Rechtliche Grundlagen

Die von LINGUA durchgeführten Herkunftsanalysen sind eine der Instruktionsmassnahmen, die dem SEM für die Durchführung von Asylverfahren zur Verfügung stehen. Sie sind mit der Pflicht aller Asylsuchenden, ihre Identität offenzulegen verbunden (AsylG, SR 142.31, Art. 8 Abs. 1Bst. a). Herkunftsanalysen können im Rahmen der Vorbereitungsphase (AsylG, Art. 26, Abs. 2) oder während des erweiterten Verfahrens durchgeführt werden (AsylG, Art. 26d).

Die Erstellung von Herkunftsanalysen im Rahmen des Asylverfahrens wurde zum ersten Mal in der Botschaft zum Bundesbeschluss über dringliche Massnahmen im Asyl- und Ausländerbereich vom 13. Mai 1998 erwähnt (98.028, S. 3231).

Im Bereich des Wegweisungsvollzugs wird in der Verordnung über die Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 172.021, Art. 3) die Möglichkeit erwähnt, Sprachanalysen im Hinblick auf die Feststellung der Identität und der Staatsangehörigkeit von Personen, die mit einem Wegweisungsentscheid belegt wurden, beizuziehen.

Da die Namen der sachverständigen Personen, die von LINGUA beauftragt werden sowie deren Berichte nicht veröffentlicht werden, hat die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK, das heutige Bundesverwaltungsgericht) in einem Entscheid vom 20. Oktober 1998 (EMARK 1998/34) festgehalten, dass die LINGUA-Berichte nicht als formelle Sachverständigengutachten im Rechtssinn gelten können (Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren und Bundesgesetz über den Bundeszivilprozess). Es kann ihnen jedoch ein erhöhter Beweiswert beigemessen werden, wenn mit dem gewählten Vorgehen gewisse Minimalanforderungen zur Gewährleistung der Zuverlässigkeit, Objektivität und Neutralität eingehalten werden. Die Verwendung von LINGUA-Analysen zur Herkunftsbestimmung von asylsuchenden Personen wird somit von der Rechtsprechung bestätigt und ist mittlerweile seit vielen Jahren im Asylverfahren in der Schweiz verankert.

Der LINGUA-Bericht ist eines von mehreren Beweismitteln und muss als solches in Zusammenhang mit dem gesamten Dossier sowie den Besonderheiten des Einzelfalls berücksichtigt werden. Es ist im Übrigen hervorzuheben, dass ein Bericht nur eine Aussage machen kann zum geografischen und/oder sprachlichen Umfeld, in dem eine asylsuchende Person hauptsächlich sozialisiert worden ist, nicht aber zu deren Staatsangehörigkeit.

Letzte Änderung 01.08.2021

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