DNA-Profil-Gesetz
Die Zuständigkeit für das DNA-Profil-Gesetz ist vom BJ an das fedpol übergegangen. Informationen zur Änderung vom 17. Dezember 2021 des DNA-Profil-Gesetzes finden Sie auf der Website des fedpol: Revision des DNA-Profil-Gesetzes
Worum geht es?
Die hochentwickelte Technik der DNA-Analyse hat sich zu einem wichtigen Instrument entwickelt, auf das die Strafverfolgungsbehörden im Interesse einer wirkungsvollen Strafverfolgung nicht mehr verzichten können. Die Desoxyribonukleinsäure (DNS; englisch desoxyribonucleic acid, DNA), ist der chemische Stoff, der die menschliche Erbinformation enthält und sich in jeder Zelle des menschlichen Körpers befindet. Nur etwa 10% der DNA enthalten aber Erbinformationen, z. B. über Augenfarbe oder Krankheitsveranlagungen und werden deshalb als «codierend» oder «sprechend» bezeichnet. Die restlichen rund 90 % der DNA bestehen aus sogenannten «nicht-codierenden», das heisst genetisch «stummen» Abschnitten. Für die Zwecke der Strafverfolgung wird das DNA-Profil ausschliesslich aus den nicht codierenden Sequenzen erstellt. Bisher kam das Instrument der DNA-Analyse nur im sogenannten Direktvergleich zur Anwendung, das heisst Tatortspuren wurden mit Proben verdächtiger Personen verglichen. Der Direktvergleich von DNA-Profilen zur Identifizierung und Beweisführung schöpft allerdings die Möglichkeiten dieser Methode nur zum Teil aus. Werden dagegen Informationssysteme geführt, in welche die DNA-Profile von Tätern und Verdächtigen sowie von Tatortspuren aufgenommen werden, so wird dadurch ein breit angelegter automatisierter Abgleich von DNA-Profilen ermöglicht. So können insbesondere Straftaten von Serientätern, von Rückfalltätern und von organisiert operierenden Tätergruppen erkannt werden. Im Weiteren dienen DNA-Profile auch zur Identifizierung von unbekannten und vermissten Personen.
Was ist bisher geschehen?
- Am 31. Mai 2000 beschliesst der Bundesrat beschliesst, gestützt auf die Verordnung über das DNA-Profilsystem einen bis Ende 2004 befristeteten gesamtschweizerischen Probebetrieb eines DNA-Profil-Informationssystems zu schaffen (Medienmitteilung).
- Für den dauerhaften Betrieb einer DNA-Profil-Datenbank soll die als Rechtsgrundlage dienende, auf vier Jahre befristete Verordnung durch ein Bundesgesetz abgelöst werden. Der Bundesrat verabschiedet am 8. November 2000 die entsprechende Botschaft (Medienmitteilung).
- Parlamentarische Beratungen (00.088)
- Das Parlament verabschiedet das Gesetz am 20. Juni 2003; die Referendumsfrist läuft am 9. Oktober 2003 unbenutzt ab.
- Wesentliche Punkte des DNA-Profil-Gesetzes sind die folgenden:
- Die DNA-Analyse ist generell zur Abklärung eines Verbrechens oder Vergehens zulässig (kein Deliktskatalog).
- Massenuntersuchungen sind nur zur Aufklärung von Verbrechen zulässig.
- Die Polizei kann die Vornahme eines Wangenschleimhautabstrichs (WSA) und dessen Analyse anordnen; es besteht jedoch die Möglichkeit der Anfechtung bei der Strafuntersuchungsbehörde
- Löschung der DNA-Profile in der Datenbank von Amtes wegen.
- Der Bundesrat setzt das Bundesgesetz über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen auf den 1. Januar 2005 in Kraft (Medienmitteilung).
Dokumentation
Weitere Infos
Bundesamt für Justiz
Bundesrain 20
CH-3003 Bern