Veröffentlicht am 5. Februar 2026
Datenschutz
Das BJ berät keine Privatpersonen in Fragen des Datenschutzes. Für die Information, Ausbildung und Beratung von Bundesorganen und Privatpersonen im Bereich des Datenschutzes ist der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) zuständig.
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Das Datenschutzrecht konkretisiert das in Art. 13 Abs. 2 der Bundesverfassung verankerte Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Es soll die Privatsphäre natürlicher Personen schützen und legt die Pflichten derjenigen, die Personendaten bearbeiten, sowie die Rechte der Personen, deren Daten bearbeitet werden, fest.
Damit diese Regeln in der Praxis auch tatsächlich angewendet werden, ist der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) damit beauftragt, die Einhaltung der Bundesvorschriften in diesem Bereich zu überwachen.
Das Datenschutzrecht wurde vollständig überarbeitet, um es an neue technologische und gesellschaftliche Bedingungen sowie an die Anforderungen des internationalen Rechts anzupassen. Es ist am 1. September 2023 in Kraft getreten.

Weitere Infos
- Bundesgesetz über den Datenschutz (Datenschutzgesetz)
(DSG, SR 235.1) - Verordnung über den Datenschutz (Datenschutzverordnung)
(DSV, SR 235.11) - Verordnung über Datenschutzzertifizierungen
(VDSZ, SR 235.13)
- Bundesgesetz über den Datenschutz (Datenschutzgesetz)
5. Februar 2026
Datenschutz
21. Mai 2025
Revision RVOG – Schutz von Daten juristischer Personen
1. September 2023
Stärkung des Datenschutzes
Am 1. September 2023 in Kraft getreten.
1. Dezember 2010
Datenschutz (Schengen)
Am 1. Dezember 2010 in Kraft getreten.
1. Januar 2008
Bundesgesetz über den Datenschutz
Am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
6. März 2026
Vernetzung der Datenbanken von Bund und Kantonen erfordert sorgfältige Koordination
Wollen sich Behörden des Bundes und der Kantone gegenseitig Zugang zu ihren Datenbanken gewähren, müssen die entsprechenden Rechtsgrundlagen kompatibel sein. Nur so ist die gemeinsame Nutzung von Datenbanken zulässig. Entsprechend wichtig ist deshalb die sorgfältige Koordination bei der Gesetzgebung. Zu diesem Schluss kommt der Bundesrat in einem Bericht vom 6. März 2026. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) wird bis Ende 2026 prüfen, ob der Leitfaden zur Datenschutzgesetzgebung mit entsprechenden Hinweisen ergänzt werden soll.
29. Oktober 2025
Protokollierung bei der Bearbeitung von Personendaten durch den Bund: angepasste Regeln ab Dezember 2025
Wenn Bundesorgane besonders sensitive Personendaten automatisiert bearbeiten, müssen sie dies in jedem Fall protokollieren. Bei der Bearbeitung von weniger sensitiven Personendaten entscheidet künftig eine Risikoanalyse darüber, ob und wie detailliert die Bearbeitung protokolliert werden muss. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 29. Oktober 2025 entschieden, die entsprechenden Änderungen der Datenschutzverordnung auf den 1. Dezember 2025 in Kraft zu setzen.
21. Mai 2025
Schutz juristischer Personen bei der Datenbearbeitung durch den Bund präzisieren
Bundesorgane sollen auch in Zukunft berechtigt sein, Daten juristischer Personen zu bearbeiten und unter bestimmten Voraussetzungen Dritten bekanntzugeben. Dies soll neu im Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG) geregelt werden. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 21. Mai 2025 die Vernehmlassung eröffnet.
14. August 2024
Swiss-U.S. Data Privacy Framework: Zertifizierte US-Unternehmen bieten einen angemessenen Schutz für Personendaten
Der neue Datenschutzrahmen ermöglicht einen sicheren Austausch von Personendaten zwischen der Schweiz und den zertifizierten US-Unternehmen. Zu diesem Schluss kommt der Bundesrat an seiner Sitzung vom 14. August 2024 und setzt die USA in diesem Umfang auf die Liste der Länder mit einem angemessenen Datenschutzniveau. Insbesondere die Zertifizierung für US-Unternehmen und ein neues US-Datenschutzgericht erlauben künftig die Übermittlung von Personendaten aus der Schweiz an zertifizierte Unternehmen in die USA ohne zusätzliche Garantien. Der Bundesrat setzt die entsprechende Änderung der Datenschutzverordnung auf den 15. September 2024 in Kraft.
15. Januar 2024
EU bestätigt angemessenen Datenschutz in der Schweiz
Das Datenschutzrecht der Schweiz entspricht nach wie vor dem europäischen Standard. Dies hält die Europäische Kommission in ihrem Bericht vom 15. Januar 2024 fest. Personendaten können somit weiterhin ohne zusätzliche Garantien aus einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat in die Schweiz übermittelt werden. Dies ist für den Wirtschaftsstandort und die Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz von grosser Bedeutung.
1. September 2023
Neues Datenschutzrecht tritt heute in Kraft
Am heutigen 1. September 2023 treten das totalrevidierte Datenschutzgesetz (DSG) und die entsprechenden Bestimmungen in den Verordnungen in Kraft. Damit wird insbesondere der Schutz der Privatsphäre gestärkt und die Selbstbestimmung von Personen über ihre eigenen Daten verbessert. Aufgrund der zunehmenden Digitalisierung nimmt die Bedeutung grenzüberschreitender Datenflüsse zu. Künftig entscheidet der Bundesrat, welche Staaten einen angemessenen Datenschutz gewährleisten.
10. Mai 2023
Bundesrat setzt zusätzliche Bestimmungen im Datenschutzrecht in Kraft
Mit dem neuen Datenschutzgesetz (nDSG) wählt künftig nicht mehr der Bundesrat den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten oder die Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte, sondern das Parlament. Um dieses Arbeitsverhältnis zu regeln, wurden verschiedene Bestimmungen angepasst. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 10. Mai 2023 beschlossen, diese Änderungen zeitgleich mit dem nDSG auf den 1. September 2023 in Kraft zu setzen.
31. August 2022
Neues Datenschutzrecht ab 1. September 2023
Das totalrevidierte Datenschutzgesetz (DSG) und die Ausführungsbestimmungen in der neuen Datenschutzverordnung (DSV) und der neuen Verordnung über Datenschutzzertifizierungen (VDSZ) treten am 1. September 2023 in Kraft. Das hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 31. August 2022 entschieden. Damit erhält die Wirtschaft genügend Zeit, die notwendigen Vorkehrungen für die Umsetzung des neuen Datenschutzrechts zu treffen.
16. Februar 2022
Stellungnahme des Bundesrates zu den künftigen Arbeitsbedingungen der Leiterin oder des Leiters des EDÖB
Der Bundesrat unterstützt die Vorlage der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates (SPK-N) zur Regelung des Arbeitsverhältnisses der Leiterin oder des Leiters des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB). Insbesondere mit Blick auf die Unabhängigkeit dieser Funktion beantragt der Bundesrat dem Parlament jedoch, eine Abgangsentschädigung vorzusehen. Dies hält er in seiner Stellungnahme vom 16. Februar 2022 fest.
23. Juni 2021
Revision der Datenschutzverordnung: Bundesrat eröffnet Vernehmlassung
In der Herbstsession 2020 hat das Parlament das neue Datenschutzgesetz (nDSG) verabschiedet. Damit dieses in Kraft treten kann, müssen die entsprechenden Ausführungsbestimmungen in der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) angepasst werden. An seiner Sitzung vom 23. Juni 2021 hat der Bundesrat die Vernehmlassung dazu eröffnet. Diese dauert bis am 14. Oktober 2021.
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