Online-Zugriffsrechte auf Strafregisterdaten im Strafgesetzbuch verankern; Bundesrat eröffnet Vernehmlassung

Bern, 14.01.2009 - Die kantonalen Einbürgerungsbehörden, das Bundesamt für Polizei (fedpol) sowie der Dienst für Analyse und Prävention (DAP) sollen gestützt auf eine formell-gesetzliche Grundlage online auf Strafregisterdaten zugreifen können. Der Bundesrat will die bisher lediglich befristet auf Verordnungsstufe geregelten Zugriffsrechte im Strafgesetzbuch verankern. Er hat am Mittwoch diesen Vorschlag bis zum 20. April 2009 in die Vernehmlassung geschickt. Die aus datenschutzrechtlichen Gründen erforderliche Gesetzesrevision hat keine Auswirkungen auf die aktuelle Praxis der betroffenen Behörden.

Die kantonalen Einbürgerungsbehörden konnten früher lediglich auf schriftlichem Weg einen Strafregisterauszug über Strafurteile einholen und hatten keinen Zugriff auf Daten über hängige Strafverfahren. Der Online-Zugriff hat demgegenüber insbesondere verfahrensökonomische Vorteile: Ist ein Strafverfahren hängig, kann das Einbürgerungsverfahren frühzeitig sistiert werden, womit sich unnötige weitere Abklärungen erübrigen. Dank dem Online-Zugriffsrecht auf Daten über hängige Strafverfahren lassen sich zudem ungerechtfertigte Einbürgerungen bzw. aufwendige Nachkontrollen (zwecks nachträglicher Nichtigerklärung) leichter vermeiden.

Nicht nur im Rahmen gerichtspolizeilicher Ermittlungsverfahren

Die Neuregelung der Online-Zugriffsrechte für fedpol berücksichtigt die praktischen Bedürfnisse und hebt deshalb die Beschränkung des Zugriffs im Rahmen gerichtspolizeilicher Ermittlungsverfahren auf. Strafregisterdaten sind sowohl für die Verhütung von Straftaten als auch bei der Verfolgung von Straftaten nützlich. Sie dienen unter anderem zur Erhärtung oder Entkräftung eines Anfangsverdachts, zur Durchführung von Glaubwürdigkeitsprüfungen, zur Verhinderung von "Parallelermittlungen" oder zum Schutz von verdeckten Ermittlern und Quellen. Die gleichen Erwägungen gelten auch für den auf den 1. Januar 2009 vom EJPD ins VBS transferierten DAP.

Die vorgeschlagene Revision berücksichtigt nur die aus Datenschutzgründen vordringlichen Anpassungen des Strafgesetzbuches. In einem zweiten Schritt sollen in einem umfassenden Revisionsprojekt weitere Änderungen des Strafregisterrechts wie z. B. die Vergabe von Online-Zugriffsrechten an weitere Behörden an die Hand genommen werden.


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Letzte Änderung 30.01.2024

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