Neues Datenschutzrecht
Das Datenschutzrecht wurde vollständig revidiert, um es an die neuen technologischen und gesellschaftlichen Bedingungen sowie an die Anforderungen des internationalen Rechts anzupassen. Es ist am 1. September 2023 in Kraft getreten.
1. Bisherige Etappen
2. Internationaler Rahmen
Wie das Schweizer Recht muss auch das internationale Recht den technologischen Entwicklungen Rechnung tragen.
Der Europarat hatte am 28. Januar 1981 in Strassburg ein erstes Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten abgeschlossen. Der Bundesrat ratifizierte das Übereinkommen im Jahr 1997 und es trat für die Schweiz am 1. Februar 1998 in Kraft .
Im Jahr 2018 wurde ein Änderungsprotokoll verabschiedet, um auf die Herausforderungen der neuen Informations- und Kommunikationstechnologien zu reagieren und eine wirksame Umsetzung des Übereinkommens zu gewährleisten. Das Änderungsprotokoll wurde von der Schweiz am 21. November 2019 unterzeichnet und am 7. September 2023 ratifiziert.
Die modernisierte Konvention 108, auch Konvention 108+ genannt, wird in Kraft treten können, sobald 38 Vertragsstaaten das Änderungsprotokoll ratifiziert haben. Bisher ist die Konvention 108+ noch nicht in Kraft getreten.
- Convention 108+ (français) / Convention 108+ (English)
(Dieses Dokument steht auf Deutsch nicht zur Verfügung)
Auf Seiten der Europäischen Union war 1995 eine erste Richtlinie zum Datenschutz verabschiedet worden. Die Schweiz ist jedoch nicht durch dieses Instrument gebunden.
Mit dem Ziel, das Recht der betroffenen Personen auf Privatsphäre zu stärken und der digitalen Wirtschaft Rechnung zu tragen schlägt die Europäische Kommission im Jahr 2012 eine umfassende Reform des 1995 verabschiedeten Datenschutzrechts vor. Am 27. April 2016 werden die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie die Richtlinie (EU) 2016/680 verabschiedet. Soweit sie Teil der Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands ist, ist die Richtlinie (EU) 2016/680 für die Schweiz bindend. Die DSGVO ist für die Schweiz hingegen nicht bindend.
- Richtlinie (EU) 2016/680 des europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates
- Verordnung (EU) 2016/679 des europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (Text von Bedeutung für den EWR)
