Pressekonferenz des Bundesrates zur Volksinitiative "für die Unverjährbarkeit pornografischer Straftaten an Kindern"

Bern, 21.10.2008 - Referat von Bundesrätin Widmer-Schlumpf vom 21. Oktober 2008, Medienzentrum Bundeshaus. Es gilt das gesprochene Wort.

Sehr geehrte Damen und Herren

Am 30. November 2008 werden wir über die Volksinitiative „Für die Unverjährbarkeit pornografischer Straftaten an Kindern" abstimmen.

Die von der Vereinigung Marche Blanche lancierte Volksinitiative will einen neuen Artikel in der Bundesverfassung verankern, der wie folgt lautet: „Die Verfolgung sexueller oder pornografischer Straftaten an Kindern vor der Pubertät und die Strafe für solche Taten sind unverjährbar". Die Initiantinnen und Initianten wollen verhindern, dass pädophile Straftäter infolge Verjährung ihrer Taten straffrei ausgehen. Zudem rechnen sie damit, dass die Unverjährbarkeit potenzielle Täter abschreckt und so den Schutz der Kinder vor sexuellen Übergriffen erhöht.

Der Bundesrat und das Parlament haben Verständnis für das Anliegen der Volksinitiative, die Ausdruck einer tiefen Besorgnis ist. Den Initiantinnen und Initianten kommt das Verdienst zu, den gesetzgeberischen Handlungsbedarf aufgezeigt haben: Wer als Kind von einem Erwachsenen sexuell missbraucht wurde, braucht oft viele Jahre, um das Schweigen zu brechen und seinen Peiniger anzuzeigen. In solchen Fällen können die geltenden Verjährungsfristen zu kurz sein, um ein Strafverfahren durchzuführen und den Täter zur Rechenschaft zu ziehen.

Die Volksinitiative ist aber nicht der richtige Weg, um das anvisierte Ziel zu erreichen. Der Bundesrat und das Parlament haben deshalb einen indirekten Gegenvorschlag ausgearbeitet. Die neuen Verjährungsregeln nehmen das Anliegen der Initiantinnen und Initianten auf und beseitigen die Mängel der Volksinitiative.

Die Volksinitiative weist insbesondere die folgenden Mängel auf:

  • Der vorgeschlagene Verfassungsartikel ist schwierig auszulegen und anzuwenden, weil er zwei unbestimmte Begriffe enthält. Zum einen soll die Unverjährbarkeit für „Kinder vor der Pubertät" gelten. Die Pubertät verläuft über einen gewissen Zeitraum und ist zu einem bestimmten Zeitpunkt mit der Geschlechtsreife abgeschlossen. Wann dieser Zeitpunkt eintritt, ist individuell sehr unterschiedlich. Mit dem Anknüpfen an die Pubertät besteht die Gefahr, dass gleichaltrige Opfer in vergleichbaren Fällen unterschiedlich behandelt werden. Zu dieser stossenden Ungleichbehandlung können unlösbare Beweisprobleme hinzukommen, wenn während des Strafverfahrens aufgrund des Alters des Opfers zur Tatzeit nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Opfer die Pubertät bereits erreicht hatte. Zum anderen ist auch der Begriff „sexuelle und pornografische Straftaten" unklar und lässt teilweise offen, für welche Straftaten die Unverjährbarkeit gilt. Soll etwa auch jene Person lebenslang strafrechtlich verfolgt werden können, die im Besitz harter Pornografie gewesen ist?
  • Die von der Volksinitiative geforderte Unverjährbarkeit ist unverhältnismässig. Das Strafrecht legt Verjährungsfristen fest, die nach Schwere des Delikts abgestuft sind. Ich bin mir bewusst: Für jedes Opfer eines sexuellen Missbrauchs bricht eine Welt zusammen; die Abstufung in schwere und weniger schwere Delikte ist heikel und kann als unzulässige Relativierung ausgelegt werden. Dennoch muss ich festhalten: Das Strafrecht sieht zu Recht die Unverjährbarkeit nur für Völkermord, Kriegsverbrechen und Terroranschläge vor. Es sind Taten, die sich tief in das kollektive Gedächtnis eingegraben haben und deren Spuren in irgendeiner Form weiter bestehen. Sie sollen deshalb jederzeit bestraft werden können. Sexueller Missbrauch von Kindern ist eine verabscheuungswürdige Straftat, lässt sich aber nicht mit den Ereignissen in Ruanda, Srebrenica oder mit den Terroranschlägen vom 11. September vergleichen.
  • Nach Ansicht der Initiantinnen und Initianten hilft das Strafverfahren dem Opfer, sein psychisches Gleichgewicht wiederzuerlangen. Dieser therapeutische Nutzen ist allerdings bisher nicht durch Studien belegt worden und ist unter Fachleuten umstritten. Die Eröffnung eines Strafverfahrens und die Bestrafung des Täters können dem Opfer durchaus helfen, über das Geschehene hinwegzukommen - sie können sich aber auch als kontraproduktiv erweisen und das Opfer erneut traumatisieren. Zudem vermittelt die Volksinitiative den falschen Eindruck, dass die Polizei- und Justizbehörden in der Lage sind, Straftäter noch Jahrzehnte nach der Tat zu überführen und zu bestrafen. Mit fortschreitender Zeit wird es aber immer schwieriger, den Sachverhalt zweifelsfrei zu klären. Die Folge wären Freisprüche wegen mangelnder Beweise, was beim Opfer neue Verzweiflung auslösen könnte statt seine Heilung zu fördern.
  • Als trügerisch erweist sich schliesslich die Hoffnung der Initiantinnen und Initianten, mit der Einführung der Unverjährbarkeit den sexuellen Straftaten an Kindern besser vorbeugen zu können. Tatsächlich hängt die abschreckende Wirkung einer Strafbestimmung nach den Erkenntnissen der Kriminologie insbesondere davon ab, ob der Täter fürchten muss, schon bald nach der Tat mit hoher Wahrscheinlichkeit bestraft zu werden. Weit weniger abschreckend ist es hingegen für den Täter, auf unbestimmte Zeit mit der Eröffnung eines Strafverfahrens rechnen zu müssen.

Ich komme zu den Vorzügen des indirekten Gegenvorschlags:

Die neuen Verjährungsregeln im Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz halten für minderjährige Opfer von Sexual- und schweren Gewaltdelikten an der bisherigen 15-jährigen Verjährungsfrist fest. Diese Frist beginnt aber zukünftig erst zu laufen, wenn das Opfer volljährig ist. Der Täter kann damit bis zum vollendeten 33. Altersjahr des Opfers verurteilt werden. Die neuen Verjährungsregeln beheben auf diese Weise das zentrale Problem: Sie geben dem Opfer ausreichend Zeit, um sich aus der emotionalen und wirtschaftlichen Abhängigkeit von seinem Peiniger zu befreien und ohne Druck zu entscheiden, ob es eine Strafanzeige einreichen soll. Gleichzeitig ermöglichen sie eine Erfolg versprechende und wirksame Arbeit der Strafverfolgungsbehörden und beschränken das Risiko von Justizirrtümern.

Die neuen Verjährungsregeln gelten - wie bereits erwähnt - nicht nur für Sexualdelikte, sondern auch für schwere Gewaltdelikte an Kindern. Schwere Körperverletzungen sind für ein Kind ebenso traumatisierend wie sexuelle Handlungen und deren Verarbeitung erfordert ebenfalls viel Zeit.

Der Gegenvorschlag unterscheidet im Gegensatz zur Volksinitiative zwischen erwachsenen und minderjährigen Tätern. Ist der Täter minderjährig, gilt weiterhin die Regelung des Jugendstrafgesetzes: Er kann bis zum vollendeten 25. Altersjahr des Opfers verurteilt werden. Eine längere Verjährungsfrist erübrigt sich, weil das emotionale und wirtschaftliche Abhängigkeitsverhältnis weniger ausgeprägt ist, wenn Opfer und Täter beide minderjährig sind. Zudem kommen solche Fälle in der Regel viel eher ans Licht, da sie sich weniger verborgen und heimlich abspielen als Kindesmissbrauch durch Erwachsene. Ferner will das Jugendstrafrecht jugendlichen Tätern die Chance geben, sich wieder in die Gesellschaft einzugliedern.

Meine Damen und Herren, lassen Sie mich zusammenfassen:

Der Volksinitiative ist zu Gute zu halten, dass sie ein ungelöstes Problem ins öffentliche Bewusstsein gerückt hat: Wer als Kind sexuell missbraucht wird, hat oft zu wenig Zeit, um sich über die Vor- und Nachteile einer Strafanzeige Klarheit zu verschaffen. Die Volksinitiative ist aber kein taugliches Mittel, um dieses Problem zu lösen. Ihre Umsetzung wäre mit grossen Auslegungs- und Anwendungsproblemen verbunden. Die Volksinitiative will Gutes tun: den Schutz der Kinder verbessern; sie droht aber das Gegenteil zu erreichen, nämlich Enttäuschung und erneute Traumatisierung der Opfer.

Der indirekte Gegenvorschlag ist eine zweckmässige und ausgewogene Lösung. Die neuen Verjährungsregeln berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse der jungen Opfer sowie die Realität der Strafverfolgung.

Deshalb empfiehlt der Bundesrat, die Volksinitiative „Für die Unverjährbarkeit pornografischer Straftaten an Kindern" zur Ablehnung. Die neuen Verjährungsregeln sind bereits am 13. Juni 2008 vom Parlament verabschiedet worden; am 2. Oktober ist die Referendumsfrist unbenutzt abgelaufen. Nach Ablehnung der Volksinitiative wird der Bundesrat die neuen Verjährungsregeln umgehend in Kraft setzen können und damit einen wichtigen Beitrag zu einem verstärkten Opferschutz leisten.


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Kommunikationsdienst EJPD, T +41 58 462 18 18


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Letzte Änderung 20.01.2023

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