Rechtliche Grundlagen
Inkassohilfe Schweiz
Gesetzliche Grundlage für die Inkassohilfe in der Schweiz bildet in erster Linie das Zivilgesetzbuch (ZGB)
Im Ehe- und Scheidungsrecht
- Art. 131 ZGB
- Art. 176a ZGB
(SR 210)
Im Kindesrecht
- Art. 290 ZGB
(SR 210) - Verordnung über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen (Inkassohilfeverordnung)
(InkHV, SR 211.214.32)
Internationale Abkommen zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland
Im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sind in der Schweiz insbesondere folgende Staatsverträge massgebend:
UNO-Übereinkommen
- UNO-Übereinkommen vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland (New York, 1956)
(SR 0.274.15)
Kanadische Provinzen
- Gegenseitigkeitserklärung vom 5. Juni 2003 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Provinz Manitoba im Bereich der Anerkennung, Vollstreckung, Schaffung und Abänderung von Unterhaltsverpflichtungen
(SR 0.211.213.232.1) - Gegenseitigkeitserklärung vom 9. Juli 2003 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Provinz Saskatchewan im Bereich der Anerkennung, Vollstreckung, Schaffung und Abänderung von Unterhaltsverpflichtungen
(SR 0.211.213.232.2) - Gegenseitigkeitserklärung vom 5. Juni 2013 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Provinz Britisch Kolumbien im Bereich der Anerkennung, Vollstreckung, Schaffung und Abänderung von Unterhaltsverpflichtungen
(SR 0.211.213.232.3) - Gegenseitigkeitserklärung vom 25. Januar 2016 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Provinz Alberta im Bereich der Anerkennung, Vollstreckung, Schaffung und Abänderung von Unterhaltsverpflichtungen
(SR 0.211.213.232.4)
USA
- Abkommen vom 31. August 2004 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Durchsetzung von Unterhaltsverpflichtungen
(SR 0.211.213.133.6)
Übereinkommen im internationalen Privatrecht
Unabhängig von den internationalen Abkommen zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland sind auf diesem Gebiet folgende Übereinkommen zu nennen, welche Fragen des internationalen Privatrechts regeln:
- Lugano Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
(SR 0.275.12) - Lugano Übereinkommen vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
(ehemals SR 0.275.11) - Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen
(SR 0.211.213.02) - Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht
(SR 0.211.213.01) - Haager Übereinkommen vom 15. April 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern
(SR 0.211.221.432; spielt nur noch eine beschränkte Rolle) - Haager Übereinkommen vom 24. Oktober 1956 über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht
(SR 0.211.221.431; spielt nur noch eine beschränkte Rolle)
Sofern kein Staatsvertrag zur Anwendung gelangt, beantwortet in der Schweiz folgendes Gesetz Fragen betreffend das Internationale Privatrecht: