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Veröffentlicht am 9. Februar 2026

Eintragung

Eintragswirkungen

Der Handelsregistereintrag hat entweder konstitutive (rechtserzeugende) oder deklaratorische (rechtsverkündende) Wirkung.

Aufgrund der Öffentlichkeit des Handelsregisters gilt eine gesetzliche Kenntnisvermutung. Niemand kann einwenden, er habe eine Eintragung nicht gekannt, die Dritten gegenüber wirksam geworden ist (OR, Art. 936b Abs. 1, SR 220).

Eingetragene Unternehmen

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