Mehr Transparenz bei der Bearbeitung von Personendaten - Bundesrat verabschiedet Botschaft zur Revision des Datenschutzgesetzes

Bern, 19.02.2003 - Personen, deren Daten gesammelt und bearbeitet werden, sollen in Zukunft besser informiert werden. Dies ist das Hauptziel der Revision des Datenschutzgesetzes. Der Bundesrat hat am Mittwoch die Botschaft zur Gesetzesrevision verabschiedet.

Das bald 10-jährige Datenschutzgesetz hat sich in der Praxis grundsätzlich bewährt. Mit einer kleinen Revision sollen jedoch punktuelle Mängel beseitigt werden.

Bessere Information bei der Sammlung von Daten

Die Gesetzesrevision sieht insbesondere vor, dass private Datenbearbeiter und Bundesorgane zukünftig verpflichtet sein werden, die betroffene Person aktiv zu informieren, wenn sie besonders schützenswerte Daten (z. B. Daten, welche die Gesundheit oder religiöse Ansichten betreffen) sammeln oder bearbeiten. Die betroffene Person muss mindestens über die Identität des Inhabers der Datensammlung, über den Zweck der Datenbearbeitung und über die allfälligen Datenempfänger informiert werden. Bei nicht besonders schützenswerten Daten muss für die betroffene Person zumindest erkennbar sein, dass Daten über sie beschafft werden. Zudem wird die Position der Personen, die sich der Bearbeitung der sie betreffenden Daten widersetzen, verstärkt.

Datenschutzmässiger Mindeststandard für die ganze Schweiz

Die Gesetzesrevision garantiert ferner einen Mindeststandard für den Datenschutz in der ganzen Schweiz. Sie legt Minimalanforderungen fest, denen die Kantone beim Vollzug von Bundesrecht genügen müssen, und verbessert deren Durchsetzung, indem ausdrücklich festgehalten wird, dass Bundesorgane bei kantonalen Organen Kontrollen durchführen können, wenn gemeinsam Daten bearbeitet werden.

Datenbanken testen

Der Bundesrat soll künftig während einer zeitlich beschränkten Versuchsphase die automatisierte Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten im Rahmen von Pilotversuchen bewilligen können. Unter bestimmten Voraussetzungen - insbesondere, wenn ein Pilotversuch aufgrund von technischen Neuerungen oder komplexen organisatorischen Vorkehrungen zwingend erforderlich ist - sollen neue Datenbanken getestet werden können, bevor die formellgesetzliche Grundlage für die automatisierte Datenbearbeitung in Kraft tritt. Mit dieser Neuerung kann sichergestellt werden, dass die für solche Systeme erforderliche formellgesetzliche Grundlage, die nach der befristeten Pilotphase in Kraft treten muss, optimal auf die Zweckbestimmung des Datenbearbeitungssystems abgestimmt ist.

Grenzüberschreitende Datenübermittlung

Schliesslich legt der Bundesrat dem Parlament das Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 zum Europäischen Übereinkommen zum Schutz der Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten zur Genehmigung vor. Die Gesetzesrevision passt das schweizerische Recht an das Zusatzprotokoll an. Sie legt die Kriterien für eine rechtmässige grenzüberschreitende Datenübermittlung fest und gewährt dem Eidg. Datenschutzbeauftragten ein Beschwerderecht im Rahmen seiner Aufsicht über die Bundesorgane.


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Letzte Änderung 30.01.2024

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