Regulierungen von Ladestationen

Frühestens auf den 1. Januar 2025 soll die metrologierechtliche Regelung von Ladestationen revidiert werden. Vom 27. September bis 29. Dezember 2023 führte das METAS dazu eine Konsultation der interessierten Kreise durch. Die Unterlagen sind auf dieser Website über den links stehenden Link "Revision der EMmV" öffentlich zugänglich.

Der Marktanteil der Elektrofahrzeuge wächst in ganz Europa zunehmend. Die Verfügbarkeit von Ladestationen ist einer der wichtigsten Erfolgsfaktoren für die Verbreitung der Elektrofahrzeuge. In vielen Ländern Europas, so auch in der Schweiz, sind Elektrizitätszähler, die Kunden und Kundinnen an öffentlichen Ladestationen für Elektrofahrzeuge verwenden, nicht den Prüfungen und dem Nachweis zur Messbeständigkeit unterstellt. In der Europäischen Union - wie auch der Schweiz - liegt das Metrologierecht in der Zuständigkeit der einzelnen Staaten. Für bestimmte Messmittel sind die Vorschriften für das Inverkehrbringen in der Messmittelrichtlinie (Measuring Instruments Directive – MID) harmonisiert.

Die Gefahr, dass nicht harmonisierte Regelungen, die erst nach dem Inverkehrbringen wirken, neue Handelshemmnisse darstellen und Mehraufwand für Ladesäulenhersteller und -betreiber verursachen, soll abgewendet werden. Um solche Handelshemmnisse zu verhindern, Synergien besser zu nutzen und eine hohe Messqualität für den Verbraucherschutz und den fairen Handel sicherzustellen, wurde das EURAMET-TCEM-Projekt LegalEVcharge ins Leben gerufen. Neben nationalen Metrologieinstituten sind auch Aufsichtsbehörden aktiv.

LegalEVcharge arbeitet an Schwerpunkten wie:

  • Norm für Gleichstrom-Wirkenergiezähler,
  • Norm für Zähler zur Verwendung in Ladesäulen,
  • Ausrüstung für Verfahren für die Erhaltung der Messbeständigkeit,
  • Nachschau, Übergangsbestimmungen sowie, zur Abgrenzung,
  • Fragestellungen ausserhalb des gesetzlichen Messwesens.

Verordnung des EJPD über Messmittel für elektrische Energie und Leistung (EMmV; SR 941.251)

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt:

a. die Anforderungen an Elektrizitätszähler und Messwandler;

b. die Verfahren für das Inverkehrbringen dieser Messmittel;

c. die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit dieser Messmittel.

 

Art. 2 Geltungsbereich

1 Dieser Verordnung unterstehen:

a. [näher bestimmte] Elektrizitätszähler …;

b. … [näher bestimmte] Messwandler …

2 Nicht dieser Verordnung unterstehen Elektrizitätszähler, die von Kurzzeitkundinnen und Kurzzeitkunden verwendet werden:

a. an Ladestationen für Elektrofahrzeuge;

b. auf Campingplätzen und in vergleichbaren Anlagen.

 

Art. 6 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit

1 Zähler müssen vom Eidgenössischen Institut für Metrologie (METAS) oder von einer ermächtigten Eichstelle wie folgt nach dem Verfahren nach Anhang 7 Ziffer 1 MessMV nachgeeicht werden:

a. Zähler mit elektronischem Messwerk: alle 10 Jahre;

b. Zähler mit elektromechanischem Messwerk: alle 15 Jahre.

2  Das METAS kann die Fristen nach Absatz 1 im Einzelfall verkürzen, wenn der Verdacht besteht, dass die Messbeständigkeit bereits vor Ablauf der Frist nicht mehr gegeben ist. Es kann ergänzende Prüfungen anordnen.

3 Zähler können auf Antrag der Verwenderin dem statistischen Prüfverfahren nach Anhang 4 unterzogen werden. Die dem statistischen Prüfverfahren unterstellten Zähler behalten ihre Eichgültigkeit, solange die Zähler der Stichprobe die Anforderungen nach Anhang 4 Buchstabe F einhalten. Vom statistischen Prüfverfahren ausgeschlossen sind Zähler, die bereits einmal dem statistischen Prüfverfahren unterstellt waren und anschliessend in das Prüfverfahren nach Absatz 1 überführt wurden.

Letzte Änderung 24.09.2024

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Kontakt

Eidgenössisches Institut für Metrologie
Lindenweg 50
3003 Bern-Wabern
evcs@metas.ch

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