Zum Hauptinhalt springen

Veröffentlicht am 1. August 2008

Lebenslange Verwahrung

Worum geht es?

Am 8. Februar 2004 haben Volk und Stände die Volksinitiative «Lebenslange Verwahrung für nicht therapierbare, extrem gefährlich Sexual- und Gewaltstraftäter» und damit Artikel 123a der Bundesverfassung angenommen, der sofort in Kraft getreten ist. Er sieht eine Verwahrung mit restriktiven Entlassungsbedingungen vor. Dieser neue Verfassungsartikel ist unter Beachtung der Grundsätze der Europäischen Menschenrechtskonvention auf Gesetzesstufe konkretisiert worden (Art. Artikel 64 Absatz 1bis StGB). Der Begriff «lebenslang» ist insofern irreführend, als auch die «normale» Verwahrung (Art. 64 Abs. 1 StGB) grundsätzlich lebenslang dauern kann: Gefährliche Täter können für unbestimmte Zeit verwahrt werden, d. h. so lange bis sie für die öffentliche Sicherheit keine erhebliche Gefahr mehr darstellen.

Was ist bisher geschehen?

  • Das Initiativkomitee «Selbsthilfegruppe Licht der Hoffnung» reicht am 3. Mai 2000 die Volksinitiative «Lebenslange Verwahrung für nicht therapierbare, extrem gefährliche Sexual- und Gewaltstraftäter» mit 194 390 gültigen Unterschriften in Form eines ausgearbeiteten Entwurfs bei der Bundeskanzlei ein.
  • Der Bundesrat verabschiedet am 4. April 2001 die Botschaft zur Volksinitiative (Medienmitteilung). Die laufende Revision des Strafgesetzbuches bringt eine Reihe von Neuerungen, welche die Gesellschaft besser vor gefährlichen Straftätern schützen. Deshalb beantragt der Bundesrat dem Parlament, die Initiative ohne Gegenvorschlag zur Ablehnung zu empfehlen. 
  • Parlamentarische Beratungen (01.025) 
  • Volksabstimmung vom 8. Februar 2004:
  • Medienkonferenz von 18. November 2003:
    Referat von Bundesrätin Ruth Metzler-Arnold
    Referat von Regierungsrätin Regine Aeppli

Dokumentation

Verordnung

Weitere Infos

Bundesamt für Justiz

Caterina Arias Hernandez
Bundesrain 20
CH-3003 Bern