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Veröffentlicht am 16. Juni 2026

Elektronische Schnittstellen zu den Einwohnerdiensten

Abrufverfahren für berechtigte Nutzer (Art. 43a Abs. 4 ZGB)

Basierend auf den angepassten rechtlichen Grundlagen für das Abrufverfahren auf Infostar (Art. 43a Abs. 4 ZGB), wird den berechtigten Stellen eine Abrufschnittstelle zur Verfügung gestellt. Die technische Beschreibung, wie die Schnittstelle angesprochen werden kann und wie die Rückmeldungen dieser zu verarbeiten sind, findet sich unter:

Die Autorisierung erfolgt nach Antrag beim Fachbereich FIS: infostar@bj.admin.ch

Unterstützte Versionen des Meldestandards eCH-0020

Bis auf wenige Ausnahmen verfügen heute alle Gemeinden über eine Einwohnerregister-Anwendung, welche elektronische Meldungen aus Infostar verarbeiten kann. Aus diesem Grund wird hier nicht mehr auf den grundsätzlichen Prozess eingegangen, wie die elektronische Schnittstelle von Infostar aktiviert werden kann. Sollten Sie dazu Fragen haben, wenden Sie sich an den Fachbereich Infostar FIS (infostar@bj.admin.ch).

Es wird nur noch die Version 3.0 des Standards eCH-0020 unterstützt.

Weitere Infos

Bundesamt für Justiz

Oliver Stalder
Bundesrain 20
CH-3003 Bern