Eintrag in Anwaltsregister setzt Master-Diplom voraus - Bologna-Reform erfordert Anpassung des Anwaltsgesetzes

Bern, 26.10.2005 - Der Bundesrat hat am Mittwoch die Botschaft zur Revision des Anwaltsgesetzes verabschiedet. Der Eintrag in die kantonalen Anwaltsregister setzt künftig ein Rechtsstudium voraus, das mit einem Master-Diplom – oder wie bisher mit einem Lizentiat – einer schweizerischen Universität abgeschlossen wurde. Die Kantone müssen zudem neu auch Inhaber eines Bachelor-Diploms zum Anwaltspraktikum zulassen. Damit wird der Einführung des Bologna-Modells an Schweizer Universitäten Rechenschaft getragen.

Die Revision sieht noch drei weitere, kleinere Änderungen vor. Die Berufshaftpflichtversicherung wird neu eine Voraussetzung für den Eintrag im kantonalen Anwaltsregister. Bisher war die Berufshaftpflichtversicherung lediglich eine Berufsregel wie beispielsweise die Sorgfaltspflicht. Kantonale Gerichts- und Verwaltungsbehörden sind neu verpflichtet, die Aufsichtsbehörde zu informieren, falls Anwältinnen oder Anwälte die persönlichen Voraussetzungen für die Berufsausübung nicht erfüllen. Dazu gehören beispielsweise die Handlungsfähigkeit, kein Strafregister-Eintrag und keine Verlustscheine. Ferner wird die Voraussetzung des Registereintrags für Anwältinnen und Anwälte, die strafrechtlich verurteilt worden sind, an das neue Strafregisterrecht angepasst.

Mit dem zweistufigen Bologna-Modell schliessen die Studierenden an Schweizer Universitäten künftig an Stelle des bisherigen Lizentiats mit einem so genannten Bachelor oder Master ab. Das Bachelor wird in der Regel nach 3 Jahren Studium, das Master nach weiteren 1 ½ Jahren erworben. Bisher haben 45 Staaten (unter ihnen auch die Schweiz) die Erklärung von Bologna unterzeichnet, die zu einer Restrukturierung der höheren Ausbildungslehrgänge und Universitätsdiplome in Europa führt. Damit wird eine bessere Vergleichbarkeit ermöglicht.


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Letzte Änderung 26.06.2024

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