UBS-Abkommen vom Parlament genehmigt
Bern, 17.06.2010 - Herausgabe von Kundendaten in den rechtskräftig entschiedenen Fällen. Das Parlament hat das revidierte UBS-Abkommen mit den USA in der Differenzbereinigung genehmigt. Nach dem zustimmenden Entscheid des Parlaments steht einer Herausgabe der UBS-Kundendaten in den bereits rechtskräftig entschiedenen Fällen nichts mehr entgegen.
Das Abkommen wurde am 9. Juni mit 31 zu 9 Stimmen bei zwei Enthaltungen im Ständerat und am 15. Juni mit 81 zu 61 Stimmen bei 53 Enthaltungen im Nationalrat verabschiedet. Heute entschieden die beiden Räte auf Antrag der Einigungskonferenz, den Bundesbeschluss über die Genehmigung des UBS-Abkommens nicht dem fakultativen Referendum zu unterstellen. Damit entfällt eine Schlussabstimmung am letzten Tag der Sommersession.
Das revidierte UBS-Abkommen behebt die vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 21. Januar 2010 beanstandeten Mängel. Die formellen Änderungen stellen klar, dass es sich um einen Staatsvertrag handelt, der den rechtlichen Rahmen des bilateralen Doppelbesteuerungsabkommens konkretisiert und festlegt, dass unter den Begriff der amtshilfefähigen "Betrugsdelikte und dergleichen" auch die fortgesetzte schwere Steuerhinterziehung fällt. Die Genehmigung des Abkommens durch das Parlament ermöglicht es der Schweiz, ihre - unabhängig vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts weiter bestehenden - völkerrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen.
Das revidierte UBS-Abkommen wird bereits seit der Unterzeichnung des Änderungsprotokolls am 31. März 2010 vorläufig angewendet. Nur dieses Vorgehen stellt sicher, dass die Frist für den Erlass sämtlicher 4450 Schlussverfügungen bis Ende August eingehalten werden kann. Um den Entscheid des Parlaments aber nicht vorwegzunehmen, hatte der Bundesrat die Eidgenössische Steuerverwaltung angewiesen, keine Kundendaten vor der Genehmigung des Abkommens an die USA herauszugeben. Nach dem heutigen Entscheid steht einer Herausgabe der UBS-Kundendaten in den rechtskräftig entschiedenen Fällen nichts mehr entgegen.
Amtshilfeverfahren auf Kurs
Gemäss UBS-Abkommen ist die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) verpflichtet, rund 4450 UBS-Konten zu beurteilen. Die ESTV prüft, ob die im Anhang des UBS-Abkommens aufgeführten Kriterien und damit die Voraussetzung für die Amtshilfe erfüllt sind. In jedem Einzelfall werden die Kriterien gesamthaft beurteilt. Das Verfahren dient ausschliesslich der Beurteilung der Amtshilfefähigkeit bei Verdacht auf Steuerbetrug und dergleichen. Es unterscheidet sich grundlegend von einem Veranlagungsverfahren, wo die Steuerfaktoren wie z.B. Kapitalgewinne nach anderen Kriterien berechnet werden.
Bis heute hat die ESTV in rund 1800 Fällen das Verfahren abgeschlossen. Davon wurden Daten von rund 500 UBS-Kunden auf Grund der Zustimmung der Betroffenen durch die ESTV oder die UBS an die USA ausgehändigt. Zudem wurden rund 400 Schlussverfügungen verschickt, die noch nicht rechtskräftig sind, und weitere 650 sind versandbereit. Nach dem Entscheid des Parlaments werden Daten von rund 1200 Fällen an die USA herausgegeben werden können (die übrigen zugestellten Verfügungen sind noch nicht rechtskräftig). Insgesamt konnten durch die ESTV bis heute rund 3000 Fälle abgearbeitet werden. Die verbleibenden rund 1450 Fälle sind praktisch alle in Arbeit, so dass die Umsetzung des Amtshilfegesuches auf Kurs ist.
Um eine beschleunigte Behandlung des Amtshilfegesuches und die Beurteilung der rund 4450 UBS-Konten innerhalb von 360 Tagen zu gewährleisten, war im August 2009 eine Projektorganisation unter der Leitung von Hans-Jörg Müllhaupt eingesetzt worden. Es wurde ein System eingerichtet, das auf einer elektronischen Verarbeitung der von der UBS edierten Kundendossiers basiert. In der Projektorganisation arbeiten zurzeit rund 40 Personen.
Verfahrensrechte gewahrt
Die ESTV gewährt den Betroffenen auf Verlangen Akteneinsicht und gibt ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme. Damit bleiben die Verfahrensrechte vollumfänglich gewahrt. Danach entscheidet die ESTV, ob Amtshilfe geleistet wird, und erlässt eine Schlussverfügung. Nach Erhalt der Schlussverfügung können die Betroffenen innerhalb von 30 Tagen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet danach endgültig.
Adresse für Rückfragen
UBS-Abkommen: Bundesamt für Justiz, T +41 58 462 48 48, media@bj.admin.ch
Amtshilfeverfahren: Eidgenössische Steuerverwaltung, T +41 58 464 90 00
Herausgeber
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement
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Bundesamt für Justiz
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Generalsekretariat EFD
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Letzte Änderung 26.06.2024