Verwaltungsverfahren bei möglicher Verletzung der Sorgfaltspflicht

Vorgehen der Grenzkontrollbehörden

Wenn einer Person, die die Voraussetzungen für die Einreise in den Schengen-Raum oder für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen nicht erfüllt, die Einreise an der Schengen-Aussengrenzen der Schweiz verweigert wird, orientiert die Grenzkontrollbehörden das Luftverkehrsunternehmen, welches die Person an die Schengen-Aussengrenzen der Schweiz befördert hat, sowie das SEM.

Eröffnung oder Nichteröffnung eines Verfahrens durch das SEM

Das SEM prüft, ob die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung die Eröffnung eines Verfahrens rechtfertigt.

Wird gegen ein Luftverkehrsunternehmen ein Verfahren eröffnet, so wird dieses ausschliesslich in einer Amtssprache der Schweiz (Deutsch, Französisch oder Italienisch) geführt. Eine Verfahrensführung in englischer Sprache ist damit ausgeschlossen.

Stellungnahme der Luftverkehrsunternehmen

Das Luftverkehrsunternehmen wird in einem Schreiben über das eröffnete Verwaltungsverfahren wegen Sorgfaltspflichtverletzung orientiert. Innert der gesetzten Frist kann das Unternehmen zum Vorwurf Stellung nehmen und beweisen, dass es seine Sorgfaltspflichten nicht verletzt hat.

Sanktion

Kann das Luftverkehrsunternehmen beweisen, dass es alle Sorgfaltspflichten erfüllt hat, so wird das Verfahren eingestellt. Kann das Luftverkehrsunternehmen hingegen nicht zu Genüge nachweisen, dass es seine Sorgfaltspflichten erfüllt hat, so erlässt das SEM eine Sanktionsverfügung gegen das Luftverkehrsunternehmen.

Rechtsmittel

Sanktionsverfügungen gegen Luftverkehrsunternehmen können angefochten werden (Artikel 44 VwVG).

Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen (Artikel 50 und 47 VwVG).

Vollstreckung (Art. 39–40 VwVG)

Die Verfügungen des SEM sowie Urteile der zuständigen Gerichte im Beschwerdeverfahren werden durch das SEM vollstreckt.

    

Letzte Änderung 07.12.2015

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