Berechnungsregeln

Der Aufenthaltsrechner stützt sich auf Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex):

  • Die maximale Dauer des kurzfristigen Aufenthaltes im Schengen-Raum beträgt 90 Tage je Bezugszeitraum von 180 Tagen.
  • Der Tag der Ein- und der Ausreise wird zur Aufenthaltsdauer mitgerechnet.

Das Datum, an dem eine Überprüfung stattfindet, und nicht länger das Datum der zeitlich ersten Einreise ist für die Kontrolle des Aufenthaltes massgebend. Der Bezugszeitraum von 180 Tagen wird immer ausgehend vom Tag der Kontrolle berechnet und umfasst die 180 Tage, die dem Tag der Kontrolle vorangehen.

Grafische Darstellung (gilt ebenfalls für den Aufenthalt von visumbefreiten Drittstaatsangehörigen):

Grafische Darstellung der Berechnung des kurzfristigen Aufenthalts

Aufenthaltsrechner

Letzte Änderung 01.12.2014

Zum Seitenanfang