Überregulierung empfundenen Bestimmungen zur Tagesbetreuung auf teilweise heftige Kritik.

Keine Bewilligungspflicht für Verwandte und enge Freunde

Die überarbeitete Verordnung stärkt deshalb die Eigenverantwortung der Eltern. Sie hebt bei der durch die Eltern veranlassten Tagesbetreuung die Bewilligungspflicht für sämtliche - entgeltlich und unentgeltlich - erbrachten Betreuungsleistungen durch Verwandte sowie weitere den Eltern nahestehende Personen auf. Dazu zählen enge Freunde wie etwa die Gotte oder der Götti. Auch bei der Vollzeitbetreuung wird die Bewilligungspflicht für diesen Personenkreis aufgehoben, sofern die Fremdbetreuung durch die Eltern veranlasst wird. Der Verzicht auf die Bewilligungspflicht bedeutet, dass sowohl die Aufsicht durch die Behörden als auch die Pflicht zur Weiterbildung der Betreuungsperson vollständig entfällt.

Besondere Betreuungsformen

Bewilligungsfrei sind ferner besondere Betreuungsformen wie die Betreuung durch fremde Personen im Haushalt der Eltern (z.B. durch Nannies oder Au-pairs). Auch die Betreuung und Vermittlung im Rahmen von Schüleraustauschprogrammen ist bewilligungsfrei, sofern sie freiwillig und mit Zustimmung der Eltern erfolgt.

Differenzierte Bewilligungspflicht für nicht nahestehende Personen

  • Bewilligungspflichtig sind gemäss überarbeiteter Verordnung die Betreuungsleistungen von Tageseltern, die den Eltern des Kindes nicht nahe stehen und ihre Dienste entgeltlich anbieten. Erfolgt die Betreuung nicht gegen Entgelt, entfällt die Bewilligungspflicht. Demgegenüber bleiben die Betreuungsleistungen von Pflegeeltern, die den Eltern des Kindes nicht nahe stehen, in jedem Fall bewilligungspflichtig, selbst wenn die Betreuung unentgeltlich erfolgt. Der Grund für diese unterschiedliche Regelung liegt darin, dass die Vollzeitbetreuung im Unterschied zur Tagesbetreuung für das Kind viel eingreifender ist und zudem höhere Anforderungen stellt, da das zu betreuende Kind vollständig in die jeweilige Familie integriert wird.
     
  • Neben der Nähe zur Betreuungsperson ist der Umfang der Betreuung das zweite massgebliche Kriterium, das der Festlegung der Bewilligungspflicht dient. Anstelle des als unpräzise kritisierten Kriteriums der Regelmässigkeit sieht der neue Verordnungsentwurf klare Zeitangaben vor: Bei der Tagesbetreuung ist eine Bewilligung dann erforderlich, wenn Kinder unter 16 Jahren für mehr als 10 Stunden pro Woche an mehr als 12 Wochen pro Jahr entgeltlich betreut werden. Bei der Vollzeitbetreuung liegt die Bewilligungsschwelle bei Kindern unter 18 Jahren, die für mehr als drei Tage und Nächte pro Woche an mehr als vier aufeinander folgenden Wochen oder mehr als zehn Wochen pro Jahr betreut werden. Gelegentliche Betreuungsleistungen fallen damit nicht unter die Bewilligungspflicht, selbst wenn sie gegen Entgelt erbracht werden.

Betreuungsplatz kann aufgeteilt werden

Neu dient ferner nicht mehr das als starr empfundene Kriterium der Kinderzahl, um die Betreuung in einer Familie von der Betreuung in einer Einrichtung abzugrenzen. Massgeblich ist vielmehr die Anzahl der angebotenen Betreuungsplätze. Das neue Kriterium ermöglicht es, einen Betreuungsplatz auf mehrere Kinder aufzuteilen, und entspricht besonders in der Tagesbetreuung besser den Bedürfnissen.

Pflegeeltern- und Tageselterndienste

Die vorgeschlagene Regelung der Platzierungsorganisationen, die Betreuungsplätze bei Pflegeeltern vermitteln und diese in ihrer Aufgabe begleiten, wird auf die Tageselternorganisationen ausgeweitet. Da diese Organisationen keine Platzierungsentscheide fällen, spricht der neue Verordnungsentwurf präziser von Pflegeelterndiensten und Tageselterndiensten. Beide Dienste sind bewilligungspflichtig und unterstehen der Aufsicht.


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Letzte Änderung 30.01.2024

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