Das Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA, SR 935.61) ist am 1. Juni 2002 in Kraft getreten. Das Gesetz gewährleistet die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte in der Schweiz und legt gewisse Grundsätze sowie Mindestanforderungen für die Ausübung des Anwaltsberufes fest.
Rechtliche Grundlagen
Alle Anwältinnen und Anwälte, die in der Schweiz Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten wollen, müssen sich ins Anwaltsregister des Kantons eintragen, in dem sie ihre Kanzlei haben. Zu diesem Zweck müssen sie ein Anwaltspatent vorweisen, das bescheinigt, dass sie fachliche Qualifikationen erworben haben, die bestimmten Ausbildungsanforderungen entsprechen sowie den Nachweis erbringen, dass sie gewisse persönliche Voraussetzungen erfüllen. Die Voraussetzungen zur Erlangung des Anwaltspatents richten sich nach dem kantonalen Recht.
Das BGFA legt die Berufsregeln fest, die von den Anwältinnen und Anwälten befolgt werden müssen. Es regelt auch das Anwaltsgeheimnis und sieht Disziplinarmassnahmen vor bei Verstössen gegen die gesetzlichen Bestimmungen. Es liegt in der Zuständigkeit jedes Kantons eine Aufsichtsbehörde zu bezeichnen, wobei diese auch zuständig ist über die Gesuche um Eintragung in das kantonale Anwaltsregister zu entscheiden.
Schliesslich regelt das BGFA die Modalitäten der Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA).
Oberaufsicht
Das Bundesamt für Justiz nimmt Aufgaben der Oberaufsicht wahr, die darin bestehen, die richtige und einheitliche Anwendung des BGFA durch die zuständigen kantonalen Aufsichtsbehörden sicherzustellen. Diese Zuständigkeit stützt sich auf Art. 49 Abs. 2 sowie Art. 186 der Bundesverfassung, der die Beziehung zwischen der Eidgenossenschaft und den Kantonen regelt und in Absatz 4 vorsieht, dass der Bundesrat für die Einhaltung des Bundesrechts sorgt.
Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte
Am 1. August 2002 in Kraft getreten.
19. Juni 2026
Europäisches Übereinkommen zum Schutz des Anwaltsberufs: Bundesrat will Auswirkungen für die Schweiz prüfen lassen
Mit dem europäischen Übereinkommen zum Schutz des Anwaltsberufs soll die Unabhängigkeit und die ungehinderte Ausübung des Anwaltsberufs gestärkt werden. Der Bundesrat hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) an seiner Sitzung vom 19. Juni 2026 beauftragt, die Auswirkungen eines Beitritts für die Schweiz vertieft zu analysieren und ihm bis spätestens Ende November 2027 darüber zu berichten. Einen allfälligen Beitritt der Schweiz wird er gestützt auf diese Ergebnisse prüfen.
30. August 2023
Bundesrat eröffnet Vernehmlassung zur Stärkung der Geldwäscherei-Bekämpfung
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 30. August 2023 einen Gesetzesentwurf zur Stärkung der Geldwäscherei-Bekämpfung in die Vernehmlassung geschickt. Mit einem eidgenössischen Register der wirtschaftlich berechtigten Personen, Sorgfaltspflichten für besonders risikobehaftete Tätigkeiten in Rechtsberufen sowie weiteren Bestimmungen sollen die Integrität und die Wettbewerbsfähigkeit des Finanz- und Wirtschaftsstandortes Schweiz weiter gestärkt werden. Die Massnahmen entsprechen den internationalen Standards.
20. Januar 2021
Inkraftsetzung Änderungen BewG, BewV und Anwaltsgesetz auf den 1. März 2021
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11. April 2018
Publikationshinweis zum Bericht zur Abschreibung der Mo. Vogler (12.3372 "Erlass eines umfassenden Anwaltsgesetzes")
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 11. April 2018 den Bericht zur Abschreibung der Motion Vogler (12.3372 "Erlass eines umfassenden Anwaltsgesetzes") verabschiedet.
26. Oktober 2011
Den Umfang des Anwaltsgeheimnisses harmonisieren; Bundesrat verabschiedet Botschaft
Der Bundesrat will den Umfang des Anwaltsgeheimnisses in den Verfahrensgesetzen des Bundes wie in der Zivil- und Strafprozessordnung regeln. Er hat am Mittwoch eine entsprechende Botschaft verabschiedet.
4. Juni 2010
Verzicht auf ein Unternehmensjuristengesetz : Bundesrat nimmt Kenntnis von den Vernehmlassungsergebnissen
Der Nutzen eines Unternehmensjuristengesetzes bleibt eher unbestimmt, während dessen Nachteile, insbesondere die Erschwerung und Verlängerung von verwaltungs-, zivil- und strafrechtlichen Verfahren, für eine Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer offensichtlich sind. Der Bundesrat hat am Freitag von den Vernehmlassungsergebnissen Kenntnis genommen und entschieden, auf die Ausarbeitung eines Unternehmensjuristengesetzes zu verzichten.
Bundesamt für Justiz
Fachbereich Rechtsetzungsprojekte II Bundesrain 20 CH-3003 Bern