Sozialhilfestopp
Für weggewiesene Personen mit einem Nichteintretensentscheid oder einem negativen Asylentscheid und mit angesetzter Ausreisefrist gilt ab Rechtskraft der Entscheide ein zwingender Ausschluss aus der Sozialhilfe. Kommen sie ihrer Ausreisepflicht nicht nach, erhalten sie daher vom zuständigen Kanton – bei gegebener Bedürftigkeit – auf Gesuch hin nur noch Nothilfe.
Inhalt und Ausrichtung der Nothilfe
Gemäss Artikel 12 der Bundesverfassung hat jede Person, die in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind (sog. Nothilfe).
Für alle nothilfeberechtigten Personen besteht daher ein nicht einschränkbarer Minimalanspruch auf Nahrung, Kleidung und Unterkunft. Zudem sind nothilfeberechtigte Personen bis zur Ausreise aus der Schweiz obligatorisch krankenversichert und haben Zugang zu allen medizinischen Pflichtleistungen des Krankenversicherungsgesetzes. Für die Bemessung und Ausrichtung der Nothilfe sind die Kantone zuständig. Die für die Ausrichtung der Nothilfe zuständigen Stellen haben der individuellen Situation der Nothilfeberechtigten Rechnung zu tragen. Die Nothilfe ist nach Möglichkeit in Form von Sachleistungen zu gewähren.
Letzte Änderung 25.03.2025