Wer pyrotechnische Gegenstände importieren möchte, benötigt grundsätzlich eine Einfuhrbewilligung von fedpol.
Ohne Bewilligung eingeführt werden dürfen:
Feuerwerkskörper der Kategorien F1, F2 und F3 im Reisendenverkehr bis zu einem Gesamtgewicht von 2,5 kg brutto pro Person (altersgerecht) und Tag. Der Postversand ist besonderen Vorschriften unterworfen.
Verbotene pyrotechnische Gegenstände:
- Knallkörper, die vor der Explosion nicht vertikal wegbefördert werden.
- "Lady-Crackers", die länger als 22 mm (7/8 Zoll) sind und/oder einen Durchmesser von mehr als 3 mm (1/8 Zoll) haben.

Merkblätter
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Merkblatt Voraussetzung für das Inverkehrbringen (Feuerwerkskörper der Kategorien F1, F2, F3) (PDF, 421 kB, 07.12.2011)
(Stand 01.11.2016)
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Merkblatt für die Einfuhr von Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen (PDF, 299 kB, 21.09.2023)
(Stand 31.08.2023)
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Merkblatt Versandhandel von Pyrotechnischen Gegenständen (PDF, 463 kB, 07.12.2011)
(Stand 01.02.2015)
Letzte Änderung 21.09.2023