Modifica dell’ordinanza concernente l’esecuzione dell’allontanamento e dell’espulsione di stranieri (OEAE) (Trasmissione di dati medici per valutare l’idoneità al trasporto)

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Im Rahmen der Vorlage zur Beschleunigung der Asylverfahren wurde eine Bestimmung beschlossen, wonach im Asyl- und Wegweisungsverfahren eine behandelnde medizinische Fachperson auf Anfrage die für die Beurteilung der Transportfähigkeit notwendigen medizinischen Daten von Personen mit einem rechtskräftigen Weg- oder Ausweisungsentscheid an kantonale Behörden und andere am Vollzug beteiligte Stellen weitergeben muss (Art. 71b Ausländer- und Integrationsgesetz: AIG, SR 142.20). Diese Bestimmung ist seit dem 1. Januar 2018 in Kraft.

Ziel der Regelung in Artikel 71b AIG ist es, durch verbesserte Kenntnis des Gesundheitszustandes der rückzuführenden Person allfällige gesundheitliche Risiken in ihrem Interesse zu verhindern, notwendige Sicherheitsvorkehrungen zu treffen und damit den Wegweisungsvollzug zu verbessern.

Bezüglich der konkreten Umsetzung von Artikel 71b AIG haben sich in der Praxis insbesondere auch organisatorische Fragen gestellt. Vor diesem Hintergrund sind am 1. Mai 2022 neue Bestimmungen in der VVWAL in Kraft getreten (Artikel 15p bis 15s VVWAL), welche in erster Linie zum Ziel haben, die organisatorischen Abläufe bei der Weitergabe medizinischer Daten auf Verordnungsstufe festzulegen.

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Ultima modifica 01.05.2022

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