Anwendung von polizeilichem Zwang einheitlich geregelt - Bundesrat setzt Zwangsanwendungsgesetz und Ausführungsbestimmungen auf den 1. Januar 2009 in Kraft

Bern, 12.11.2008 - Die Anwendung von polizeilichem Zwang durch Bundesbehörden und durch kantonale Behörden, die im Auftrag des Bundes tätig sind, wird künftig einheitlich geregelt. Der Bundesrat hat am Mittwoch das Zwangsanwendungsgesetz und die Ausführungsbestimmungen auf den 1. Januar 2009 in Kraft gesetzt.

Das Zwangsanwendungsgesetz will sicherstellen, dass körperliche Gewalt, Hilfsmittel und Waffen den Umständen angemessen und unter grösstmöglicher Wahrung der Integrität der betroffenen Personen eingesetzt werden. Es gilt für alle Bundesbehörden (namentlich die Bundeskriminalpolizei, den Bundessicherheitsdienst und das Grenzwachkorps), die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben polizeilichen Zwang anwenden müssen, sowie für kantonale Behörden, die im Auftrag des Bundes tätig sind (insbesondere bei Rückführungen oder beim Transport von Personen mit Freiheitsbeschränkungen).

Gesetz und Verordnung legen fest, welche Zwangsmittel in bestimmten Situationen angewendet werden dürfen, und listen die zulässigen Hilfsmittel und Waffen auf. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) wird zwei Jahre nach dem Inkrafttreten des Zwangsanwendungsgesetzes einen Evaluationsbericht über Destabilisierungsgeräte (Taser) erstellen. Diese Geräte dürfen nur unter strengen Voraussetzungen eingesetzt werden.


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Letzte Änderung 26.06.2024

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