Kinderbetreuung: Stossrichtung begrüsst, Überregulierung kritisiert; Bundesrat nimmt Vernehmlassungsergebnisse zur Kenntnis

Bern, 17.12.2009 - Die Stossrichtung der neuen Kinderbetreuungsverordnung ist in der Vernehmlassung mehrheitlich begrüsst worden. Auf Kritik stiessen hingegen vor allem die als Überregulierung empfundenen Bestimmungen zur Tagesbetreuung. Der Bundesrat hat am Mittwoch das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beauftragt, die Verordnung im Lichte der Vernehmlassungsergebnisse zu überarbeiten und nochmals in die Vernehmlassung zu schicken.

Die über 120 Vernehmlassungsteilnehmer begrüssten mehrheitlich die Stossrichtung der neuen Kinderbetreuungsverordnung. Positiv hervorgehoben wurden insbesondere die zentrale Stellung des Kindes und die konsequente Ausrichtung an seinem Wohl, die Professionalisierung der Kinderbetreuung, die Aufteilung in Tages- und Vollzeitbetreuung sowie die Regelung der Adoption in einer separaten Verordnung. Mehrheitlich zugestimmt wurde ferner der Festlegung einheitlicher Standards, der Schaffung einer für die Bewilligung und Aufsicht zuständigen zentralen kantonalen Fachbehörde sowie der Förderung der Aus- und Weiterbildung.

Schüleraustausch und Au-pair-Einsatz nicht bewilligungspflichtig

Die Kinderbetreuungsverordnung muss insbesondere dort angepasst werden, wo aus Gründen des Kindeswohls zu weit gehende Regulierungen vorgeschlagen worden sind. Die Bestimmungen zur Vollzeitbetreuung, die in der Praxis fast ausschliesslich Platzierungen aufgrund einer behördlichen Anordnung (Kindesschutzmassnahme) umfasst, erwiesen sich als nahezu unbestritten. Hingegen stiessen die nicht behördlich veranlassten Fälle der Vollzeitbetreuung auf teilweise heftige Kritik. Deshalb werden Betreuungsangebote im Rahmen von Schüleraustauschprogrammen und Au-pair-Einsätzen von der Bewilligungspflicht befreit.

Elterliche Eigenverantwortung berücksichtigt

Ebenfalls kritisiert wurden die Bestimmungen zu der von den Eltern veranlassten Tagesbetreuung. Abgelehnt wurde vor allem die vorgeschlagene Bewilligungspflicht für Freunde, Nachbarn oder Bekannte, die mehr als 20 Stunden pro Woche ein Kind betreuen. Auch dieser Kritik wird unter Berücksichtigung der elterlichen Eigenverantwortung in der überarbeiteten Verordnung Rechnung getragen: Bewilligungspflichtig werden nur entgeltlich erbrachte Betreuungsleistungen. Von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind hingegen sämtliche (entgeltlich und unentgeltlich) erbrachten Betreuungsleistungen durch Verwandte sowie weitere den Eltern nahestehende Personen. Bewilligungsfrei ist zudem die Betreuung im Haushalt der Eltern (z. B. durch Nannies). Der Verzicht auf die Bewilligungspflicht bedeutet, dass sowohl die Aufsicht durch die Behörden als auch die Pflicht zur Weiterbildung der Betreuungsperson vollständig entfällt.

Uneinig waren sich die Vernehmlassungsteilnehmer, ob die vorgeschlagenen Anforderungen an die Tageseinrichtungen genügen. Namentlich Fachkreise wünschten sich bedeutend weitergehende Anforderungen an die Professionalisierung. Die Verordnung wird allerdings nicht strengere Bewilligungsvoraussetzungen für die Tageseinrichtungen vorsehen, da dies zu einer unerwünschten Verknappung der zur Verfügung stehenden Plätze führen würde.

Auf ein positives Echo gestossen ist die Regelung der Platzierungsorganisationen, die Betreuungsplätze bei Pflegeeltern vermitteln und diese in ihrer Aufgabe begleiten. Auf Anregung zahlreicher Vernehmlassungsteilnehmer wird in der Verordnung eine analoge Regelung der bisher nicht berücksichtigten Tageselternorganisationen aufgenommen.


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Letzte Änderung 30.01.2024

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