Nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs (UK) aus der Europäischen Union (EU) am 31. Januar 2020 und dem Ende der Übergangsphase am 31. Dezember 2020 gelangt das Freizügigkeitsabkommen (FZA) Schweiz – EU für das UK nicht mehr zur Anwendung.
Zulassungsvoraussetzungen
Für neueinreisende Erwerbstätige aus dem UK gelten seit dem 1. Januar 2021 die Zulassungsvoraussetzungen des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG). Wie aus allen anderen Drittstaaten können auch aus dem UK seit dem 1. Januar 2021 im Grundsatz nur unerlässliche Führungskräfte und Spezialistinnen und Spezialisten zugelassen werden, sofern dies dem gesamtwirtschaftlichen Interesse der Schweiz entspricht. Personen mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder Fähigkeiten können zugelassen werden, wenn für deren Zulassung ein Bedarf ausgewiesen ist. Inländerinnen und Inländer sowie Staatsangehörige der EU/EFTA haben auf dem Schweizer Arbeitsmarkt Vorrang und die orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen müssen eingehalten werden.
Eine Übersicht über die grundlegenden Zulassungskriterien für Nicht-EU/EFTA-Angehörige gemäss dem Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) finden Sie hier:
Grundlagen zur Arbeitsmarktzulassung
Ein Gesuch für eine Arbeitsbewilligung ist vom Arbeitgeber bei der zuständigen kantonalen Migrations- oder Arbeitsmarktbehörde einzureichen. Informationen zu diesen Behörden finden Sie hier:
Kantonale Migrations- und Arbeitsmarktbehörden
Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung bis 90 Tage pro Kalenderjahr
Gestützt auf das befristete Abkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich über die Mobilität von Dienstleistungserbringern (Medienmitteilung WBF) kommt für Zulassungen von grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringenden aus dem UK bis 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr (kurzfristige Erwerbstätigkeit) das Online-Meldeverfahren wie bis anhin zur Anwendung.
Dies gilt für Entsandte von Unternehmen mit Firmensitz im UK unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und selbstständige Dienstleistungserbringende mit Firmensitz im UK, welche über die UK-Staatsbürgerschaft verfügen.
Für Drittstaatsangehörige, welche für eine grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung in die Schweiz entsendet werden, kommt das Meldeverfahren nur dann zur Anwendung, wenn diese vor der Entsendung in die Schweiz bereits dauerhaft (d.h. seit mind. 12 Monaten im Besitz einer Aufenthaltskarte oder einer Daueraufenthaltskarte) auf dem regulären Arbeitsmarkt im UK zugelassen waren.
Das Meldeverfahren und weiterführende Informationen finden Sie hier:
Meldeverfahren
Separate vorübergehende Kontingente
Der Bundesrat hat am 25. November 2020 entschieden, im Sinne einer Übergangslösung für das Jahr 2021, dass für neueinreisende Erwerbstätige und Dienstleistungserbringende aus dem UK mit einem Aufenthalt von über vier Monaten 3500 separate Kontingente festzulegen (2100 Aufenthalts- und 1400 Kurzaufenthaltsbewilligungen). Diese separaten Kontingente werden quartalsweise freigegeben und in kantonaler Kompetenz vergeben.
Informationen rund um die Arbeitsmarktzulassung von Drittstaatsangehörigen finden Sie hier:
Nicht-EU/EFTA-Angehörige
Informationen für UK-Staatsangehörige, welche über erworbene Rechte verfügen, finden Sie unter:
UK-Staatsangehörige mit erworbenen Rechten.
Letzte Änderung 27.04.2021