Fachinformationen zur Einreise in die Schweiz oder den Schengen-Raum

Die Schweiz ist seit dem 12. Dezember 2008 Teil des Schengen-Raumes.

Das Schengen-Assoziierungsabkommen regelt für die Mitgliedstaaten den kurzfristigen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen je Bezugszeitraum von 180 Tagen und hat zum Ziel, den Reiseverkehr für Touristinnen und Touristen, für Besucherinnen und Besucher und Geschäftsreisende während dieser Aufenthaltsdauer zu erleichtern.

Das Abkommen legt auch fest, dass

  • an den gemeinsamen Grenzen zwischen den Schengen-Staaten (Binnengrenzen) grundsätzlich keine Personenkontrollen durchgeführt werden;
  • Personen, welche die Schengen-Aussengrenzen überschreiten einheitlich kontrolliert werden;
  • einheitliche Einreisevoraussetzungen für alle Schengen-Mitgliedstaaten gelten;
  • eine einheitliche Visumpolitik für den kurzfristigen Aufenthalt betrieben wird.

Gleichzeitig wird die internationale Justiz- und Polizei-Zusammenarbeit im Kampf gegen die Kriminalität verbessert. Dazu gehören:

  • der Austausch von Informationen im Bereich der Personen- und Sachfahndung mit dem Schengener Informationssystem (SIS),
  • die Erleichterung in der Rechtshilfe,
  • die Zusammenarbeit im Kampf gegen den Drogenhandel, Menschenschmuggel und Menschenhandel.

Hinweis zum Zoll und zur Warenkontrolle

Das Schengen-Assoziierungsabkommen hat keinen Einfluss auf die Tätigkeit des Schweizer Zolls. Weil die Schweiz nicht Mitglied der Zollunion der Europäischen Union (EU) ist, werden an den Schweizer Grenzen (Aussen- und Binnengrenzen) weiterhin Zollkontrollen (Warenkontrollen) durchgeführt. Im Zusammenhang mit diesen Zollkontrollen (z.B. zur Abklärung der Herkunft und Destination von Waren) sowie zum Selbstschutz kann – soweit erforderlich – auch eine Personenkontrolle durchgeführt werden.

Letzte Änderung 10.10.2025

Zum Seitenanfang