Assoziierung an Schengen und an Dublin
Die Justiz-, Sicherheits- und Migrationspolitik sind schon längst keine Aufgaben mehr, die auf rein nationaler Ebene umgesetzt werden können. Mehr denn je ist ein kohärentes, internationales Vorgehen erforderlich. Mit der Assoziierung an Schengen hat die Schweiz ihr Instrumentarium zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in diesen Bereichen erweitert. Zudem nimmt sie auch am europaweiten Mechanismus zur Festlegung der internationalen Alleinzuständigkeit für die Prüfung eines Asylantrags (Zusammenarbeit von Dublin) teil und trägt so zu einer Entlastung des schweizerischen Asylsystems bei.
Ursprünglich auf rein völkerrechtlicher Grundlage ins Leben gerufen, wurde die Zusammenarbeit von Schengen und von Dublin im Jahre 1999 in den rechtlichen Rahmen der EU integriert (Vertrag von Amsterdam). Damit wurde Schengen/Dublin zu einem Bestandteil des EU-Rechts und wird seither auch durch die Organe der EU weiterentwickelt. Während heute alle EU-Staaten (wozu seit dem 1. Januar 2021 das Vereinigte Königreich nicht mehr gehört) vollständig an Dublin beteiligt sind, ist dies bei Schengen derzeit (noch) nicht der Fall. So beteiligt sich Irland bislang, was die Bereiche «Grenzkontrollen» und «Visazusammenarbeit» betrifft, nicht an Schengen (Irland wurde im Vertrag von Amsterdam ein sog. «opt in»-Recht zugebilligt, d. h. das Recht zu bestimmen, wo es mitmachen will; von diesem Recht hat Irland in Bezug auf die genannten Bereiche bislang keinen Gebrauch gemacht). Zudem sind drei EU-Mitgliedstaaten (Zypern, Rumänien und Bulgarien) noch nicht vollständig in die operationelle Zusammenarbeit von Schengen eingebunden, da für sie die erforderliche Vorbereitungsprozedur (Umsetzung – Evaluierung – Inkraftsetzung durch den Rat der EU) noch nicht abgeschlossen ist. Schliesslich sind mit Norwegen, Island, der Schweiz und Liechtenstein auch vier Nicht-EU-Staaten sowohl an der Zusammenarbeit von Schengen als auch an der von Dublin assoziiert.
Schengen-Raum
Dublin-Raum
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Bundesrain 20
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