Infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (EU) und nach dem Ende der vereinbarten Übergangsphase am 31. Dezember 2020 ist das Freizügigkeitsabkommen (FZA) mit der EU nicht mehr auf die Beziehungen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich anwendbar. Ab dem 1. Januar 2021 gelten UK-Staatsangehörige nicht mehr als EU-Bürgerinnen und -Bürger, sondern als Drittstaatsangehörige.
Informationen zu den Rechten der UK-Staatsangehörigen, die Rechte gemäss dem Abkommen über die erworbenen Rechte der Bürgerinnen und Bürger besitzen, sind im Abschnitt «UK-Staatsangehörige mit erworbenen Rechten» zu finden.
Informationen zu den Rechten der UK-Staatsangehörigen, die ab dem 1. Januar 2021 in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgehen möchten, siehe Abschnitt «Neu einreisende Erwerbstätige aus dem Vereinigten Königreich nach dem 1. Januar 2021».
UK-Staatsangehörige mit erworbenen Rechten
Die Schweiz ist nicht EU-Mitglied. Aus diesem Grund haben die Schweiz und das Vereinigte Königreich gestützt auf das FZA ein eigenes bilaterales Abkommen über die erworbenen Rechte der Bürgerinnen und Bürger vereinbart.
Geschützt werden Rechte aus dem FZA, die vor dem 31. Dezember 2020 erworben wurden. Unter anderem werden folgende Bereiche abgedeckt:
- Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit (Arbeitnehmende und Selbstständige)
- Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit
- Recht auf Familiennachzug
- Erwerbstätigkeit in der Schweiz als Grenzgängerin oder Grenzgänger
- Weiterführung von personenbezogenen Dienstleistungserbringungen (bis 90 Tage pro Kalenderjahr) durch Unternehmen und Selbstständigen mit Sitz in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich im jeweils anderen Staatsgebiet (siehe Abschnitt «UK- Dienstleistungserbringende» unten)
- Diskriminierungsverbot
- Recht auf Immobilienerwerb
Informationen zur sozialen Sicherheit und zur Anerkennung von beruflichen Qualifikationen finden Sie beim Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) und beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI).
Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)
Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI)
UK-Staatsangehörige in der Schweiz, die bereits vor dem 31. Dezember 2020 eine Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erhalten haben und somit bei der Gemeinde angemeldet sind, müssen grundsätzlich nichts unternehmen. Dasselbe gilt für Inhaberinnen und Inhaber einer Grenzgängerbewilligung EU/EFTA.
Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass UK-Staatsangehörige, die über eine laufende Bewilligung verfügen, aufgefordert werden, ihren Ausländerausweis umzutauschen. Dies ändert jedoch nichts an den bestehenden Aufenthaltsansprüchen. Diese bleiben unverändert bestehen, solange die betroffenen Personen die entsprechenden Zulassungsvoraussetzungen gemäss FZA erfüllen. Ohne Aufforderung zu einem Umtausch des Ausländerausweises, müssen die betroffenen Personen erst vor Ablauf der Bewilligung wie üblich eine neue Bewilligung beantragen (Verfallsanzeige). Nach dem 31. Dezember 2020 wird UK-Staatsangehörigen eine biometrische Aufenthaltsbewilligung mit der Bemerkung «Gemäss Abkommen CH-UK vom 25.02.2019» ausgestellt.
UK-Staatsangehörige, die zurzeit eine Grenzgängerbewilligung besitzen und die im Vereinigten Königreich oder in einem Nichtmitgliedstaat des Schengen-Raums (Bulgarien, Irland, Kroatien, Rumänien, Zypern) wohnen, sind gebeten, mit den kantonalen Behörden Kontakt aufzunehmen, um ihre Grenzgängerbewilligung umzutauschen.
UK-Staatsangehörige, die über eine Niederlassungsbewilligung verfügen, müssen ebenfalls nichts unternehmen.
In der Schweiz sind die Kantone zuständig für das Ausstellen der Bewilligungen. Die Kontaktangaben der kantonalen Behörden finden Sie hier:
Kantonale Migrations- und Arbeitsmarktbehörden
Die EU und das Vereinigte Königreich haben eine Übergangsphase vereinbart, die am 31. Dezember 2020 endete. Während dieser Übergangsphase war das Freizügigkeitsabkommen weiterhin anwendbar auf UK-Staatsangehörige in der Schweiz sowie auf Schweizerinnen und Schweizer im Vereinigten Königreich. Dies bedeutet, dass sie noch bis am 31. Dezember 2020 Rechte gemäss diesem Abkommen erwerben konnten. Um in den Genuss des Abkommens über die erworbenen Rechte der Bürgerinnen und Bürger zu kommen, müssen UK-Staatsangehörige bis zum 31. Dezember 2020 von den Freizügigkeitsrechten Gebrauch gemacht haben. Falls sie noch keine gültige Kurzaufenthalts-, Aufenthalts-, oder Grenzgängerbewilligung besitzen, müssen sie spätestens bis zu diesem Datum bei der zuständigen kantonalen Behörde mindestens ein Gesuch mit den nötigen Unterlagen zur Erteilung einer Bewilligung gestellt haben.
Ob erworbene Rechte geltend gemacht werden können, hängt von der Art des Aufenthalts oder der Erwerbstätigkeit in der Schweiz gemäss dem FZA ab. Es gelten folgende Bedingungen:
- Aufenthaltsrecht bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit und unselbstständige Grenzgängerinnen und Grenzgänger: UK-Staatsangehörige müssen ihre Erwerbstätigkeit vor dem 1. Januar 2021 aufgenommen haben.
- Aufenthaltsrecht bei selbstständiger Erwerbstätigkeit und selbstständige Grenzgängerinnen und Grenzgänger: UK-Staatsangehörige müssen ihre selbstständige Erwerbstätigkeit vor dem 1. Januar 2021 aufgenommen haben. Bei der Einreichung des Gesuchs muss der Nachweis der selbstständigen Erwerbstätigkeit erbracht werden.
- Aufenthaltsrecht bei Studierenden: UK-Staatsangehörige müssen ihre Ausbildung in der Schweiz vor dem 1. Januar 2021 aufgenommen haben.
- Aufenthaltsrecht bei Nichterwerbstätigen: UK-Staatsangehörige müssen an diesem Datum über genügend finanzielle Mittel und über eine umfassende Krankenversicherung verfügen.
- Aufenthalt zur Stellensuche: UK-Staatsangehörige, die eine Stelle suchen, müssen vor dem 1. Januar 2021 in die Schweiz eingereist sein.
- Dienstleistungserbringungen: Siehe Abschnitt «UK-Dienstleistungserbringende» unten.
Wer bereits eine gültige Kurzaufenthalts-, Aufenthalts-, Niederlassungs- oder Grenzgängerbewilligung besitzt, muss kein neues Gesuch stellen, damit die erworbenen Rechte gesichert sind (siehe Frage 4).
Für alle anderen UK-Staatsangehörigen, die nicht in den Geltungsbereich des Abkommens über die erworbenen Rechte der Bürgerinnen und Bürger fallen und die eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausüben möchten, gelten seit dem 1. Januar 2021 die Bestimmungen des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG). Sie unterliegen in diesem Fall den Kontingenten und müssen vor der Einreise in die Schweiz eine schweizerische Bewilligung beantragen (siehe Abschnitt «Neu einreisende Erwerbstätige aus dem Vereinigten Königreich nach dem 1. Januar 2021)».
Es gibt drei wesentliche Änderungen zwischen dem FZA und dem neuen bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich:
- Bevor eine neue Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Grenzgängerbewilligung ausgestellt wird, kann die zuständige Behörde seit dem 1. Januar 2021 von UK-Staatsangehörigen einen Strafregisterauszug verlangen.
- Straftaten, die ab dem 1. Januar 2021 begangen werden, werden wie bei Drittstaatsangehörigen, nach den Regeln des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) beurteilt. Bei Verurteilungen gelten die strafrechtlichen Bestimmungen über die Landesverweisung.
- Der Nachzug von zukünftigen Ehegatten wird fünf Jahre nach Wegfall des FZA, also nach dem 31. Dezember 2025, gemäss AIG geregelt. Diese Bestimmungen sind etwas strenger als die FZA-Regeln. Beispielsweise muss nachgewiesen werden, dass genügend finanzielle Mittel vorhanden sind, um den Lebensunterhalt für sich und die Familienangehörigen zu bestreiten.
Seit dem 1. Januar 2021 gelten UK-Staatsangehörige in der Schweiz als Drittstaatsangehörige.
Die in diesem Abkommen gewährten Rechte gelten auf Lebenszeit, solange die im Abkommen definierten Voraussetzungen erfüllt werden.
Die erworbenen Rechte erlöschen, wenn die Bedingungen des Abkommens nicht mehr erfüllt werden.
Beispiel 1: Eine UK-Staatsangehörige, die sich bei ihrer Gemeinde in der Schweiz abmeldet und in ein anderes Land zieht, kann später das erworbene Aufenthaltsrecht nicht wieder reaktivieren. Ohne Abmeldung erlöschen bei Auslandabwesenheiten die Kurzaufenthaltsbewilligungen und die Aufenthaltsbewilligungen nach einem ununterbrochenen Auslandaufenthalt von sechs Monaten. Die Niederlassungsbewilligung kann auf Gesuch bei der zuständigen kantonalen Behörde hin bei einem Auslandaufenthalt während vier Jahren aufrechterhalten werden.
Beispiel 2: Wer ab dem 1. Januar 2021 straffällig und eine Gefahr für die öffentliche Ordnung wird, kann seine erworbenen Aufenthaltsrechte gestützt auf die strengeren Bestimmungen des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) verlieren.
Beispiel 3: Arbeitnehmende aus dem Vereinigten Königreich, die in der Schweiz arbeitslos werden, können während dem Bezug von Taggeldern der Arbeitslosenkasse in der Schweiz bleiben. Danach müssen sie jedoch entweder erwerbstätig werden oder die Bestimmungen einer anderen Aufenthaltskategorie gemäss FZA erfüllen, um in der Schweiz bleiben zu können. Andernfalls verlieren sie das erworbene Aufenthaltsrecht.
Beispiel 4: Ein UK-Staatsangehöriger verfügt als Grenzgänger über das Recht, in der Schweiz zu arbeiten. Verliert er seine Erwerbstätigkeit in der Schweiz, erlischt auch das erworbene Recht, als Grenzgänger in der Schweiz zu arbeiten. Bei einem Wechsel des Arbeitgebers ohne Unterbruch bleibt das erworbene Recht bestehen.
Siehe Factsheets zu den verschiedenen Aufenthaltskategorien sowie die FAQ FZA (> Verlust der Arbeitsstelle) auf der Website des SEM:
Personenfreizügigkeit Schweiz – EU/EFTA: Factsheets
FAQ FZA: Häufig gestellte Fragen
Stellenantritt
UK-Staatsangehörige, die eine Stelle bei einem Arbeitgeber für maximal drei Monate in der Schweiz antreten möchten, können das Meldeverfahren nicht mehr benutzen. Sie benötigen eine Arbeitsbewilligung gemäss den Bestimmungen des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG). Der Arbeitgeber in der Schweiz muss bei der kantonalen Behörde ein Gesuch um eine Arbeitsbewilligung stellen.
Für Informationen zu den Rechten von UK-Staatsangehörigen, die sich ab dem 1. Januar 2021 in der Schweiz niederlassen möchten, besuchen Sie den Abschnitt «Neu einreisende Erwerbstätige aus dem Vereinigten Königreich nach dem 1. Januar 2021».
Dienstleistungserbringungen aus dem Vereinigten Königreich
Das Meldeverfahren bleibt auch nach dem 31. Dezember 2020 anwendbar bei Dienstleistungen, die von entsandten Arbeitnehmenden oder Selbstständigen aus dem Vereinigten Königreich erbracht werden.
Siehe Abschnitt «Neu einreisende Erwerbstätige aus dem Vereinigten Königreich nach dem 1. Januar 2021».
Weitergehende Informationen zur Anwendung des Meldeverfahrens sind unter diesem Link verfügbar:
Meldeverfahren für kurzfristige Erwerbstätigkeit
Sie verfügen über erworbene Rechte, wenn Sie eine gültige Aufenthaltsbewilligung (Ausweis C, B oder L) oder eine Grenzgängerbewilligung (Ausweis G) mit dem Vermerk «EU/EFTA» oder «Gemäss Abkommen CH-UK vom 25.02.2019» besitzen (siehe Frage 4). Bei spezifischen Fragen können Sie sich an die zuständige kantonale Behörde an Ihrem Wohnort (bzw. Arbeitsort bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern) in der Schweiz wenden.
Nein, UK-Staatsangehörige fallen nur unter das oben erwähnte Abkommen, falls sie unter den Bestimmungen des FZA in der Schweiz zugelassen wurden. Inhaberinnen und Inhaber der Legitimationskarte des EDA oder eines sogenannten Ci-Ausweises fallen jedoch nicht in den Geltungsbereich des FZA (vgl. Ziff. 1.3.4 der Weisungen VFP (PDF, 1 MB, 01.01.2024)).
Rekrutierung an Ort und Stelle: UK-Staatsangehörige, die eine Grenzgänger-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung EU/EFTA (G-, B-, C-Ausweis) gegen eine Legitimationskarte eingetauscht haben, werden gebeten, sich vor der Abgabe der Legitimationskarte mit der zuständigen kantonalen Behörde (Wohnsitz in der Schweiz oder Arbeitsort bei Grenzgängern) in Verbindung zu setzen.
Das Abkommen über die erworbenen Rechte ist nicht anwendbar auf UK-Staatsangehörige, welche die in die Schweiz einwandern und hier arbeiten möchten. Siehe Abschnitt «Neu einreisende Erwerbstätige aus dem Vereinigten Königreich nach dem 1. Januar 2021».
Die EU hat die Visumsverordnung (EU) 2018/1806 im Hinblick auf den EU-Austritt des Vereinigten Königreichs angepasst. Mit dieser Verordnungsanpassung werden UK-Staatsangehörige (British Citizens) auch im Falle eines Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU visumfrei für den kurzfristigen Aufenthalt, das heisst 90 Tage innerhalb von 180 Tagen, in den Schengen-Raum und somit in die Schweiz einreisen können.
Der Bundesrat hat am 22. März 2019 beschlossen, diese Visumbefreiung auf UK-Staatsangehörige auszuweiten, die für einen längerfristigen Aufenthalt in die Schweiz einreisen möchten.
Weitere Informationen zu den Voraussetzungen für die Einreise und die Visumerteilung finden Sie unter diesem Link:
Einreise in die Schweiz
Neu einreisende Erwerbstätige aus dem UK seit dem 1. Januar 2021
Nein, denn nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs (UK) aus der Europäischen Union und dem Ende der Übergangsphase per 31. Dezember 2020 gelten UK-Staatsangehörige als Drittstaatsangehörige. Drittstaatsangehörige werden nicht zur Stellensuche zugelassen. Für den Zugang zum Arbeitsmarkt kommen für neueinreisende Staatsangehörige aus dem UK seit dem 1. Januar 2021 die gleichen Zulassungsvoraussetzungen des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) zur Anwendung wie für alle übrigen Drittstaatsangehörigen.
Informationen zur Arbeitsmarktzulassung von UK-Staatsangehörigen finden Sie hier:
Zulassung von UK-Staatsangehörigen seit dem 1. Januar 2021
Nein, um in der Schweiz arbeiten zu können, benötigen Sie vorgängig eine Arbeitsbewilligung.
Ein Gesuch für eine Arbeitsbewilligung ist vom Arbeitgeber bei der zuständigen kantonalen Migrations- oder Arbeitsmarktbehörde einzureichen.
Informationen zur Arbeitsmarktzulassung von UK-Staatsangehörigen finden Sie hier:
Zulassung von UK-Staatsangehörigen seit dem 1. Januar 2021
Für neueinreisende Erwerbstätige aus dem UK gelten seit dem 1. Januar 2021 die Zulassungsvoraussetzungen für Drittstaatsangehörige des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG). Dies bedeutet, dass aus dem UK seit dem 1. Januar 2021 nur unerlässliche Führungskräfte und Spezialistinnen und Spezialisten zugelassen werden, sofern dies dem gesamtwirtschaftlichen Interesse der Schweiz entspricht. Personen mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder Fähigkeiten können zugelassen werden, wenn für deren Zulassung ein Bedarf ausgewiesen ist. Inländerinnen und Inländer sowie Staatsangehörige der EU/EFTA geniessen auf dem Schweizer Arbeitsmarkt Vorrang. Auch müssen die orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen gewährleistet werden.
Ein Gesuch für eine Arbeitsbewilligung ist vom Arbeitgeber bei der zuständigen kantonalen Migrations- oder Arbeitsmarktbehörde einzureichen.
Detaillierte Informationen zu den Zulassungsvoraussetzungen für Drittstaatsangehörige finden Sie hier:
«Nicht-EU/EFTA-Angehörige»
Informationen zur Arbeitsmarktzulassung von UK-Staatsangehörigen im Besonderen finden Sie hier:
Zulassung von UK-Staatsangehörigen seit dem 1. Januar 2021
Für die Zulassung ist eine Prüfung der arbeitsmarktlichen Voraussetzungen erforderlich. Neben den persönlichen Voraussetzungen und weiteren Anforderungen ist auch nachzuweisen, dass die selbstständige Erwerbstätigkeit sich nachhaltig positiv auf den Schweizer Arbeitsmarkt auswirkt (gesamtwirtschaftliches Interesse). Damit die finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen geprüft werden können, sind dem Gesuch verschiedene Dokumente beizufügen. Dies sind unter anderem ein Businessplan, der über vorgesehene Aktivitäten, Marktchancen, Entwicklungen der personellen Kapazitäten (quantitativ und qualitativ) und Rekrutierungsmöglichkeiten sowie über geplante Investitionen, Umsätze und Erträge Aufschluss gibt. Bestehende Verbindungen zu anderen Unternehmen sind aufzuzeigen und die Firmengründungsurkunde sowie ein Handelsregisterauszug sind beizulegen. Weiterführende Informationen finden Sie in Ziffer 4.7.2 der Weisungen AIG.
Ein Gesuch für eine selbstständige Erwerbstätigkeit ist bei der zuständigen kantonalen Migrations- oder Arbeitsmarktbehörde einzureichen.
Stellenwechsel für Kurzaufenthaltsbewilligungen sind nur bei wichtigen Gründen möglich. Ein Stellenwechsel kann nur bewilligt werden, wenn er innerhalb der gleichen Branche und des gleichen Berufs stattfindet. Ein Gesuch um Stellenwechsel ist bei der zuständigen kantonalen Migrations- oder Arbeitsmarktbehörde einzureichen.
Wurde jedoch die Aufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit erteilt, ist der Stellenwechsel grundsätzlich bewilligungsfrei. Ist die Aufenthaltsbewilligung für eine bestimmte Stelle ausdrücklich mit einer arbeitsmarktlichen Auflage oder Bedingung verknüpft, ist ein Gesuch um einen Stellenwechsel bei der zuständigen kantonalen Migrations- oder Arbeitsmarktbehörde einzureichen.
Neueinreisende UK-Staatsangehörige können seit dem 1. Januar 2021 nur als Grenzgänger oder Grenzgängerin zugelassen werden, wenn ihr Wohnsitz seit mindestens sechs Monaten in einem Nachbarstaat der Schweiz und innerhalb der Grenzzone (vgl. 4.8.3. der Weisungen AIG) liegt. Zusätzlich muss die Erwerbstätigkeit innerhalb der Grenzzone in der Schweiz liegen. Weiterführende Informationen finden Sie in Ziffer 4.4.12 der Weisungen AIG.
Das Gesuch für die Erteilung einer Grenzgängerbewilligung ist bei der zuständigen kantonalen Migrations- oder Arbeitsmarktbehörde einzureichen.
Nein, eine bestehende Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung aus einem EU/EFTA-Staat hat keinen Einfluss auf das reguläre Zulassungsverfahren zum Schweizer Arbeitsmarkt. Die Schweiz kennt bei der Zulassung ausländischer Arbeitskräfte ein duales System: EU-/EFTA-Staatsangehörige können vom Personenfreizügigkeitsabkommen profitieren. Aus allen anderen Staaten, dazu zählt seit dem 1. Januar 2021 auch das Vereinigte Königreich, werden in beschränktem Ausmass lediglich Führungskräfte, Spezialistinnen und Spezialisten sowie unerlässliche, qualifizierte Arbeitskräfte zugelassen.
Informationen zur Arbeitsmarktzulassung von UK-Staatsangehörigen finden Sie hier:
Zulassung von UK-Staatsangehörigen seit dem 1. Januar 2021
Ein Gesuch für eine Arbeitsbewilligung ist vom Arbeitgeber bei der zuständigen kantonalen Migrations- oder Arbeitsmarktbehörde einzureichen.
UK-Dienstleistungserbringende
Nach dem Austritt des UK aus der Europäischen Union am 31. Januar 2020 und nach Beendigung der Übergangsphase am 31. Dezember 2020 kommt die Personenfreizügigkeit nicht mehr zur Anwendung. Entsprechend gelten UK-Staatsangehörige als Drittstaatsangehörige. Ohne dieses Abkommen würden grenzüberschreitende Dienstleistungserbringende aus dem UK mit Aufenthalt von bis zu 90 Tagen pro Kalenderjahr den Zulassungsbestimmungen des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) unterliegen. Durch dieses Abkommen können sie bei Aufenthalten von bis zu 90 Tagen pro Kalenderjahr weiterhin das Meldeverfahren nutzen und unterliegen keiner vorgängigen arbeitsmarktlichen Prüfung.
Dieses Abkommen wird seit dem 1. Januar 2021 angewendet und ist bis am 31. Dezember 2025 gültig (siehe unten Medienmitteilung vom 21. November 2022).
Schweizer Dienstleistungserbringende verfügen mit diesem Abkommen ebenfalls über erleichterte Zulassungsvoraussetzungen im Vereinigten Königreich.
Informationen finden Sie hier:
Medienmitteilung vom 21. November 2022
Medienmitteilung vom 4. Dezember 2020
Vom Abkommen können folgende Personenkategorien profitieren:
- Entsandte von Unternehmen mit Firmensitz im UK unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit. Für Drittstaatsangehörige sowie EU/EFTA Staatsangehörige, welche für eine grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung aus dem UK in die Schweiz entsendet werden, kommt das Meldeverfahren nur dann zur Anwendung, wenn diese vor der Entsendung in die Schweiz bereits dauerhaft (d.h. seit mind. 12 Monaten) auf dem regulären Arbeitsmarkt im UK zugelassen waren.
- Selbstständige grenzüberschreitende Dienstleistungserbringende mit Firmensitz im UK, welche über die UK-Staatsbürgerschaft verfügen.
Dieses Abkommen gilt auch für Dienstleistungserbringende, die unter das Abkommen Schweiz-UK über die erworbenen Rechte der Bürgerinnen und Bürger fallen.
Die vom Bundesrat festgelegten Höchstzahlen für erwerbstätige UK-Staatsangehörige kommen für Dienstleistungserbringende mit Einsätzen über 120 Tage zur Anwendung. Im Jahr 2023 können bis zu 3500 Erwerbstätige aus dem Vereinigten Königreich rekrutiert werden: 2100 mit Aufenthaltsbewilligungen (B) und 1400 mit Kurzaufenthaltsbewilligungen (L).
Dies ist möglich, wenn Sie als Dienstleistungserbringer/-in von ihrer Firma mit Firmensitz im UK für höchstens 90 Tage pro Kalenderjahr in die Schweiz entsandt werden. Auch möglich ist dies für eine Dauer von höchstens 90 Tagen pro Kalenderjahr, wenn Sie selbstständig als Dienstleistungserbringende/-r mit Firmensitz im UK tätig sind und über die UK-Staatsangehörigkeit verfügen.
Informationen zum Meldeverfahren finden Sie hier:
Meldeverfahren
Eine Verlängerung ist möglich, es ist jedoch eine Bewilligung notwendig. Dauert die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung länger als ursprünglich geplant, ist vor Ausschöpfung der maximal 90 Tage des Meldeverfahrens eine Bewilligung bei der zuständigen kantonalen Behörde zu beantragen. Es gelten die Zulassungsvoraussetzungen des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) und es besteht kein Rechtsanspruch auf Verlängerung.
Ein Gesuch für eine Arbeitsbewilligung ist vom Arbeitgeber bei der zuständigen kantonalen Migrations- oder Arbeitsmarktbehörde einzureichen.
Unter das Abkommen zur Mobilität von Dienstleistungserbringern fallen ausschliesslich grenzüberscheitende Dienstleistungserbringungen bis 90 Tage pro Kalenderjahr. Für Zulassungen von grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringenden aus dem UK über 90 Tage pro Kalenderjahr gelten die Zulassungsvoraussetzungen des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) wie für alle übrigen Drittstaatsangehörigen.
Ein Gesuch für eine Arbeitsbewilligung ist vom Arbeitgeber bei der zuständigen kantonalen Migrations- oder Arbeitsmarktbehörde einzureichen.
Informationen zur Anerkennung beruflicher Qualifikationen finden Sie hier:
Brexit
Nein. Der kurzfristige Aufenthalt für Drittstaatsangehörige (nicht EU/EFTA) im Schengen-Raum beträgt maximal 90 Tage je Bezugszeitraum von 180 Tagen. Die Tage der Ein- und der Ausreise werden zur Aufenthaltsdauer hinzugerechnet. Die Einhaltung dieser Regel obliegt der Verantwortung des Dienstleistungserbringers: Aufenthaltsrechner / Berechnungs-Tool
Zum Erfordernis eines Visums siehe Frage 1.9 der FAQ Einreise.
Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit: Familiennachzug, Studenten, Rentner seit dem 1. Januar 2021
Soweit Sie bereits vor dem 1. Januar 2021 in der Schweiz zugelassen worden sind, haben Sie im Rahmen des FZA Rechte erworben, die über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU hinaus fortbestehen (siehe Rundschreiben vom 14. Dezember 2020 über den Schutz der erworbenen Rechte im Rahmen des FZA (PDF, 374 kB, 14.12.2020)).
Wenn Sie hingegen nach dem 1. Januar 2021 in der Schweiz zugelassen worden sind, wird die Familiennachzug durch das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG Kapitel 7) und die Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE Kapitel 6) geregelt. Nachzugsberechtigte Familienangehörige sind Ehegatten sowie ledige Kinder unter 18 Jahren. Mehrere kumulative Bedingungen müssen erfüllt sein (Zusammenwohnen, geeignete Unterkunft, fehlende Sozialhilfe, Integration, Sprachkenntnisse). Die Weisungen I. Ausländerbereich präzisieren und kommentieren die Regelung (Ziff. 6). Das Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug ist bei der Migrationsbehörde des Wohnsitzkantons des Antragstellers einzureichen (Kantonale Migrations- und Arbeitsmarktbehörden).
Für Studierende aus dem Vereinigten Königreich, die keinen Anspruch auf erworbene Rechte im Rahmen des FZA haben, gelten die ordentlichen Bestimmungen des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG und VZAE). Bedingungen müssen erfüllt sein, namentlich die Bestätigung der Schule oder des Bildungsinstituts, ausreichende finanzielle Mittel, eine angemessene Unterbringung und persönliche Qualifikationen für das Studium (Art. 27 AIG, Art. 23 VZAE und Art. 24 VZAE). Das Verfahren ist in den Weisungen I. Ausländerbereich beschrieben (Ziff. 5.1). Das Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung zum Studium ist an das Migrationsamt des Wohnkantons zu richten (Kantonale Migrations- und Arbeitsmarktbehörden).
Das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) sieht die Möglichkeit vor, einer nicht mehr erwerbstätigen Ausländer/in unter folgenden kumulativen Voraussetzungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen: Sie oder er ist mindestens 55 Jahre alt, hat besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz und verfügt über die notwendigen finanziellen Mittel (Art. 28 AIG und Art. 25 VZAE). In den Weisungen I. Ausländerbereich sind diese Bedingungen präzisiert (Ziff. 5.3). Das Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung ist beim Migrationsamt des Wohnkantons einzureichen (Kantonale Migrations- und Arbeitsmarktbehörden).
Letzte Änderung 31.12.2022