Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Asyl)

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Die Covid-19-Situation hat auch den Migrationsbereich vor grosse Herausforderungen gestellt. Das SEM hat zum Schutz aller Beteiligten im Asylverfahren und zur Umsetzung der Vorgaben des Bundesrates und des BAG im Frühjahr 2020 verschiedene Sofortmassnahmen ergriffen (z.B. Kapazitätserweiterung bei Unterbringungsplätzen, Einsatz von Hilfsmitteln wie Plexiglasscheiben oder die regelmässige Reinigung der Befragungsräume mit Desinfektionsmitteln). Zusätzlich hat der Bundesrat am 1. April 2020 gestützt auf die Bundesverfassung im Rahmen einer Notverordnung die Covid-19-Verordnung Asyl verabschiedet, die in einzelnen Punkten vom geltenden AsylG abweicht. Sie beinhaltet insbesondere Regelungen zur Durchführung von Befragungen (Art. 4–6 Covid-19-Verordnung Asyl), zur Sicherstellung ausreichender Kapazitäten in den Zentren des Bundes (Art. 2–3 Covid-19-Verordnung Asyl) sowie zur Verlängerung der Ausreisefristen im Asyl- und Wegweisungsverfahren (Art. 9 Covid-19-Verordnung Asyl).

  • Die Covid-19-Verordnung Asyl ist gestaffelt am 2. beziehungsweise 6. April 2020 in Kraft getreten und war ursprünglich bis zum 6. Juli 2020 gültig.
  • Im Anschluss daran wurde sie vom Bundesrat mehrfach verlängert und ist aktuell noch bis zum 30. Juni 2024 gültig.

Dokumentation





Ultima modifica 16.12.2022

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