Als Grenzgängerin und Grenzgänger werden Staatsangehörige der EU/EFTA bezeichnet, die sich in einem EU/EFTA-Staat aufhalten und in der Schweiz arbeiten (Stellenantritt oder Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit). Grenzgängerinnen und Grenzgänger kehren in der Regel täglich oder mindestens einmal wöchentlich an ihren ausländischen Hauptwohnsitz zurück.
Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus den EU/EFTA-Mitgliedstaaten geniessen berufliche und geographische Mobilität. Für sie gelten keine Grenzzonen mehr. Sie können somit überall in der EU/EFTA wohnen und überall in der Schweiz arbeiten, Bedingung ist lediglich die wöchentliche Rückkehr an den ausländischen Wohnort. Die Bewilligung für Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus der EU/EFTA ist fünf Jahre gültig, sofern ein Arbeitsvertrag vorliegt, der unbeschränkt oder länger als ein Jahr gültig ist. Wurde der Arbeitsvertrag für eine Gültigkeitsdauer von weniger als einem Jahr, aber länger als drei Monaten abgeschlossen, richtet sich die Gültigkeitsdauer dieser Bewilligung nach der Gültigkeitsdauer des Arbeitsvertrags. Für eine Anstellungsdauer von weniger als drei Monaten gilt das Online-Meldeverfahren.
Letzte Änderung 01.01.2022