(Inkrafttreten: 15.2.2018)
Siehe auch
Dokumente
Unterlagen für Gesuche um erleichterte Einbürgerung für Ausländerinnen und Ausländer der dritten Generation
- Auskunft der Einwohnergemeinde betr. Aufenthaltsrecht der Grosseltern (PDF, 96 kB, 13.07.2020)
- Auskunft der Jugendanwaltschaft bzw. zuständigen Behörde betr. Jugendstrafen (PDF, 85 kB, 06.02.2023)
- Auskunft der für die Sozialhilfe zuständigen Behörde (PDF, 114 kB, 06.02.2023)
- Auskunft der Schulbehörden (PDF, 97 kB, 13.07.2020)
- Auskunft der Steuerbehörden (PDF, 89 kB, 06.02.2023)
Ich kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn ich kumulativ die folgenden Voraussetzungen erfülle:
- Mindestens ein Grosselternteil ist in der Schweiz geboren worden oder es wird glaubhaft gemacht, dass er ein Aufenthaltsrecht erworben hat;
Auskunft der Einwohnergemeinde betr. Aufenthaltsrecht der Grosseltern (PDF, 96 kB, 13.07.2020) - Mindestens ein Elternteil hat eine Niederlassungsbewilligung erworben, hat sich mindestens 10 Jahre in der Schweiz aufgehalten und hat mindestens 5 Jahre die obligatorische Schule in der Schweiz besucht;
Auskunft der Schulbehörden (PDF, 97 kB, 13.07.2020)
- Ich bin in der Schweiz geboren und besitze eine Niederlassungsbewilligung (Ausweis C);
- Ich habe mindestens 5 Jahre die obligatorische Schule in der Schweiz besucht;
Auskunft der Schulbehörden (PDF, 97 kB, 13.07.2020) - Ich bin erfolgreich integriert, dies zeigt sich insbesondere:
- im Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (z.B. keine Steuerausstände, keine Betreibungen, keine Verlustscheine, keine Strafregistereinträge);
Auskunft der Jugendanwaltschaft bzw. zuständigen Behörde betr. Jugendstrafen (PDF, 85 kB, 06.02.2023) - in der Respektierung der Werte der Bundesverfassung;
- in der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (kein Bezug von Sozialhilfe in den drei Jahren vor der Gesuchseinreichung oder vollständige Rückerstattung der bezogenen Sozialhilfe)
Auskunft der für die Sozialhilfe zuständigen Behörde (PDF, 114 kB, 06.02.2023) - und in der Förderung und Unterstützung der Integration der Familienmitglieder.
- im Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (z.B. keine Steuerausstände, keine Betreibungen, keine Verlustscheine, keine Strafregistereinträge);
- Ich stelle keine Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz dar;
- Ich reiche das Gesuch spätestens bis zum Tag meines 25. Geburtstags ein;
Das neue Recht ist am 15.2.2018 in Kraft getreten.
Nein. Seit dem 15. Februar 2023 können nur noch Personen, die das 25. Altersjahr noch nicht erreicht haben, ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen. Die Übergangsregelung sah vor, dass Personen der dritten Ausländergeneration, die am 15. Februar 2018 zwischen 25 und 34 Jahre alt waren sowie die Voraussetzungen erfüllten, während 5 Jahren ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen konnten. Diese Personen konnten ihr Gesuch demzufolge nur bis zum 15. Februar 2023 stellen, wenn sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht 40-jährig waren. |
Das Gesuch ist beim Staatssekretariat für Migration (SEM) mit dem offiziellen Formular einzureichen.
Das Gesuchsformular kann ab 15.2.2018 beim Staatssekretariat für Migration (SEM) unter der Mailadresse ch@sem.admin.ch angefordert werden. Bitte geben Sie Ihre Beweggründe sowie Name, Vorname, Adresse, PLZ und Ort an. Das Gesuchsformular wird Ihnen per Post zugestellt.
Ich benötige eine Niederlassungsbewilligung (Bewilligung C).
Ich erwerbe das Bürgerrecht der Gemeinde und des Kantons, wo ich im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Einbürgerungsentscheids wohne.
Ja. In der Regel sind aber damit weitere Abklärungen verbunden, welche zu einer Verlängerung des Einbürgerungsverfahrens führen können.
Gestützt auf Artikel 25 BüV, erhebt das SEM eine Gebühr von CHF 500.- für volljährige Personen und CHF 250.- für minderjährige Personen.
Doppelbürgerrecht
Ja, sofern der andere Staat in seiner Gesetzgebung nicht verlangt, dass ich auf meine bisherige Staatsangehörigkeit verzichte. Detaillierte Auskünfte erteilen die zuständigen Behörden des anderen Staates, in der Schweiz somit die Botschaften oder Konsulate.
In der Schweiz ist das Doppelbürgerrecht ohne jede Einschränkung erlaubt. Die Frage, ob ich die bisherige Staatsangehörigkeit nach der Einbürgerung beibehalten kann, richtet sich somit einzig und allein nach dem Recht desjenigen Staates, dessen Staatsangehörigkeit ich besitze. Detaillierte Auskünfte erteilen die zuständigen Behörden des anderen Staates, in der Schweiz somit die Botschaften oder Konsulate.
Letzte Änderung 10.07.2019