Zum Hauptinhalt springen

Veröffentlicht am 1. Januar 2019

Ausweitung des Berufsverbots

  • Änderung des Strafgesetzbuches, des Militärstrafgesetzes und des Jugendstrafgesetzes (Tätigkeitsverbot, Kontakt- und Rayonverbot)
  • Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes (Umsetzung von Art. 123c BV)

Worum geht es?

Minderjährige sowie sehr kranke und alte Personen werden besser vor Tätern geschützt, die - insbesondere wegen Sexualdelikten - vorbestraft sind. Neu können solche Täter nicht nur mit einem Berufsverbot, sondern mit einem Verbot auch für ausserberufliche Tätigkeiten belegt werden. Ein Verbot von beruflichen oder ausserberuflichen Tätigkeiten kann auch ausgesprochen werden, wenn der Täter die Anlasstat nicht in Ausübung der betreffenden Tätigkeit begangen hat. Zudem führen bestimmte Sexualstraftaten gegen Unmündige zwingend zur Verhängung eines Tätigkeitsverbots. Die Verbote können wenn nötig lebenslang verhängt werden. Das neue Tätigkeitsverbot wird durch ein Kontakt- und Rayonverbot ergänzt und namentlich mit einem Sonderprivatauszug durchgesetzt. Infolge Annahme der Volksinitiative «Pädophile sollen nicht mehr mit Kindern arbeiten dürfen» wird die Regelung des Tätigkeitsverbotes entsprechend revidiert.

Was ist bisher geschehen?

Dokumentation

Ausweitung des Berufsverbots

Umsetzung der Pädophileninitiative

Weitere Infos

Bundesamt für Justiz

Informationsdienst
Bundesrain 20
CH-3003 Bern