Online-Meldung
Direkter Einstieg ins Meldeverfahren für kurzfristige Erwerbstätigkeit:
Die zuständigen kantonalen Stellen des Einsatz- bzw. Arbeitsorts in der Schweiz bearbeiten die erfassten Meldungen und geben Auskunft bei Fragen.
Kontaktangaben der kantonalen Behörden für das Meldeverfahren
Meldevorschriften
Im Freizügigkeitsabkommen (FZA) zwischen der Schweiz und der EU wird die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung (Entsandte oder Selbstständige) für bis zu 90 effektive Arbeitstage pro Kalenderjahr liberalisiert. Es besteht lediglich eine Meldepflicht.
Die 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr beziehen sich sowohl auf das Entsendeunternehmen als auch auf die entsandte Person.
Für eine Dienstleistungserbringung über 90 Tage pro Kalenderjahr ist eine Arbeitsbewilligung erforderlich. Es besteht kein Rechtsanspruch.
Das elektronische Meldeverfahren kommt ebenfalls für Stellenantritte von bis zu drei Monaten bei einem Unternehmen in der Schweiz zur Anwendung. Es besteht lediglich eine Meldepflicht. Im Falle eines Stellenantritts in der Schweiz, der länger als 3 Monate dauert, muss eine Aufenthaltsbewilligung respektive wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, eine Grenzgängerbewilligung eingeholt werden.
Das Unternehmen oder der selbstständige Dienstleistungserbringende muss einmalig ein Konto im Online-Meldeverfahren eröffnen. Jeder Arbeitseinsatz in der Schweiz muss danach einzeln und mindestens acht Tage vor Beginn der Erwerbstätigkeit im Meldeverfahren registriert werden. Bei einem Stellenantritt bei einem Unternehmen in der Schweiz (Dauer des Arbeitsvertrags bis zu drei Monaten), hat die Meldung spätestens am Tag vor der Arbeitsaufnahme zu erfolgen.
Die zuständigen kantonalen Stellen des Einsatz- bzw. Arbeitsorts in der Schweiz bearbeiten die erfassten Meldungen und geben Auskunft bei Fragen.
Zugang zum Online-Meldeverfahren
Benutzerhandbuch (PDF, 7 MB, 25.12.2022)
(Informationen zur praktischen Anwendung des Meldeverfahrens)
Kontaktangaben der kantonalen Behörden für das Meldeverfahren
Folgende Personen können während einer Dauer von höchstens drei Monaten oder 90 Tagen innerhalb eines Kalenderjahrs im Rahmen des Meldeverfahrens eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausüben:
- Staatsangehörige der EU/EFTA, die in der Schweiz eine auf drei Monate befristete Stelle antreten
- Entsandte Arbeitnehmende eines Unternehmens mit Sitz in der EU/EFTA, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit. Drittstaatsangehörige müssen vor der Entsendung in die Schweiz bereits dauerhaft auf dem regulären Arbeitsmarkt in einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA zugelassen worden sein (d. h. seit mindestens 12 Monaten im Besitz einer Aufenthaltskarte oder einer Daueraufenthaltskarte sein);
- Selbstständige Dienstleistungserbringende (Staatsangehörige der EU/EFTA) mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU/EFTA
Bei allen anderen Personen kommt das Meldeverfahren nicht zur Anwendung.
Entsandte Arbeitnehmende und EU/EFTA-Staatsangehörige mit Stellenantritt in der Schweiz werden vom Arbeitgeber gemeldet, selbstständig Erwerbstätige sind verpflichtet, dies selber vorzunehmen.
Acht meldefreie Tage
Die Tätigkeit der entsandten Arbeitnehmenden und der selbstständigen Dienstleistungserbringenden ist meldepflichtig, wenn sie innerhalb eines Kalenderjahrs insgesamt mehr als acht Tage dauert. In den folgenden Branchen muss die Tätigkeit in jedem Fall und unabhängig von der Dauer der Arbeiten vom ersten Tag an gemeldet werden:
- Bauhaupt- und Baunebengewerbe
- Garten- und Landschaftsbau
- Gastgewerbe (inkl. Hotelgewerbe)
- Reinigungsgewerbe in Betrieben und Haushalten
- Überwachungs- und Sicherheitsdienst
- Reisendengewerbe (Ausnahme: Messen und Zirkusse)
- Erotikgewerbe
Berechnung der Tage (acht meldefreie Tage und 90 Arbeitstage)
Bei einer Entsendung von Arbeitnehmenden beziehen sich die acht meldefreien Tage, sowie die bewilligte maximale Tätigkeitsdauer von 90 Tagen sowohl auf das Entsendeunternehmen als auch auf die entsandten Arbeitnehmenden. Die Anzahl Mitarbeitender, die während der Beschäftigungsdauer gleichzeitig entsandt werden, wirkt sich hingegen nicht auf die Gesamtzahl der berechneten Arbeitstage für das Unternehmen aus.
Meldefrist von acht Tagen (vor Beginn der Arbeit in der Schweiz)
Die Tätigkeit von entsandten Arbeitnehmenden und selbstständig Erwerbstätigen ist mindestens acht Tage vor dem vorgesehenen Beginn der Arbeiten in der Schweiz zu melden. Nur in klar definierten Notfällen (Reparaturen, Unfällen, Naturkatastrophen oder anderen nicht vorhersehbaren Ereignissen) kann die Arbeit vor der achttägigen Meldefrist aufgenommen werden. Folgende zwei Voraussetzungen müssen jedoch gleichzeitig erfüllt sein:
- Der Arbeitseinsatz dient der Behebung eines plötzlich eingetretenen Schadens und hat zum Ziel, weiteren Schaden zu verhindern
- Der Arbeitseinsatz erfolgt spätestens drei Tage nach dem Eintritt des Schadens (inkl. Sonn- und Feiertage).
Beispiel 1:
Ein Informatikunternehmen entsendet einen Mitarbeiter für acht Tage in die Schweiz. Für das Unternehmen sowie den Mitarbeiter ist es die erste grenzüberschreitende Dienstleistung im aktuellen Kalenderjahr. Eine Meldung ist somit nicht erforderlich (=> acht meldefreie Tage).
Ab jetzt müssen alle weiteren Mitarbeitenden dieses Unternehmens, welche im gleichen Jahr in die Schweiz entsendet werden, vom Unternehmen spätestens acht Tage vor dem geplanten Einsatz gemeldet werden. Dies gilt auch dann, wenn diese neuen Mitarbeitenden im laufenden Jahr noch nie in der Schweiz gearbeitet haben (=> Regel gilt sowohl für Unternehmen wie auch für den Mitarbeiter). Wenn jedoch bereits zu Beginn feststeht, dass der Einsatz in der Schweiz länger als die acht meldefreien Tage dauern wird, dann muss die Meldung im Meldeverfahren bereits für den ersten Einsatztag vorgenommen werden.
Beispiel 2:
Ein Gartenbauunternehmen entsendet eine Mitarbeiterin für acht Tage in die Schweiz. Für das Unternehmen sowie die Mitarbeiterin ist es die erste grenzüberschreitende Dienstleistung im aktuellen Kalenderjahr. Dennoch muss die Mitarbeiterin acht Tage vor dem geplanten Einsatz gemeldet werden, da im Gartenbau eine Meldepflicht ab dem ersten Tag besteht.
Beispiel 3:
Eine Musikschule entsendet eine Mitarbeiterin, welche bereits acht Tage meldefrei in der Schweiz gearbeitet hat, für fünf Tage in die Schweiz. Für das Unternehmen (die Musikschule) ist es in diesem Jahr die erste Entsendung von Mitarbeitern in die Schweiz. Da die Mitarbeiterin jedoch bereits acht Tage in der Schweiz tätig war, ist eine Meldung durch den Entsendebetrieb trotzdem erforderlich.
Beispiel 4:
Da in der Baubranche eine Meldung ab dem ersten Tag des Einsatzes zwingend ist, muss der Einsatz acht Tage vor Beginn der Arbeiten gemeldet werden. Ein Bauunternehmen entsendet drei Mitarbeitende gleichzeitig für fünf Arbeitstage in die Schweiz. Es werden somit fünf Tage vom Konto des Unternehmens abgezogen. Entsendet das Unternehmen jedoch die drei Mitarbeitenden nacheinander an unterschiedlichen Tagen (die Mitarbeitenden arbeiten nicht an denselben Tagen), so werden 15 Tage vom Konto gebraucht.
Beispiel 5:
Eine Firma meldet einen Mitarbeiter am Kalendertag X gleichzeitig (z.B. Vormittag) auf zwei verschiedenen Baustellen an. Dieses Vorgehen ist nicht zulässig. Erlaubt sind hingegen verschiedene Einsätze eines Mitarbeiters am gleichen Arbeitstag auf verschiedenen Baustellen, wenn die Einsätze nacheinander erfolgen (z.B. Arbeit auf der Baustelle X am Vormittag und Arbeit auf der Baustelle Y am Nachmittag). Die ungefähren Zeiten sind im Kommentarfeld der jeweiligen Meldung anzugeben. In diesem Fall wird lediglich ein Arbeitstag abgezogen.
Nachträgliche Änderung von Meldungen
Eine erfolgreich gesendete Meldung kann online weder abgeändert noch annulliert werden. Ergibt sich eine Änderung der erfassten Meldung, so muss diese unverzüglich und spätestens vor Beginn des Einsatzes der kantonalen Behörde gemeldet werden. Handelt es sich um eine Verkürzung oder Verlängerung des Einsatzes, so muss diese Änderung vor Eintritt der Abweichung von der gesendeten Einsatzdauer gemeldet werden.
Folgende Änderungen müssen an die zuständige kantonale Behörde per E-Mail gemeldet werden:
- Verschiebung des Einsatzdatums solange die achttägige Frist eingehalten wird
- Änderung der Einsatzdauer
- Arbeitsunterbruch
- Annullation der Meldung
Für alle anderen Änderungen muss eine neue Meldung ausgefüllt werden. In allen erwähnten Fällen müssen die per Email gemeldete Änderung respektive die neue Meldung einen Verweis auf die bereits erfolgte Meldung beinhalten.
Bewilligungspflichtige Dienstleistungserbringung
Eine private Arbeitsvermittlungsagentur mit Sitz im Ausland ist nicht berechtigt, Stellensuchende direkt mit Arbeitgebern oder Dritten, welche in der Schweiz ansässig sind, zusammenzuführen. Sie hat die Möglichkeit, mit einer in der Schweiz konzessionierten Vermittlungsagentur, welche sowohl über die kantonale als auch eidgenössische Bewilligung verfügt, zusammenzuarbeiten.
Ein Personalverleiher mit Sitz im Ausland ist unter keinen Umständen berechtigt, seine Tätigkeit in der Schweiz auszuüben. Nach Art. 22 Abs. 3 Anhang I FZA und Art. 12 Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG) ist der Personalverleih vom Ausland in die Schweiz nicht gestattet. Dieses Verbot umfasst einerseits das Verbot für Personalverleiher mit Sitz im Ausland ihre Arbeitnehmer schweizerischen Unternehmen zu überlassen, andererseits das Verbot für Personalverleiher mit Sitz im Ausland ihre Arbeitnehmer ausländischen Arbeitgebern zu überlassen, welche ihre Dienstleistungen in der Schweiz erbringen.
Für Finanzdienstleistungen, für die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei des FZA eine vorherige Genehmigung erforderlich ist und deren Erbringer der Aufsicht der Behörden dieser Vertragspartei unterliegen, besteht eine vorgängige Bewilligungspflicht (Art. 22 Abs. 3 Anhang I FZA)..
Formulare, Adressen
Die Online-Meldung ist das übliche Meldeverfahren. Ist die Meldung über das Internet aus technischen Gründen ausnahmsweise nicht möglich, kann sie auch mit den unten aufgeführten Formularen vorgenommen werden. Das zutreffende Meldeformular ist vollständig und richtig ausgefüllt sowie unterschrieben der für den Arbeits- oder Einsatzort zuständigen kantonalen Behörde per Post oder Fax zu zusenden. Die Meldung per E-Mail ist nicht zulässig.
Die zuständigen kantonalen Stellen des Einsatz- bzw. Arbeitsorts in der Schweiz bearbeiten die erfassten Meldungen und geben Auskunft bei Fragen.
Kontaktangaben der kantonalen Behörden für das Meldeverfahren
Es stehen drei verschiedene Meldeformulare und zwei Zusatzformulare zur Verfügung:
Weitere Infos
Zum Meldeverfahren
In den Weisungen zur Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs (Ziffer 3) werden weitere Präzisierungen zu den Meldevorschriften gemacht:
Die zuständigen kantonalen Stellen des Einsatz- bzw. Arbeitsorts in der Schweiz bearbeiten die erfassten Meldungen und geben Auskunft bei Fragen.
Entsendegesetz und Entsendeverordnung
Auf entsandte Arbeitnehmende (sowie teilweise auf Selbstständige) sind die Bestimmungen des Entsendegesetzes und der Entsendeverordnung anwendbar. Das bedeutet, unter anderem, dass bei einer Entsendung die in der Schweiz geltenden minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden müssen:
Verfahren zur Meldung und Nachprüfung der Berufsqualifikationen
Für alle Dienstleistungserbringenden aus der EU/EFTA, die eine Dienstleistung in einem reglementierten Beruf während maximal 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr in der Schweiz erbringen möchten, ist zusätzlich eine Meldung über das Online-System des Staatsekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) erforderlich. Dieses Vorgehen ermöglicht den zuständigen Behörden eine einheitliche und sorgfältige Kontrolle der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringenden aus der EU/EFTA. Diese Regelung stellt sicher, dass die Qualifikationen der Dienstleistungserbringenden ausreichend sind:
Mehrwertsteuerpflicht (MWST)
Ab einem weltweiten Umsatz von über CHF 100 000 pro Jahr kann für das Entsendeunternehmen oder für selbstständig Erwerbstätige eine Mehrwertsteuerpflicht bestehen. Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der eidgenössischen Steuerverwaltung.
Vereinigtes Königreich
Nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (EU) und bis zum Ende der vereinbarten Übergangsphase am 31. Dezember 2020 ist das Freizügigkeitsabkommen (FZA) mit der EU nicht mehr auf die Beziehungen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich anwendbar. Seit dem 1. Januar 2021 gelten UK-Staatsangehörige nicht mehr als EU-Bürgerinnen und -Bürger.
Die Schweiz und das Vereinigte Königreich haben am 25. Februar 2019 das Abkommen über die erworbenen Rechte der Bürgerinnen und Bürger unterzeichnet. Mit diesem Abkommen behalten Schweizer Staatsangehörige im Vereinigten Königreich und UK-Staatsangehörige in der Schweiz ihre Rechte, die sie gestützt auf das FZA erworben haben. Das Abkommen sieht einen im Vergleich zum FZA eingeschränkten Zugang zur Dienstleistungserbringung in der Schweiz vor.
Die Schweiz und das Vereinigte Königreich haben am 14. Dezember 2020 das befristete Abkommen über die Mobilität von Dienstleistungserbringern unterzeichnet. Dieses Abkommen wird seit dem 1. Januar 2021 angewendet und bleibt bis am 31. Dezember 2025 gültig. Es liberalisiert die Bedingungen für die Zulassung von Dienstleistungserbringern aus dem Vereinigten Königreich zum Schweizer Arbeitsmarkt bis zu 90 Tage pro Kalenderjahr.
Dienstleistungserbringer aus dem Vereinigten Königreich
Dienstleistungserbringer aus dem Vereinigten Königreich kommen, unabhängig davon, ob sie Rechte unter dem FZA erworben haben oder nicht, in den Genuss dieses Abkommens und der erleichterten Bedingungen für die Dienstleistungserbringung in der Schweiz.
Für Dienstleistungen, die von entsandten Arbeitnehmenden oder Selbstständigen mit Sitz im Vereinigten Königreich erbracht werden, ist das Meldeverfahren weiterhin anwendbar. Es ist ähnlich geregelt wie das Meldeverfahren für Dienstleistungserbringer aus einem EU/EFTA-Staat.
Selbstständige Dienstleistungserbringer, die als EU/EFTA-Staatsangehörige im Vereinigten Königreich ansässig sind, fallen weder unter das Abkommen über die erworbenen Rechte der Bürgerinnen und Bürger noch unter das Abkommen über die Mobilität von Dienstleistungserbringern. Die Schweiz hat jedoch nach Artikel 23 des FZA beschlossen, ihre erworbenen Rechte zu schützen. Um weiterhin Dienstleistungen in der Schweiz erbringen zu können, müssen sie die zwei im Abkommen über die erworbenen Rechte der Bürgerinnen und Bürger genannten Voraussetzungen erfüllen: Die Dienstleistungserbringung hat spätestens am 31. Dezember 2020 begonnen, und vor diesem Datum wurde ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen.
Meldeverfahren für kurzfristige Erwerbstätigkeit (Stellenantritt)
UK-Staatsangehörige, die für maximal drei Monate eine Stelle in der Schweiz antreten möchten, können das Meldeverfahren nicht mehr benutzen. Sie benötigen eine Arbeitsbewilligung gemäss den Bestimmungen des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG).
Der Arbeitgeber in der Schweiz muss bei der zuständigen kantonalen Behörde ein Gesuch um eine Arbeitsbewilligung stellen.
Weitere Informationen finden Sie unter diesem Link:
Letzte Änderung 02.05.2023