Ausführungsbestimmungen zur Nutzung des Einreise- und Ausreisesystems

Worum geht es?

Das Einreise- und Ausreisesystems (EES) dient der elektronischen Erfassung von Ein- und Ausreisen von Drittstaatsangehörigen, die für einen Kurzaufenthalt in den Schengen-Raum einreisen. Zudem werden Einreiseverweigerungen an der Schengen-Aussengrenze erfasst. Die meisten Bestimmungen zum EES sind direkt anwendbar und setzen keine Umsetzung ins schweizerische Recht voraus. Gewisse Bestimmungen mussten dennoch konkretisiert werden und bedingten Anpassungen im Ausländer- und Integrationsgesetz. Das Parlament hat die Änderungen auf Gesetzstufe bereits im Juni 2019 verabschiedet, die anschliessende Referendumsfrist ist unbenutzt verstrichen.

Siehe zum Ganzen Hauptdossier Errichtung und Nutzung des Einreise-/Ausreisesystems (EES) (Verordnungen [EU] 2017/2226 und [EU] 2017/2225) (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands)

Für die Umsetzung der EU-Rechtsgrundlagen zum EES sind auch auf Verordnungsebene Anpassungen erforderlich. So wird eine neue Verordnung über das Ein- und Ausreisesystem geschaffen. Diese regelt hauptsächlich die Eingabe-, Bearbeitungs- und Abfragerechte der schweizerischen Behörden sowie das Verfahren für die Abfrage und Zugang zu den Daten des EES.

Was ist bisher geschehen?

  • Am 17. Februar 2021 schickte das EJPD den Vorentwurf der Ausführungsbestimmungen in die Vernehmlassung (Medienmitteilung).
  • Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 10. November 2021 die Inkraftsetzung der Gesetzesänderung und die Ausführungsbestimmungen per 1. Mai 2022 beschlossen (Medienmitteilung).

Dokumentation

Letzte Änderung 01.05.2022

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