Meldeformular für Händlerinnen resp. Händler

Art. 9 GwG – Meldepflicht bei begründetem Verdacht

Art. 9 Meldepflicht

1bis Eine Händlerin oder ein Händler muss der Meldestelle unverzüglich Meldung erstatten, wenn sie oder er weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die Barzahlungsmittel bei einem Handelsgeschäft:

  
a.    im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter Ziffer 1 oder 305bis StGB stehen;
  b. aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren; oder
  c. der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen.

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Letzte Änderung 09.06.2020

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Kontakt

Bundesamt für Polizei
Meldestelle für Geldwäscherei (MROS)
Guisanplatz 1A
CH-3003 Bern
T +41 58 463 40 40
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