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Veröffentlicht am 12. Februar 2026

Oberaufsicht

Der Bund übt die Oberaufsicht über den Vollzug des Gesetzes aus (Art. 138 Abs. 2 BGS). Diese Kompetenz ist Teil der verfassungsrechtlichen Zuständigkeit des Bundes für die Oberaufsicht über den Vollzug von Bundesrecht durch die Kantone (Art. 186 BV).

Für die Oberaufsicht im Geldspielbereich ist das Bundesamt für Justiz zuständig.

Bundesamt für Justiz

Oberaufsicht und Koordination Geldspiele
Bundesrain 20
CH-3003 Bern