Rechtsgrundlagen
Assoziierungsabkommen
Die Assoziierungsabkommen enthalten im Wesentlichen jene institutionellen Bestimmungen, welche die Teilnahme der Schweiz an der Zusammenarbeit und deren Weiterentwicklung sicherstellen.
Schengen
- Schengen-Assoziierungsabkommen (SAA) vom 26. Oktober 2004
(SR 0.362.31) - Übereinkommen mit Island und Norwegen vom 17. Dezember 2004
(SR 0.362.32) - Abkommen mit Dänemark vom 28. April 2005
(SR 0.362.33) - Protokoll vom 28. Februar 2008 zum SAA betreffend den Beitritt Liechtensteins
(SR 0.362.311) - Abkommen in Form eines Briefwechsels vom 26. Oktober 2004 betreffend die Teilnahme an Ausschüssen
(SR 0.362.1) - Komitologievereinbarung vom 22. September 2011
(SR 0.362.11)
Dublin
- Dublin-Assoziierungsabkommen (DAA) vom 26. Oktober 2004
(SR 0.142.392.68) - Übereinkommen mit Island und Norwegen vom 17. Dezember 2004
(SR 0.362.32) - Protokoll vom 28. Februar 2008 zum DAA betreffend Dänemark
(SR 0.142.393.141) - Protokoll vom 28. Februar 2008 zum DAA betreffend den Beitritt Liechtensteins
(SR 0.142.395.141) - Protokoll vom 27. Juni 2019 zum DAA betreffend den Zugang zu Eurodac für Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecke
(SR 0.142.392.682)
Schengen-Besitzstand
Die Rechtsgrundlage für die operationelle Zusammenarbeit bildet der sog. Schengen-Besitzstand, das heisst die Summe der EU-Rechtsakte, welche die Schweiz in den Anhängen zum Assoziierungsabkommen (vgl. Anhänge A und B SAA) und später im Rahmen der Weiterentwicklung übernommen hat.
- Anhang A
- Anhang B
- Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands
- Liste der notifizierten Weiterentwicklungen
Dublin/Eurodac-Besitzstand
Die Rechtsgrundlage für die operationelle Zusammenarbeit bildet der sog. Dublin/Eurodac-Besitzstand. Die dazu gehörenden EU-Rechtsakte hat die Schweiz gestützt auf das Assoziierungsabkommen (vgl. Artikel 1 DAA; die entsprechenden Rechtsakte finden sich in der Rechtssammlung zu den Bilateralen Abkommen Ziffer 9) und später im Rahmen der Weiterentwicklung übernommen hat.